OGH 5Ob306/82 (RS0033283)

OGH5Ob306/8220.12.1983

Rechtssatz

Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (EvBl 1957/318; JBl 1982,429) entwickelte "reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt.

Normen

ABGB §1417

5 Ob 306/82OGH20.12.1983
1 Ob 511/86OGH09.04.1986

Auch

8 Ob 592/86OGH21.05.1987

Auch; Beisatz: Im Zweifel liegt reine Stundung vor. (T1)

1 Ob 2299/96mOGH16.12.1996

Auch; nur: "Reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt. (T2); Beis wie T1

1 Ob 326/99vOGH14.01.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt nicht nur für Stundungsabreden nach Eintritt der Fälligkeit. (T3)

1 Ob 14/01tOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus. (T4); Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T5)

9 ObA 77/01sOGH05.09.2001

Auch; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T6)

4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Da eine Bedingung oder Befristung nach § 19 Abs 2 KO nicht schadet, ist es für die Aufrechenbarkeit unerheblich, ob das „Moratorium" als „reine" Stundung anzusehen ist, die die Fälligkeit nicht aufhebt. (T7)

8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. (T8)

5 Ob 157/10iOGH21.10.2010

Auch

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Beisatz: Stundung hat den Eintritt der Fälligkeit zur Voraussetzung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_002

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