Rechtssatz
Durch die Nichtbeachtung und Nichterwähnung einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels wird der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht.
7 Ob 620/88 | OGH | 28.07.1988 |
nur: Durch die Nichtbeachtung eines Beweismittels wird der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklicht. (T1) |
3 Ob 241/05w | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Mag auch das (gänzliche) Übergehen eines Ergebnisses des Beweisverfahrens für sich keine Aktenwidrigkeit begründen, verwirklicht auch eine Beweiswürdigung oder deren Überprüfung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen, wodurch die Grundlage der freien Beweiswürdigung erschüttert wird, eine Aktenwidrigkeit. (T2) |
16 Ok 6/08 | OGH | 16.07.2008 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn ein Beweisergebnis übergangen wird. (T3) |
5 Ob 142/09g | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe sich mit einer bestimmten Urkunde nicht (ausreichend) auseinander gesetzt, wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt. (T4) |
8 Ob 116/16s | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beisatz: Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO, sie kann aber - wenn das Berufungsgericht Vorbringen übersehen oder missverstanden hat - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00578_8300000_002