Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3.Mai 1984, Sa 10/84-15, wurde das in Ansehung der erstklagenden Gesellschaft eröffnete Ausgleichsverfahre gemäß § 67 Abs 1 Z 8 und 9 AO vor Annahme des Ausgleiches eingestellt. Der dagegen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg (4 R 135/84 des Oberlandesgerichtes Linz). Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5.Juni 1984, S 37/84-1, wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit der an das Oberlandesgericht Linz gerichteten und bei diesem Gericht eingebrachten, der Sache nach auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage streben die klagenden Gesellschaften die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens Sa 10/84 des Kreisgerichtes Wels und die Aufhebung des Beschlusses über die Einstellung des Ausgleiches und der diesen Beschluß bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz sowie aller in diesem Verfahren erlassenen Verfügungen, Entscheidungen und Anordnungen des Konkursgerichtes und seiner Organe an.
Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage mit der Begründung zurück, die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage seien im Insolvenzverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, zurück (4 R 22-24/87-5). In Ergänzung dazu sprach das Oberlandesgericht Linz gemäß §§ 535, 528 Abs 2, 526 Abs 3, 502 Abs 4, 500 Abs 2, 430 ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt (4 R 22-24/87-8). Der Beschluß wurde den klagenden Gesellschaften am 6.März 1987 vom Oberlandesgericht Linz im Wege der Post zugestellt.
Dagegen richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete, an das Oberlandesgericht Linz gerichtete und am 18.März 1987 bei diesem Gericht auch eingebrachte Rekurs der klagenden Gesellschaften mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß mit dem Auftrag an das Oberlandesgericht Linz aufzuheben, die Wiederaufnahmsklage zuzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Zustellung des Ergänzungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Linz (30.März 1987) wiederholten die klagenden Gesellschaften in einem weiteren, ebenfalls an das Oberlandesgericht Linz gerichteten und dort am 13.April 1987 eingebrachten Schriftsatz die von ihnen bereits gestellten Anträge.
Ein Fall des § 521 a ZPO liegt nicht vor, weil die Klage vor der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Nach Zurückweisung dieses Rekurses als verspätet und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nunmehr der Rekurs meritorisch zu erledigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien leiten die Zulässigkeit ihrer Wiederaufnahmsklage aus der in den §§ 76 AO und 171 KO angeordneten sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der ZPO, daher auch der Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage ab.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme im Insolvenzverfahren zulässig ist oder nicht (dafür z.B. Fasching, Kommentar IV 481 und Lehrbuch RZ 2042; dagegen z.B. Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechtes4 Rz 52). Selbst bei der Zulässigkeit der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage ist eine solche Klage schon im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO zurückzuweisen, wenn die neuen Tatsachen oder benützbar gewordenen Beweismittel im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen könnten (Fasching, Kommentar IV 541 und Lehrbuch Rz 2068).
In dem zu beurteilenden Fall wurde das Ausgleichsverfahren aus einem der in § 67 Abs 1 AO aufgezählten, hiefür zwingenden Gründen (konkret: § 67 Abs 1 Z 8 und 9 AO) eingestellt. Diese Einstellung des Ausgleichsverfahrens könnte aber selbst im Falle der generellen Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen den Einstellungsbeschluß und im Falle der Erweislichkeit von Tatsachen, welche die seinerzeitige Einstellung aus diesem Grund als unrichtig aufzeigten, nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO (Unterbleiben der Annahme des Ausgleiches innerhalb von 90 Tagen ab Einleitung des Verfahrens) selbst unter Berücksichtigung der nach § 68 AO zulässigen maximalen Verlängerungen dieser Frist (bis auf 180 Tage) verwirklicht wurde. Der von der Wiederaufnahmsklage angestrebte Zweck könnte daher nicht mehr erreicht werden.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß es einer weiteren Prüfung dahin bedurfte, ob und in welcher Form die Wiederaufnahme eines das Ausgleichsverfahren einstellenden Beschlusses überhaupt zulässig ist.
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