OGH 4Ob164/83 (RS0021299)

OGH4Ob164/8310.1.1984

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen "Soll". Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang.

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A

4 Ob 164/83OGH10.01.1984

Veröff: SZ 57/1 = RdW 1984,178 = JBl 1984,625 = DRdA 1985,389 (Csebrenyak)

9 ObA 194/88OGH24.10.1988

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 77/91OGH19.06.1991

Veröff: SZ 64/79 = Arb 10945 = RdW 1992,21 = WBl 1992,60

9 ObA 225/91OGH18.12.1991

Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer schuldet ein "Wirken", aber kein "Werk". (T2)

9 ObA 41/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verletzt er den Arbeitsvertrag. (T3)

9 ObA 19/93OGH24.02.1993

Auch; nur: Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einem bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. (T4) <br/>Veröff: WBl 1993,223

9 ObA 348/00tOGH14.02.2001
8 ObA 156/02bOGH08.08.2002

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Die Beschäftigung als Telefonistin in einem Callcenter (Sexhotline) ist kein Werkvertrag, sondern ein (freier) Dienstvertrag. (T5)

7 Ob 40/05sOGH08.06.2005
9 ObA 53/05tOGH03.08.2005

Beisatz: Was der Arbeitgeber vergilt, ist also nicht die Arbeit schlechthin, auch nicht nur die Arbeitsbereitschaft, sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/110

9 ObA 146/09zOGH03.09.2010

Auch

9 ObA 70/12bOGH24.09.2012

Auch; Beisatz: Der Anspruch auf laufendes Entgelt entsteht mit dem Erfüllen der Arbeitspflicht. (T7)

9 ObA 46/13zOGH24.07.2013

Auch; nur: Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. (T8)

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0040OB00164_8300000_002

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