Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Insbesondere ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß sich der Kläger dadurch, daß er in der Zeit von 1980 - 1984 als Kraftfahrer an Tachographen (Diagramm-)scheiben des von ihm gelenkten Tankwagens in einer Vielzahl von Fällen (nämlich bei fast allen vom Sachverständigen untersuchten
167 Diagrammscheiben!) Manipulationen in der erwiesenen Absicht vorgenommen hat, die solcherart verfälschten Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu gebrauchen, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB begangen hat (Leukauf-Steininger StGB2, 1506 f Rz 3 zu § 293). Da dadurch unrichtige Aufzeichnungen von Lenkzeiten, Lenkpausen und zurückgelegten Fahrtstrecken in einer Vielzahl von Fällen entstanden, hat es der Kläger zumindest auch in Kauf genommen, daß ihm höhere Auslösen und Überstundenvergütungen gezahlt wurden, als ihm gebührt hätten. Der Kläger hat sich damit gemäß § 82 lit d GewO 1859 einer (sonstigen) strafbaren Handlung schuldig gemacht, die ihn "des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt" (ebenso 9 Ob A 213/89). An dem Eintritt der Vertrauensunwürdigkeit ändert auch nichts, daß die Motive der ständigen Manipulationen des Klägers an den Tachographenscheiben insoferne nicht restlos aufgeklärt werden konnten, inwieweit dabei jeweils das Erschleichen eines höheren Entgelts, die Verschleierung von Schwarzfahrten oder die Täuschung der Organe der Verkehrsüberwachung im Vordergrund stand.
Bei dieser Sachlage kommt es auf das Vorliegen des weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungstatbestandes des § 82 lit f GewO 1959 nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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