OGH 9ObA202/88 (9ObA203/88)

OGH9ObA202/88 (9ObA203/88)28.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ljubomir T***, Kraftfahrer, Wien 15, Braunhirschengasse 6, vertreten durch Dr. Hans Michel Piech, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Transporte Gesellschaft mbH, Wien 15, Braunhirschengasse 5, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 138.268,37 brutto abzüglich S 17.540,34 netto sA (Revisionsstreitwert S 84.862,38 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1988, GZ 33 Ra 9/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Dezember 1986, GZ 7 Cr 515/86-25, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist das Verhalten des Klägers im Hinblick auf den im Bereich der (strafrechtlichen) Geringfügigkeitsgrenze von S 500,-- liegenden Wert der vier Waschmitteltrommeln günstigstenfalls - sofern man dem Kläger trotz der nach § 127 Abs. 2 Z 3 StGB besonders verpönten Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, und trotz der listigen Täuschungshandlung Unbesonnheit zubilligt - als versuchte Entwendung im Sinne der §§ 15 und 141 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da der Entlassungstatbestand des § 182 lit. d GewO auch durch ein nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgendes Delikt verwirklicht werden kann (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 61; zuletzt 4 Ob 118/85) und der Kläger durch die nur infolge der Aufmerksamkeit des Empfängers aufgedeckte versuchte Entwendung der ihm von seinem Arbeitgeber zum Transport anvertrauten, keineswegs in diesem Zusammenhang geringwertigen Waren zum Schaden des belieferten Kunden bewußt wesentliche Interessen der Beklagten gefährdet hat, war auch das weitere Tatbestandsmerkmal der Vertrauensunwürdigkeit gegeben und die Entlassung des Klägers, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gerechtfertigt. Der Hinweis auf die Entscheidung RdW 1984, 253, die Auffassung, angesichts des vorangegangenen tadellosen Verhaltens des Klägers hätte sich die Beklagte mit einer Ermahnung begnügen müssen, sind verfehlt. Der durch listige Täuschung des belieferten Kunden - Auffüllen der Lieferung durch vorher heimlich aus den Beständen des Empfängers entnommene Ware - getarnte Diebstahlsversuch kann nämlich weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes noch hinsichtlich der Eignung, die Interessen des Arbeitgebers zu gefährden, mit dem der obzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall einer im nicht unverständlichen Affekt über die Beistellung eines unbrauchbaren Werkzeuges begangenen Sachbeschädigung verglichen werden. Im vorliegenden Fall macht schon die vorsätzliche Gefährdung wesentlicher betrieblicher Interessen des Arbeitgebers - vor allem des Vertrauens der Kunden in die Seriosität des Unternehmens - der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers auch dann unzumutbar, wenn er sich vorher tadellos verhalten haben sollte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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