OGH 9ObA194/88

OGH9ObA194/8824.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Friedrich Kaiser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*** Werbeagentur Gesellschaft mbH, Wien 4, Faulmanngasse 4, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rainer B***, Angestellter, Wien 19, Klabundgasse 5-7, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek, Dr. Guido Kucsko, Dr. Christian Schmelz und Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 74.977,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 1988, GZ 34 Ra 8/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. August 1987, GZ 19 Cga 1190/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge weder vom eigenen Vorbringen noch vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, der Beklagte habe sich lediglich durch Werkvertrag verpflichtet, ein "lizenzfähiges" Computersystem herzustellen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte vielmehr gemeinsam mit einem anderen Arbeitnehmer der Klägerin ein Computergraphikprogramm ausgearbeitet, das zwar auf einem bestimmten EDV-Gerättyp schon ausreichend funktionierte, aber als Neuheit noch nicht reif für den Verkauf war. Demgemäß war es die bedungene Aufgabe des Beklagten, das Programm im Rahmen seines bestehenden und von der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz letztlich selbst behaupteten (Seite 35) Arbeitsverhältnisses zu verbessern und an neue und andere Computertypen anzupassen. Bei dieser Tätigkeit fielen im hohen Maße Überstunden an, die dem Beklagten entsprechend abgegolten wurden. Davon, daß dieses Überstundenentgelt auf Lizenzgebühren, welche im übrigen nie gezahlt worden sind, angerechnet werden sollte, war nach dem festgestellten Sachverhalt ebensowenig die Rede wie etwa davon, daß sich der Beklagte unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis zur Wartung und Weiterentwicklung des Programms verpflichtet hätte. Soweit die Tätigkeit des Beklagten daher nicht die von der Klägerin gewünschten Erfolge erbrachte, hat dies auf seinen Entgeltanspruch keinen mindernden Einfluß (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 55; SZ 57/1; Arb 9845 ua) und eröffnet der Klägerin als Arbeitgeberin aber auch keinen (der Mäßigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterliegenden) Schadenersatzanspruch. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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