Normen
AngG §20 I3b
4 Ob 32/83 | OGH | 12.04.1983 |
Veröff: Arb 10243 |
4 Ob 112/83 | OGH | 09.10.1984 |
Veröff: RdW 1984,379 |
4 Ob 63/85 | OGH | 04.06.1985 |
nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). (T1) Beisatz: Die Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses schließt dessen einvernehmliche Auflösung noch während der Kündigungsfrist nicht aus. (T2) Veröff: RdW 1985,348 |
14 Ob 10/86 | OGH | 27.05.1986 |
nur T1; Beisatz: Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. (T3) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10536 = ZAS 1987,88 (Tomandl) |
9 ObA 35/87 | OGH | 15.07.1987 |
Auch; nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5) |
9 ObA 55/89 | OGH | 15.03.1989 |
Vgl auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/79 S 218 |
9 ObA 85/89 | OGH | 24.05.1989 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
9 ObA 228/89 | OGH | 13.09.1989 |
nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, wobei der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. (T6) Beis wie T5 |
9 ObA 263/89 | OGH | 08.11.1989 |
Beis wie T5 |
9 ObA 129/91 | OGH | 28.08.1991 |
Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). (T7) |
9 ObA 295/93 | OGH | 10.11.1993 |
nur T6; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) WBl 1994,310 |
9 ObA 32/01y | OGH | 05.09.2001 |
nur T4 |
8 ObA 57/04x | OGH | 16.07.2004 |
nur: Die Kündigung ist ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. In der Kündigungserklärung muß zum Ausdruck kommen, daß der Erklärende das Rechtsverhältnis unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers beenden will. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00032_8300000_001
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