OGH 9ObA295/93

OGH9ObA295/9310.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Amtsdirektor Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg H*****, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Buchgemeinschaft**********,***** vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S

267.400 sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 32 Ra 60/93-36, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Oktober 1992, GZ 3 Cga 5001/92-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin war seit 1.9.1963 bei der Beklagten beschäftigt. Am 26.1.1989 trat sie an den Geschäftsführer der Beklagten mit dem Wunsch nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses unter Wahrung ihres Abfertigungsanspruches heran. Der Geschäftsführer beriet sich darüber mit dem Personalleiter. Sie beschlossen, der Klägerin die halbe Abfertigung anzubieten. Am 10.2.1989 fand zwischen dem Geschäftsführer, dem Personalleiter und der Klägerin ein weiteres Gespräch statt. Der Geschäftsführer erklärte, man nehme die Kündigung der Klägerin zur Kenntnis, eine Abfertigung stehe ihr jedoch nicht zu; die Beklagte sei aber kulanterweise bereit, der Klägerin die halbe Abfertigung zu zahlen. Daraufhin wies die Klägerin ein auf dem Briefpapier der Beklagten verfaßtes Schreiben ihres Ehegatten, des früheren Geschäftsführers der Beklagten, vom 12.1.1987 vor, in dem er eine Zusage des Wilhelm S***** bestätigte, daß die Klägerin auch bei Kündigung des seit 1.9.1963 bestehenden Dienstverhältnisses durch sie die Abfertigung auf der Basis von 25 Dienstjahren erhalten sollte. Dieses Schreiben hatte die Klägerin beim ersten Gespräch am 26.1.1989 nicht erwähnt. Der Geschäftsführer reagierte auf dieses Schreiben mit der Frage: "Wollen Sie jetzt die ganze Abfertigung oder die halbe?". Die Klägerin bestand auf der ganzen Abfertigung, worauf ihr der Geschäftsführer die Hand reichte und die ganze Abfertigung zusicherte. Eine Dienstnehmerkündigung hat die Klägerin (ausdrücklich) nicht ausgesprochen. Beim Gespräch am 10.2.1989 ging es nur mehr darum, ob die Klägerin die Abfertigung erhalte oder nicht.

Am selben Tag schrieb die Beklagte an die Klägerin, daß sie ihre Kündigung zur Kenntnis nehme und festhalte, daß ihr Dienstverhältnis mit 15.März 1989 ende. Auf Grund des Schreibens des damaligen Geschäftsführers vom 12.1.1987 sei ihr auch der Abfertigungsanspruch im Fall der Selbstkündigung bestätigt worden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 267.400 brutto s.A. an Abfertigung; diese Abfertigung stehe ihr wegen einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes und außerdem auf Grund der vertraglichen Zusicherung der Beklagten zu.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe selbst gekündigt. Das von ihrem Ehegatten als früheren Geschäftsführer unterschriebene, mit 12.1.1987 datierte Schreiben, wonach ihr auch für den Fall der Dienstnehmerkündigung die Abfertigung zugesichert worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Dieses Schreiben liege im Sekretariat der Beklagten nicht auf. Der Ehegatte der Klägerin habe den Inhalt dieses Schreibens trotz wiederholter schriftlicher Anfrage nicht bestätigt. Im Personalakt der Klägerin befinde sich keine Kopie dieser wichtigen Zusage. Es bestehe der dringende Verdacht, daß das Schreiben, auf welches sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches berufe, erst nachträglich zu einer Zeit ausgefertigt worden sei, als der Gatte der Klägerin nicht mehr Geschäftsführer war.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Die Klägerin habe eine Dienstnehmerkündigung weder ausdrücklich "angeboten" noch schlüssig (§ 863 ABGB) erklärt. Daher sei es auch unerheblich, ob die im Schreiben vom 12.1.1987 bestätigte Abfertigungszusage tatsächlich gemacht wurde. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis zur Klägerin dadurch beendet, daß sie die von ihr selbst so qualifizierte "Eventualdienstnehmerkündigung" angenommen habe; in Wahrheit habe sie damit das Angebot der Klägerin auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses akzeptiert.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Wenn auch der Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung ihres Abfertigungsanspruches zu beenden, von der Beklagten als Arbeitnehmerkündigung mißdeutet worden sein sollte, sei damit der Sache nach eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustandegekommen. Die Beklagte habe den im Schreiben vom 12.1.1987 erwähnten Abfertigungsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 10.2.1989 bestätigt; diese Erklärung sei nicht an die Echtheit, und/oder Richtigkeit des Schreibens vom 12.1.1987 geknüpft worden. Da der Abfertigungsanspruch nach dem Schreiben vom 12.1.1987 auch im Falle der Selbstkündigung bestehe, habe die Klägerin auf den Unterschied zwischen ihrem Wunsch, das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung zu beenden und der ihr von der Beklagten mißverständlich unterstellten Arbeitnehmerkündigung nicht hinweisen müssen. Das Datum "15.3.1989" weise auf eine einvernehmliche Auflösung hin, weil dieser Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitnehmerkündigung unverständlich erscheinen lasse, hätte diese doch lediglich zum Letzten des Kalendermonates erfolgen dürfen.

