Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 131 II KG Pill, umfassend die Bp. 204 mit dem Wohnhaus Pill Nr. 13 und die Gp. 149/3.
Die Antragsgegner sind zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 132 II KG Pill, zu welcher die Bp. 203 mit dem Wohnhaus Pill Nr. 12 und die Gp. 149/2 gehören. Über die Gp. 149/2 steht den jeweiligen Eigentümern der Bp. 204 zufolge Ersitzung ein nicht verbüchertes Zufahrtsrecht zu.
Die Antragstellerin begehrte unter Berufung auf das Notwegegesetz die Einräumung eines Mitbenützungsrechtes an dem im Nordwesten der Gp. 149/2 verlaufenden Weg im wesentlichen mit der Begründung, sie plane, den ersten Stock des bestehenden Bauwerkes auf der Gp. 149/3, welches ihr Rechtsvorgänger im Jahr 1976 als Schnitzwerkstätte errichtet habe, zu einer Wohnung für sich selbst auszubauen. Die hiefür notwendige Umwidmung der Räumlichkeiten für Wohnzwecke habe die Gemeinde Pill mit der Begründung verweigert, daß eine rechtlich gesicherte Zufahrt zufolge der Weigerung der drei Antragsgegner, der Antragstellerin die Benützung des Dienstbarkeitsweges über ihre Gp. 149/2 auch zu diesem Zweck zu gestatten, nicht vorhanden sei.
Das Erstgericht entschied mit Beschluß vom 9. August 1985 (ON 2), daß über den vorliegenden Antrag der Antragstellerin im streitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Infolge Rekurses der Antragstellerin hob das Rekursgericht mit Beschluß vom 4. Oktober 1985 (ON 5) diese Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf, weil über den vorliegenden Antrag im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Diese Entscheidung wurde von den Antragsgegnern nicht bekämpft. Die Antragsgegner sprachen sich gegen die Einräumung des beantragten Notweges sachlich im wesentlichen mit der Begründung aus, die Zufahrt zu der 1976 erbauten Schnitzwerkstätte auf der Gp. 149/3 sei von ihnen stets geduldet worden. Eine Benützung des Weges für den von der Antragstellerin ins Auge gefaßten Zweck würden sie jedoch nicht gestatten, weil damit eine vermehrte Belästigung und Gefährdung für die Benützer ihrer eigenen Liegenschaft verbunden wäre.
Das Erstgericht räumte der Antragstellerin als bücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft EZ 131 II KG Pill für Zwecke des 10 - 12 m südwestlich des Hauses Pill Nr. 13 auf der Gp. 149/3 errichteten und für Wohnzwecke umzuwidmenden Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 10,3 x 5,7 m die zeitlich nicht beschränkte Dienstbarkeit des Fahrweges auf dem entlang der Nordwestgrenze der Gp. 149/2 in der EZ 132 II KG Pill der Antragsgegner verlaufenden zwischen 2,6 und 3,2 m breiten asphaltierten Weg ein. Es erkannte die Antragstellerin schuldig, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung einen einmaligen Entschädigungsbetrag von 10.000 S zu leisten und ihnen jährlich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres im nachhinein, und zwar erstmals für jenes Jahr, in dem die Einräumung dieses Notweges in Rechtskraft erwächst, den Betrag von 200 S an Wegerhaltungsbeitrag zu leisten, wobei es hinsichtlich dieses Wegerhaltungsbeitrages eine Wertsicherung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex 1976 anordnete. Die Verbücherung der eingeräumten Dienstbarkeit des Fahrweges und des Pfandrechtes für die den Antragsgegnern zuerkannten Entschädigungsbeträge werde nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen erfolgen. