OGH 1Ob737/83 (RS0070192)

OGH1Ob737/8330.11.1983

Rechtssatz

Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.

Normen

MRG §30 Abs1 B

1 Ob 737/83OGH30.11.1983
1 Ob 686/85OGH27.11.1985
7 Ob 579/86OGH22.05.1986
4 Ob 542/87OGH15.09.1987

Auch; Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38

4 Ob 505/88OGH23.02.1988

Auch

10 Ob 535/87OGH22.03.1988

Veröff: WoBl 1988,145

2 Ob 619/87OGH14.06.1988

Auch

7 Ob 733/89OGH22.02.1990

nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. (T1) Veröff: SZ 63/31

6 Ob 628/94OGH07.12.1994

nur T1

8 Ob 229/01mOGH28.09.2001

nur T1

6 Ob 121/03tOGH10.07.2003

nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. (T2)

1 Ob 16/05tOGH22.02.2005

Auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des § 30 Abs 2 MRG zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Abs 1 darstellen, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige, zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird. (T3)

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

nur T2; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse. (T4)

9 Ob 61/09zOGH26.05.2010

Beisatz: Die Beurteilung, ob derartige zusätzliche Umstände vorliegen, hängt von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T5)

8 Ob 73/10hOGH22.07.2010

nur T2

5 Ob 35/16gOGH22.03.2016

Auch; nur T1; Beis wie T5

4 Ob 167/21vOGH21.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0010OB00737_8300000_001