Durch die Abfertigungszusage sei der Unterschied zwischen Arbeitnehmerkündigung und einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses beseitigt worden. Vom Konsens der Parteien seien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der volle Abfertigungsanspruch umfaßt gewesen. Damit liege eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Beklagte hätte den berechtigten Anschein einer einvernehmlichen Auflösung beseitigen müssen; sie habe aber einen Vorbehalt oder eine Bedingung, daß sie ihre Zusage von der Überprüfung der Richtigkeit des Schreibens vom 12.1.1987 abhängig mache, nicht zum Ausdruck gebracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges, nicht formgebundenes Rechtsgeschäft. Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, der auf die Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien ist also auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet (Arb 10.243, Arb

10.536 = ZAS 1987/11[Tomandl]). Als zweiseitiges Rechtsgeschäft bedarf die einvernehmliche Auflösung für ihr wirksames Zustandekommen der Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Abschlußwillens (Koziol-Welser, Grundriß9 I 104 f; SZ 49/162, 54/112, EvBl 1982/178 = MietSlg XXXIV/12; HS 16.567; SZ 61/136, 9 ObA 275,276/88). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht (SZ 61/136 mwN). Solange über solche Vertragsbestimmungen Fragen offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (SZ 55/134; ZAS 1987/12, [Dullinger], 9 ObA 275,276/88).

Die Kündigung ist dagegen ein aus der Willenserklärung einer Partei bestehendes einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung vollendet ist (Arb 10.243; Arb 10.536 = ZAS 1987/11 [Tomandl]). Als privatrechtliche Willenserklärung ist auch die Kündigung an keine Formvorschriften gebunden. Sie kann deshalb schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 383 mwN; ZAS 1975/2 [Spielbüchler]).

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, haben die Streitteile das Dienstverhältnis der Klägerin letztlich doch durch einvernehmliche Auflösung beendet. Die Beklagte trat am 10.2.1989 dem Wunsch der Klägerin, ihr Dienstverhältnis unter Wahrung des Abfertigungsanspruches einvernehmlich aufzulösen, mit der Erklärung entgegen, "sie nehme die Kündigung der Klägerin zur Kenntnis", eine Abfertigung stünde der Klägerin nicht zu, sie sei aber kulanterweise bereit, ihr die halbe Abfertigung zu zahlen. Die Erklärung der Beklagten, "sie nehme die Kündigung der Klägerin zur Kenntnis", entsprach zwar nicht den Tatsachen, weil eine solche Erklärung nicht vorlag, ließ aber erkennen, daß es die Beklagte der Klägerin überlassen wollte, das Dienstverhältnis einseitig aufzulösen; die Beklagte brachte damit zunächst zum Ausdruck, daß sie das Anbot der Klägerin ablehne und auch selbst keine Auflösungserklärung abgeben wolle.

Die Klägerin hat nicht gekündigt. Sie hat eine ausdrückliche Kündigung nicht erklärt, aber das Dienstverhältnis auch nicht dadurch einseitig schlüssig aufgelöst, daß sie der unrichtigen Erklärung der Beklagten, man nehme ihre Kündigung zur Kenntnis, sie habe keinen Abfertigungsanspruch, doch biete man ihr die halbe Abfertigung an, nur durch Vorlage des Schreibens vom 12.1.1987 entgegentrat.

Auf Grund der Vorlage dieses Schreibens haben sich aber die Streitteile, die schon vorher darüber einig waren, daß das Dienstverhältnis der Klägerin am 15.3.1989 ( - also zu einem Zeitpunkt, zu dem es die Klägerin durch eine dem Angestelltengesetz entsprechende Kündigung einseitig gar nicht lösen konnte -) enden sollte, aber über die Art der Beendigung uneins waren, auch über die Zahlung der gesamten Abfertigung geeinigt.

Diese mündliche Einigung über den noch offenen wesentlichen Punkt der Vertragsbeendigung kann im Zusammenhang mit der bereits zustandegekommenen Einigung über den Lösungstermin nur als einverständliche Auflösung des Vertrages verstanden werden, da für die Beklagte klar erkennbar war, daß die Klägerin nicht kündigen wollte und eine solche Erklärung auch nicht abgegeben hat. Daß diese Einigung auf Grund der Vorlage der Bestätigung vom 12.1.1987 durch die Klägerin zustandekam, ändert an einem Konsens der Parteien nichts. Da die Art der Lösung des Dienstverhältnisses für die Beklagte bei Richtigkeit der Bestätigung vom 12.1.1987 nicht mehr von wirtschaftlicher Bedeutung war, ist ihre Bereitschaft, das Dienstverhältnis mit der Klägerin unter Zahlung der gesamten Abfertigung zum 15.3.1989 zu lösen, als - bis dahin verweigerte - Annahme des früheren Anbots der Klägerin zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu deuten.

