Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil
a) die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, so daß die dort angeführten Entscheidungen MietSlg. 21.492 und
26.267 hier nicht beachtlich sind, und
b) im übrigen die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung folgt (s. MietSlg. 20.423, 25.310, 28.325 und
33.383 - kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes; MietSlg. 28.325 und 30.395 - Beweispflicht des Mieters, der die Wohnung nicht benützt, für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)