OGH 4Ob60/83 (RS0058528)

OGH4Ob60/835.6.1984

Rechtssatz

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist.

Normen

EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1

4 Ob 60/83OGH05.06.1984

Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355

9 ObA 24/87OGH01.07.1987

Vgl; Beisatz: Hier: Abschnitt X, VIII Z 6 und 7 des KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T1)

8 ObA 2046/96gOGH30.01.1997

nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 70/20

8 ObA 94/98aOGH16.04.1998

Auch; Beisatz: Es kommt sohin nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T3)

9 ObA 57/00yOGH02.03.2000

Auch; nur: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung. (T4)<br/>Beisatz: Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt. (T5)<br/>Beisatz: Dass Reisekosten pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen beziehungsweise die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden. (T6)

9 ObA 220/02xOGH22.01.2003

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unter Punkt 7h vorgesehene Dienstkleidungspauschale kann nach ihrem Inhalt nur dahin verstanden werden, dass damit ein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand abgegolten werden soll. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/3

9 ObA 101/03yOGH17.03.2004

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf die steuerrechtliche oder sozialrechtliche Beurteilung an. (T8)

8 ObA 72/04bOGH30.06.2005

Vgl auch

8 ObA 87/05kOGH30.03.2006

Beis wie T5; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer Aufwandsentschädigung zu behaupten und zu beweisen, wenn der Charakter der pauschalen Aufwandsentschädigung feststeht, liegt es am Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Pauschale unrealistisch hoch angesetzt wurde. (T9)

8 ObA 30/06dOGH11.05.2006

Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6

9 ObA 29/09vOGH15.12.2009

nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei pauschaler Abgeltung kommt es für die Beurteilung des Charakters als Aufwandsersatz nur darauf an, ob zumindest im Durchschnitt die konkreten Ausgaben im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschale nicht unrealistisch hoch angesetzt ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Tag- und Übernächtigungsgeld gemäß Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung" (basierend auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen) als Aufwandersatz. (T11)

9 ObA 121/10zOGH28.02.2011

Beis wie T8; Beisatz: Hier: ISd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 steuerbegünstigte Essensgutscheine. (T12)

9 ObA 96/11zOGH29.08.2011

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd § 8 Abs 2 PatG. (T13)<br/>Veröff: SZ 2011/109

9 ObA 52/14hOGH25.06.2014

Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des „Entgelts“ fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ‑ von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T14)

2 Ob 176/16wOGH16.05.2017

Vgl auch

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T10

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_005

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