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Östlich des geschlossenen Baugebietes der Gemeinde Pill zweigt von der Bundesstraße Innsbruck - Wörgl in südwestlicher Richtung ein asphaltierter Seitenweg ab. Dieser führt von der Bundesstraße her gesehen zuerst über öffentliches Gut, dann über die Gp. 22/2 KG Pill des Erich F*** und erreicht schließlich nach etwa 50 m die Nordostgrenze der Gp. 149/2 KG Pill der Antragsgegner. Dieser asphaltierte Fahrweg führt in weiterer Folge in südwestlicher Richtung in einer Breite von etwa 2,6 m bis 3,2 m in einer Länge von rund 27 m über die Gp. 149/2, und zwar entlang ihrer nordwestlichen Begrenzung und parallel zu dieser. Unmittelbar südöstlich dieses Weges befindet sich die Bp. 203 mit dem darauf errichteten Wohnhaus Pill Nr. 12. Der Weg führt in weiterer Folge nach Südwesten auf die dort angrenzende Gp. 149/3 der Antragstellerin. Er verläuft an der von der Gp. 149/3 umschlossenen Bp. 204, das ist das Wohnhaus Pill Nr. 13 der Antragstellerin, vorbei und endet letztlich 10 - 12 m weiter südwestlich bei dem auf der Gp. 149/3 errichteten Bauwerk, das ursprünglich als Schnitzwerkstätte gedacht war und von der Antragstellerin jetzt für Wohnzwecke vorgesehen ist. Einige Meter südwestlich der Grenze zwischen den Grundparzellen 149/2 und 149/3 im Bereich der letztgenannten Parzelle verläuft der Weg durch ein mit einem Eisentor verschlossenes Gatter. Dieses wurde deshalb nicht an der Grundgrenze, sondern innerhalb der Gp. 149/3 errichtet, damit zum Haus Pill Nr. 13 zufahrende Personenkraftwagen zum Öffnen des Tores nicht allzu nahe beim Haus Pill Nr. 12 angehalten werden müssen.
Die Bp. 204 und die Gp. 149/3 verfügen über keine sonstige Zufahrt.
Bei dem der Antragstellerin gehörigen Haus Pill Nr. 13 handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Geschoßen und nicht ausgebautem Dachboden. Es umfaßt im Erdgeschoß Gang, Küche, Stube, Abstellraum und Bad und im Obergeschoß Vorraum mit Stiege, drei Zimmer, WC und Bad. Die verbaute Fläche beträgt etwa 8 x 9,8 m. Daran ist in die Gp. 149/3 hineinreichend ein nicht mehr für diesen Zweck benütztes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude angebaut, das einen Rinderstall mit drei Einstellplätzen, einen Kleintierstall und eine darüber gelegene Scheune umfaßt.
Das Haus Pill Nr. 13 wird nur von der 34 Jahre alten Antragstellerin, die als Verkäuferin berufstätig ist, und ihrer 71 Jahre alten Mutter Karoline K*** bewohnt. Sie ist halbseitig gelähmt, kann sich nicht selbst versorgen und ist pflegebedürftig. Sie ist vor allem beim nächtlichen Aufsuchen der Toilette, was meist stündlich notwendig ist, auf fremde Hilfe angewiesen. Täglich wird sie von einer Hauskrankenschwester aufgesucht. Wöchentlich einmal sucht sie auch ein Arzt auf. Der Einstellung einer Pflegerin, die Karoline K*** auch nachts betreuen kann, stehen in erster Linie finanzielle Gründe entgegen. Sowohl die Hauskrankenschwester als auch der Arzt benützen für diese Besuche die strittige Wegverbindung mit ihren Personenkraftwagen.
Das Haus Pill Nr. 12 der Antragsgegner umfaßt drei Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Je eine Wohnung wird von den Antragsgegnern Siegfried und Anton K*** und deren Vater Anton K*** sen. benützt. Jeder dieser drei Wohnungsbenützer hält einen PKW und verfügt im Haus Pill Nr. 12 über eine eigene Garage. Auch für dieses Haus ist nur diese eine Zufahrt aus nordöstlicher Richtung von der Bundesstraße her vorhanden.
Beim strittigen Weg handelt es sich um das etwa 27 m lange Wegstück, das im Bereich der Gp. 149/2 von Nordosten nach Südwesten zwischen der nordwestlichen Parzellengrenze und dem Haus Pill Nr. 12 hindurch zur Gp. 149/3 führt und in Richtung Südwesten gegen die letztgenannte Parzelle hin eine Steigung aufweist. Dieser Zufahrtsweg führt in nächster Nähe des Hauses Pill Nr. 12 an den drei in diesem Haus befindlichen Garagen, an der Sitzterrasse und am Gemüsegarten vor diesem Haus vorbei.
