Rechtssatz
Eine über den "Normalfall", welchen die gesetzliche Vertypung im Auge hat, hinausgehende Begehungsart ist erschwerend, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde.
12 Os 166/83 | OGH | 12.01.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfolg. (T1) |
12 Os 132/85 | OGH | 03.10.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Wertung einer bereits vom Tatbestandsmerkmal "Gewalt" (der § 202 Abs 1 StGB) erfassten brutalen - aber nicht über die "Normalfälle" hinausgehenden - Vorgangsweise als erschwerend verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2) |
11 Os 111/88 | OGH | 09.08.1988 |
Vgl auch; Beisatz: "Brutales Vorgehen" bei durch Drohung (§ 89 StGB) begangenen Zwang zur Unzucht als die außergewöhnliche Intensität der Tatausführung erfassender erschwerender Umstand. (T4) |
11 Os 4/00 | OGH | 16.05.2000 |
Auch; Beisatz: Das lange, qualvolle Leiden wurde als erschwerend berücksichtigt, ohne dass hiedurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen worden wäre, weil ein solches, durch die Tat bewirktes Siechtum des Opfers vor seinem Ableben über "Normalfälle" des Mordes hinausgeht, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat. (T5) |
11 Os 64/05d | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Über mehrere Stunden aufrecht erhaltene Freiheitsentziehung. (T6) |
11 Os 87/10v | OGH | 28.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Ausnützung der Amtsstellung als Erschwerungsgrund bei durch § 313 StGB erweitertem Strafrahmen. (T7) |
12 Os 48/17a | OGH | 13.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Einerseits über das Normalmaß hinausgehende schwere Verletzungsfolgen bei § 84 Abs 4 StGB. Andererseits das brutale und zumindest in Grundzügen geplante Vorgehen bei § 84 Abs 5 Z 2 StGB. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19830825_OGH0002_0120OS00063_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)