Daß die Beklagte der Klägerin im anschließenden Schreiben vom selben Tag dann doch wieder eine Selbstkündigung unterstellte ist als bloße protestatio facto contraria, die hier nicht einem schlüssigen, sondern einem vorausgehenden ausdrücklichen Erklärungsverhalten widersprach (- so daß die von der Lehre gegen die Unbeachtlichkeit eines solchen Verhaltens vorgetragenen Bedenken nicht zutreffen [vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 25 zu § 863]) wirkungslos.

Das Dienstverhältnis der Klägerin endete daher durch einvernehmliche Auflösung; die bei den Vereinbarungen über die Auflösung erklärte Zusage der Beklagten, der Klägerin die ganze Abfertigung zu zahlen, ist außerdem als konstitutives Anerkenntnis zu werten, haben doch die Parteien zunächst über die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verhandelt und hat die Beklagte dann der Klägerin die halbe Abfertigung angeboten und erst nach Vorlage des Schreibens vom 12.1.1987 dem Standpunkt der Klägerin voll Rechnung getragen und ihr die Zahlung der ganzen Abfertigung zugesichert.

Die Klägerin stützt ihren Abfertigungsanspruch auch auf dieses konstitutive Anerkenntnis. Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie zu diesem Anerkenntnis durch die Bestätigung des früheren Geschäftsführers der Beklagten vom 12.1.1987 veranlaßt worden sei, daß diese Bestätigung aber nicht den Tatsachen entspreche und vom früheren Geschäftsführer der Beklagten, dem Ehemann der Klägerin, erst nachträglich, also nicht am 12.1.1987 verfaßt worden sei. Sie legte dazu auch das Privatgutachten des Sachverständigen vor, der zum Ergebnis kam, daß die Bestätigung erst zwischen September 1988 und Jänner 1989 geschrieben wurde. Nach dem Vorbringen der Beklagten befand sich beim Personalakt der Klägerin auch keine Ausfertigung dieses Schriftstücks. Die Beklagte bestritt ausdrücklich die Richtigkeit der Bestätigung vom 12.1.1987 und beantragte die Vernehmung des Privatgutachters als Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Aus dem Vorbringen der Beklagten geht daher mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß sie behauptet, durch die unrichtige und vordatierte Beurkundung einer Leistungspflicht zur Abgabe des Anerkenntnisses veranlaßt worden zu sein. Bei Arglist kann aber auch ein konstitutives Anerkenntnis wegen eines Irrtums über den Streitpunkt angefochten werden (Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1385; EvBl 1961/248; SZ 45/20; JBl 1975, 206). Bei List rechtfertigt auch ein Motivirrtum die Anfechtung (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 870 mwN).

Die Beklagte kann daher, wenn sie Arglist beweist, das Anerkenntnis und die dadurch bewirkte Auflösungsvereinbarung anfechten und eine Anpassung der Vereinbarung (§ 872 ABGB) dahin verlangen, daß eine Auflösung des Dienstverhältnisses nur mit den Folgen einer Dienstnehmerkündigung - also ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung - zustandegekommen ist. Eine gänzliche Aufhebung der Auflösungsvereinbarung kommt nicht in Betracht, da beide Parteien im Prozeß übereinstimmend davon ausgehen, daß das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Grundsätzlich ist zwar der Abfertigungsanspruch nur von der positiven Voraussetzung des § 23 Abs 1 AngG, daß das Dienstverhältnis eine bestimmte Zeit gedauert hat und aufgelöst wurde, abhängig, während die negativen Voraussetzungen für den Entfall des Abfertigungsanspruches (§ 23 Abs 7 AngG) vom Dienstgeber zu beweisen sind. Anspruchsgrundlage ist nämlich immer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nicht eine bestimmte Art der Beendigung, die nur zum ausnahmsweisen Verfall führen kann (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 182; Holzer in JBl 1986, 538 zur E JBl 1986, 537 = DRdA 1986/14; auch Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 86; Martinek-Schwarz, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 336; Heller, DRdA 1984, 350; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 88). Im vorliegenden Fall würde sich jedoch ein kausales arglistiges Vorgehen der Klägerin in allfälligem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann auch auf den gesetzlichen Abfertigungsanspruch auswirken, weil die Beklagte dadurch abgehalten worden wäre, bei ihrem früheren Standpunkt zu bleiben, daß zwar die Klägerin kündigen könne die Beklagte aber nicht bereit sei, an einer Auflösungsvereinbarung mitzuwirken.

Die Rechtssache ist daher nicht spruchreif.

Das Erstgericht wird daher die Beklagte zu einer Präzisierung ihres Vorbringens, daß Wilhelm S***** die behauptete Abfertigungszusage nicht gemacht habe, die darüber ausgestellte Bestätigung vordatiert worden sei und dies der Klägerin auch bekannt war, anzuleiten und Feststellungen über das Zustandekommen dieser behaupteten und bestätigten Zusage und allenfalls - soweit es für die Irreführung der Beklagten relevant sein kann - auch über den Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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