OGH 6Ob734/82 (RS0079860)

OGH6Ob734/8213.10.1982

Rechtssatz

Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund; über diesen Gesetzeszweck wird nicht dadurch hinausgegangen, daß das anders nicht zu befriedigende Wegebedürfnis auf einer Intensivierung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes beruht.

Normen

NWG §1

6 Ob 734/82OGH13.10.1982
1 Ob 40/86OGH16.12.1986

nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung. (T1)

8 Ob 582/87OGH04.06.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ordentliche Benützung ist auch die Benützung des auf der als Bauland gewidmten Grundparzelle errichteten Gebäudes als Wohnung. (T2)

1 Ob 508/90OGH06.03.1990

nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund. (T3)

8 Ob 543/91OGH23.05.1991

nur T3; Beisatz: Hier: Gewerbebetrieb. (T4) Veröff: WoBl 1992,163

6 Ob 578/92OGH27.08.1992

Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Bewirtschaftungsmöglichkeit und Benützungsmöglichkeit des notleidenden Grundstückes an. (T5)

7 Ob 616/93OGH02.02.1994

Auch; nur T3; Beis wie T5

4 Ob 592/95OGH21.11.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00734_8200000_001

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