Rechtssatz
Die Beweispflicht dafür, dass er in naher Zeit die Wohnung dringend benötigt, trifft den Mieter.
5 Ob 83/08d | OGH | 15.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Hat der Vermieter die für den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG erforderlichen Umstände erwiesen, trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse. Er hat konkrete Behauptungen über sein schutzwürdiges Interesse aufzustellen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0020OB00501_8400000_001
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