OGH 4Ob35/82 (RS0019747)

OGH4Ob35/8231.5.1983

Rechtssatz

§ 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet.

Normen

ABGB §1014

4 Ob 35/82OGH31.05.1983

Vgl; Beisatz: Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 1983,34. (T1) Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (Jabornegg) = EvBl 1983/154 S 572 = JBl 1984,391 (zustimmend Hanreich, JBl 1984,361) = ZAS 1985,14 )siehe auch Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung ZAS 1985,8) = Arb 10268

4 Ob 180/85OGH18.02.1986

nur: Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. (T2) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadensverlagerung. (T3) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)

9 ObA 504/87OGH24.02.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/45 = JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664

9 ObA 173/89OGH15.03.1989

Vgl auch

9 ObA 139/89OGH24.05.1989

Beisatz: Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nur bei Vorsatz des Arbeitnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat. (T4) Veröff: ZVR 1991/107 S 279 = RdW 1989,342 = Arb 10784 = ZAS 1991/8 S 57 (Oberdorfer)

9 ObA 222/90OGH07.11.1990

Beis wie T4; Beisatz: Fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. (T5) Veröff: JBl 1991,329 = Arb 10901

9 ObA 184/95OGH08.11.1995

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/212

9 ObA 2136/96zOGH04.09.1996

Auch

9 Ob 2160/96dOGH25.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Es sind aber nur Schäden erfaßt, die der Arbeitnehmer an von ihm zur Ausführung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten Sachen erlitten hat. (T6)

9 ObA 46/97yOGH26.03.1997

nur T2

9 ObA 122/98aOGH21.10.1998

Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/172

9 ObA 326/99bOGH26.01.2000

Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T7) Beisatz: Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftragnehmer oder Arbeitnehmer keineswegs durch § 1014 ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des § 1015 ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". (T8) Beisatz: Hier: Verfahrenskosten eines GmbH-Geschäftsführers. (T9); Veröff: SZ 73/20

1 Ob 16/01mOGH26.06.2001

nur: § 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. (T10)

8 ObA 81/03zOGH18.09.2003

Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 1014 ABGB setzt generell nur dann ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. (T11)

2 Ob 134/09hOGH04.03.2010

Auch; Auch Beis wie T11; Beisatz: Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein. (T12)

6 Ob 167/13xOGH15.05.2014

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kommissionsgeschäft. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_006

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