Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Mit den dazu erstatteten Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz. Den behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtaufnahme angebotener Beweise) hat schon die zweite Instanz verneint; er kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu § 503 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
In seiner Entscheidung 7 Ob 591/84 (auszugsweise veröffentlicht in MietSlg 36.449) hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung nachgewiesen, dass mit der Schaffung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 16 MRG keine Ausweitung des seinerzeitigen Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 4b MG beabsichtigt war. Eine Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 16 MRG kommt nach dieser Entscheidung daher nur im Zusammenhang mit einer Anhebung in eine höhere Kategorie durch Verbesserungen betreffend die Wasserentnahme und das Klosett, nicht jedoch für andere Verbesserungen in Betracht. An eine räumliche Veränderung des Bestandgegenstandes, soweit diese zur Erreichung dieses Zieles nicht unbedingt erforderlich ist, ist nicht gedacht (MietSlg 36.449; ebenso zur früheren Rechtslage: MietSlg 31.374 [38]). Diese Rechtsprechung hat in der Lehre Zustimmung gefunden (Würth/Zingher, MRG20 Rz 65 zu § 30; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 48 zu § 30 MRG; Reiber/Liehl, Die Kündigung im Mietrecht, Rz 314). Schon aus diesem Grund kann das mit Beil ./B an den Beklagten gestellte Verlangen der Klägerin, einer Standardanhebung auf die Kategorie A durch eine Zusammenlegung der Wohnung mit einer angrenzenden Wohnung zuzustimmen, den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 16 MRG nicht verwirklichen. Es braucht daher nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MietSlg 31.374 [38] ausdrücklich darauf hinwies, dass der in Rede stehende Kündigungstatbestand im Zusammenhang mit einem zu gewärtigenden Enteignungsverfahren geschaffen wurde, dass aber - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Klägerin die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens (Lage des Objekts in einem Assanierungsgebiet) nicht behauptet oder bewiesen hat.
Die überdies von der Klägerin angezogene Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgrund gleichkommt (SZ 63/31; RIS-Justiz RS0070192). Richtig ist, dass die "Existenzgefährdung" des Vermieters (also die Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder physischen Existenz) als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG anerkannt wird. Sie liegt aber nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die begehrte Auflösung des Bestandvertrages zur Erhaltung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich ist, also wenn die bestehende Sachlage geradezu an die Wurzeln der Existenz des Vermieters greift und die Kündigung der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters ist (Würth in Rummel, aaO, Rz 8 zu § 30 MRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Derartiges hat aber hier die Klägerin nicht einmal ansatzweise behauptet. Ihr Vorbringen, die Zahlung des nur geringfügigen Mietzins verletze ihre wichtigen Interessen, weil sie im Falle der vorgesehenen Verbesserung Anspruch auf einen höheren Mietzins habe, reicht dazu in keiner Weise aus.
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