OGH 6Ob544/84 (RS0044640)

OGH6Ob544/8426.6.1984

Rechtssatz

Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. Das ist nicht der Fall, wenn mangels Zugehörigkeit der bekämpften Entscheidung zur Rechtsordnung infolge ihrer Aufhebung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deren Beseitigung nicht mehr möglich ist.

Normen

ZPO §538

6 Ob 544/84OGH26.06.1984
6 Ob 689/84OGH14.02.1985

Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/173 S 757

8 Ob 3/88OGH22.12.1988

nur: Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. (T1)

10 ObS 438/89OGH06.02.1990

nur T1; Beisatz: Wären die angeblich neuen Beweismittel nicht geeignet gewesen, das Prozeßhindernis zu beseitigen und damit eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, so erfolgte die Klagszurückweisung zu Recht. (T2) <br/>Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14

10 ObS 348/90OGH23.10.1990

Vgl auch; nur T1

9 ObA 351/98bOGH20.01.1999

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

1 Ob 249/01aOGH26.02.2002

Auch; nur T1

1 Ob 97/13sOGH27.06.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0060OB00544_8400000_001

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