OGH 4Ob118/85 (RS0060407)

OGH4Ob118/851.10.1985

Rechtssatz

Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

Normen

AngG §27 Z1
BAG §15 Abs3 lita
GewO 1859 §82 litd

4 Ob 118/85OGH01.10.1985
14 ObA 19/87OGH17.06.1987

Vgl; Beisatz: Entlassungsgrund: schwerer Betrug am Arbeitgeber durch Geltendmachung zu hoher Benzinkosten für mehr als tatsächlich gefahrene Kilometer und manipulierte Rechnungen. (T1)

14 ObA 22/87OGH24.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Zu bedenken ist auch, daß der Arbeitgeber auch das Eigentum der Mitarbeiter des Arbeitnehmers zu schützen verpflichtet ist. (T2)

9 ObA 202/88OGH28.09.1988

Vgl auch

9 ObA 60/89OGH10.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber bei laxer Handhabung der diesbezüglichen Vorschriften durch Arbeitgeber kein Entlassungsgrund (§ 48 ASGG). (T3)

9 ObA 213/89OGH27.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber als Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG). (T4)

9 ObA 8/90OGH17.01.1990

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 207/90OGH26.09.1990

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 10/93OGH10.02.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Deckungshandlung des Arbeitnehmers, um einen ihm aus Versehen unterlaufenen Fehler zu verbergen, stellt insbesondere dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn dem Arbeitgeber dadurch (nämlich durch die Deckungshandlung) kein nennenswerter Schaden entstanden ist. (T6) Veröff: ZAS 1993/19 S 223

9 ObA 14/98vOGH11.03.1998

Beisatz: Hier: Amtsanmaßung eines Aufsichtsorgans nach dem stmk ParkgebührenG, der in einer Diskothek sich als Magistratsbeamter mit seinem Dienstausweis ausweisend Jugendliche kontrollierte. - Herabsetzung des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes. (T7)

9 ObA 245/00wOGH20.12.2000

Beisatz: Eine außerdienstliche Tat muss sich auf das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar auswirken, zum Beispiel dass dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird, oder dass der Ruf des Arbeitgebers oder seines Unternehmens dadurch gefährdet wird, oder wenn die Tat störende Rückwirkungen auf das Betriebsklima zeitigen könnte. (T8)

8 ObA 124/02xOGH13.06.2002

Auch; Beis ähnlich wieT8

8 ObA 13/03zOGH20.03.2003

Beis wie T8

8 ObA 32/03vOGH30.10.2003

Beisatz: Hier: Neuerliche unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges nach Abmahnung. (T9)

9 ObA 58/10kOGH28.07.2010

nur: Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. (T10); Beis wie T8

9 ObA 8/22zOGH24.03.2022

Vgl; nur T10; Beisatz: Hier: Verstoß gegen behördlich angeordnete Absonderung in der Freizeit. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00118_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)