Normen
11 Os 28/85 | OGH | 19.03.1985 |
Veröff: SSt 56/20 |
11 Os 162/86 | OGH | 27.01.1987 |
Vgl auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T1) |
12 Os 150/88 | OGH | 22.12.1988 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/97 S 343 |
12 Os 187/93 | OGH | 07.04.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB ist. (T2) |
15 Os 102/96 | OGH | 05.09.1996 |
Vgl auch; nur T1 |
12 Os 48/03 | OGH | 23.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. (T3); Beisatz: Eine 12-stündige Gefangenschaft geht über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist, zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist. (T4) |
13 Os 42/07m | OGH | 20.06.2007 |
Auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T5); Beis ähnlich T3; Beis ähnlich T4 |
15 Os 85/14k | OGH | 27.08.2014 |
Vgl |
11 Os 20/16z | OGH | 05.07.2016 |
Auch |
14 Os 110/20p | OGH | 18.02.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0110OS00028_8500000_002
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