OGH 10Os159/83 (RS0093116)

OGH10Os159/8325.10.1983

Rechtssatz

Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Missverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. In subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit auszumachen, vom Tätervorsatz umfasst sein. Nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit.

Normen

StGB §92 Abs2

10 Os 159/83OGH25.10.1983

Veröff: EvBl 1984/104 S 401 = SSt 54/77 = RZ 1984/72 S 214

10 Os 106/84OGH10.07.1984

Veröff: SSt 55/46

9 Os 189/84OGH01.02.1985
9 Os 14/86OGH19.03.1986

Zweiter Rechtsgang zu 9 Os 189/84

9 Os 111/86OGH15.10.1986
15 Os 185/93OGH17.02.1994

Vgl auch; nur: Auf der objektiven Tatseite ist ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Mißverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder Obhut von ihm erwartet wird. (T1); Beisatz: Damit wird aber nicht die Auffassung entwickelt, dass das Tatbestandsmerkmal der gröblichen Pflichtverletzung nur dann erfüllt sei, wenn sich darin wirklich ein ganz bestimmter Charaktermangel des Täters manifestiert hat. (T2)

13 Os 163/11mOGH10.05.2012

nur: In subjektiver Hinsicht müssen die Pflichtverletzung und die Umstände, welche die Gröblichkeit ausmachen, vom Vorsatz umfasst sein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831025_OGH0002_0100OS00159_8300000_002

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