Die Asphaltdecke dieses Weges im Bereich der Gp. 149/2 muß etwa alle 10 oder 11 Jahre erneuert werden, wobei für eine Neuasphaltierung mit einem finanziellen Aufwand von etwa 9.600 S gerechnet werden muß. Es ist daher mit jährlichen Instandhaltungskosten von etwa 900 S zu rechnen.
Das 10 bis 12 m südwestlich der Bp. 204 auf der Gp. 149/3 errichtete Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 10,3 x 5,7 m, bei dem der Zufahrtsweg endet, wurde 1976 von dem im gleichen Jahr verstorbenen Franz K***, dem Vater und Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Eigentum der Liegenschaft EZ 131 II KG Pill, erbaut. Es umfaßt im Untergeschoß eine Doppelgarage, Flur, Keller und Abstellraum, während im Obergeschoß Ausstellungsraum, Maschinenraum und Schnitzraum sowie ein WC mit Vorraum vorgesehen waren. Auf den Einbau von WC und Waschraum wurde allerdings verzichtet. Im Baubescheid ist ausdrücklich festgehalten, daß das Gebäude nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen diene und eine Entwässerung nicht notwendig sei. Franz K*** hatte sich bis zu seinem Tod als Hobbymaler und Hobbyschnitzer betätigt. Das genannte Gebäude sollte in erster Linie der Ausübung dieser Tätigkeiten dienen. Es war somit vor allem nicht für Wohnzwecke bestimmt. Die Antragstellerin benützt die in diesem Haus befindliche Garage zum Einstellen ihres PKW.
Die Antragstellerin will ihre Wohnung in dieses Nebengebäude verlegen, um im Haus Pill Nr. 13 eine Wohnmöglichkeit für die Pflegerin ihrer Mutter zu schaffen. Zu diesem Zweck suchte sie bei der Gemeinde Pill um die baubehördliche Bewilligung zur Umwidmung der Räumlichkeiten im Obergeschoß in Wohnräume an. Diese Umwidmung wurde wegen des Einspruches der Antragsgegner, die darauf verwiesen, daß für Wohnräume in diesem Bauwerk keine rechtlich gesicherte Zufahrt vorhanden sei, nicht gestattet. Bei dem Teil der Gp. 149/3, auf dem dieses Gebäude steht, handelt es sich um Bauland. Der von der Antragstellerin begehrten Widmungsänderung steht nur das Fehlen einer für die Benützung für Wohnzwecke gesicherten Zufahrt entgegen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Wegebedürftigkeit für das auf der Gp. 149/3 errichtete Gebäude auch im Falle seiner Verwendung für Wohnzwecke bejaht werden müsse. Eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin, auf die der vorliegende Mangel einer Wegeverbindung zurückzuführen sei, liege nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin auf Einräumung eines Notweges für das zu einer Wohnung umzuwidmende Gebäude auf der Gp. 149/3 sei gerechtfertigt. Der Vorteil dieses Notweges überwiege die Nachteile, die den Eigentümern der Gp. 149/2 dadurch entstünden. Die für die Eigentümer der Liegenschaft EZ 132 II KG Pill damit verbundenen Beeinträchtigungen in Form einer stärkeren Belästigung durch Lärm und Abgase seien nicht wesentlich. Als Entschädigung scheine ein einmaliger Betrag von 10.000 S angemessen. Als Wegerhaltungsbeitrag sei der Antragstellerin die Leistung eines jährlichen Erhaltungsbetrages von 200 S aufzuerlegen. Öffentliche Interessen würden durch den von der Antragstellerin begehrten Notweg nicht berührt.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Antragsgegner gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, bei einem als Baugrund gewidmeten Grundstück sei der Bedarf nach einem Notweg nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach dieser Widmung zu beurteilen. Das für Wohnzwecke umzuwidmende Gebäude der Antragstellerin befinde sich auf einem als Baugrund qualifizierten Grundstück. