OGH 11Os111/88

OGH11Os111/889.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Mai 1988, GZ 8 Vr 577/88-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Angeklagte vermag mit seinen Ausführungen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken:

Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der Forderung, der vom Beschwerdeführer behaupteten (günstigeren) Vorfallsversion den Vorzug zu geben. Das Erstgericht ist jedoch der - lebensnahen und keinen erheblichen Umstand verschweigenden - Darstellung der Zeugin Gabriele P*** gefolgt. Die Tatsachenrüge muß somit versagen. In dem in der Berufung gegen den Strafausspruch ua enthaltenen Vorwurf der unrichtigen Heranziehung und Wertung von Gewaltanwendung als Erschwerungsgrund kann die gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes (Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nF) nicht erblickt werden:

Das Schöffengericht war entgegen der Auffassung des Angeklagten kraft der Prozeßordnung berechtigt, ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot neben dem für die Verwirklichung des Deliktstypus herangezogenen Begehungsmittel der (gegen Gabriele P*** gerichteten) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) den an sich vom Maß des Typischen um ein Beträchtliches abhebenden Unwert des äußeren Tatablaufes als "brutales Vorgehen" zu qualifizieren (psychischer Zwang zur Einführung einer Spraydose, eines Wasserglases, eines Sessel- und eines Tischbeines in die Vagina) und als die außergewöhnliche Intensität der Tatausführung erfassenden erschwerenden Umstand anzusehen.

Die demgegenüber auf das vom Schöffengericht nicht angenommene Begehungsmittel der Anwendung von (physischer) "Gewalt" abstellende Rechtsmittelausführung hält nicht am Urteilssachverhalt fest. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten gemäß dem § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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