Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des „Entgelts“ fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ‑ von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine solche vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
Nach herrschender Rechtsprechung bestimmt sich eine Leistung des Arbeitgebers als Entgelt oder Aufwandsentschädigung nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (RIS‑Justiz RS0058528). Es kommt auch weder auf die steuerrechtliche noch sozialrechtliche Beurteilung an (RIS‑Justiz RS0058528 [T8]). Dass der tatsächliche Aufwand des Arbeitnehmers pauschal abgegolten wird, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandsersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im Wesentlichen der Summe der Pauschale entsprechen bzw die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden (RIS‑Justiz RS0058528 [T10]).
Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die das von der Beklagten ihren Arbeitnehmern aufgrund einer Betriebsvereinbarung als freiwillige Sozialleistung gewährte Wegegeld als Aufwandsentschädigung beurteilt haben, trägt diesen von der Judikatur zur Abgrenzung zwischen Entgelt und Aufwandsentschädigung entwickelten Kriterien Rechnung. Das Wegegeld von ursprünglich 1,23 S (zuletzt 0,15 EUR) pro Kilometer für eine einfache Fahrt ab einer Entfernung von 5 km und bis maximal 20 km vom Wohnort zum Dienstort (alternativ ua Werksbus Zu‑ und Abtransport Tagschicht; bis zum Jahr 1980 Shuttledienst Klagenfurt-Arnoldstein) sollte eine finanzielle Erleichterung für Dienstnehmer sein, die weiter entfernt vom Betrieb in Arnoldstein wohnen. Mitarbeiter der Beklagten mit einer Viertagewoche erhielten das Wegegeld auch nur für vier Tage ausbezahlt. Das Wegegeld wurde pauschal berechnet (260 Arbeitstage im Jahr ‑ 25 Arbeitstage Urlaub ‑ 13 Feiertage = 222 Arbeitstage: 12 Monate = 18,5 Arbeitstage pro Monat; bei 30 Urlaubstagen 18,08 Arbeitstage) und monatlich ausbezahlt. Krankenstände bis zu drei Tagen schmälerten das Wegegeld, offensichtlich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands, nicht.
Von den keine erhebliche Rechtsfrage begründenden Umständen des Einzelfalls hängt nicht nur die Frage ab, ob es sich bei dem von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin schon vor mehr als 20 Jahre eingeführten Wegegeld um eine Aufwandsentschädigung handelte, sondern auch die weitere Frage, ob sich möglicherweise im Laufe der Zeit zumindest ein Teil des Wegegeldes durch eine zu großzügige Gewährung von einer Entschädigung des Aufwands der Arbeitnehmer mit entfernterem Wohnort zu einem Entgeltteil gewandelt habe. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers unterstreichen aber nur den Einzelfallcharakter der streitgegenständlichen Frage. Eine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird auch damit nicht aufgezeigt.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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