Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, die Feststellungen seien widersprüchlich, nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft und, soweit sie eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstellt, nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht. Nach diesen erklärte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nach einem längeren Gespräch, daß sich die Beklagte von ihm trennen müsse. Der Geschäftsführer machte zwar den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis mit 21.Juli 1987 zu beenden, doch ging der Kläger auf diesen Vorschlag nicht ein; er reagierte darauf nicht. Dennoch wies ihn der Geschäftsführer der Beklagten an, die Fahrzeugpapiere und den PKW-Schlüssel zurückzustellen, die Verkaufsunterlagen abzugeben und seine persönlichen Papiere zu holen. Auf diese Weise brachte der Geschäftsführer der Beklagten aber seinen Willen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ohne Rücksicht auf dessen Einverständnis einseitig zu lösen, eindeutig zum Ausdruck (vgl. Arb. 10.243 ua). Da der Geschäftsführer der Beklagten unbestritten keine Entlassungserklärung abgeben wollte, durfte der Kläger sein Verhalten zu Recht als Kündigung des Arbeitsverhältnisses auffassen. Da diese fristwidrig erfolgte, stehen dem Kläger die geltend gemachten und der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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