OGH 3Ob59/83 (RS0047043)

OGH3Ob59/8311.5.1983

Rechtssatz

Von einer Lebensgemeinschaft kann nur gesprochen werden, wenn Personen verschiedenen Geschlechts wie Mann und Frau zusammenleben, ohne die Ehe geschlossen zu haben. Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.

Normen

ABGB §91 C6

3 Ob 59/83OGH11.05.1983
8 Ob 511/84OGH23.05.1984
3 Ob 61/88OGH27.05.1988
3 Ob 42/89OGH12.04.1989

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 61/88

10 ObS 53/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV - NF 4/28

7 Ob 676/90OGH22.11.1990
3 Ob 31/91OGH10.04.1991

Auch

3 Ob 284/97dOGH15.10.1997
2 Ob 314/98kOGH05.10.1999
6 Ob 298/03xOGH19.02.2004

Auch

3 Ob 274/04xOGH16.02.2005

nur: Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. (T1)

6 Ob 28/07xOGH16.03.2007

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bejaht. (T2); Veröff: SZ 2007/35

3 Ob 132/07vOGH28.06.2007

Vgl; nur T1

10 ObS 121/07bOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T3); Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2007/202

3 Ob 6/09tOGH25.02.2009

Auch; Beisatz: Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sind die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl. (T5)

3 Ob 237/11sOGH18.04.2012

Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00059_8300000_001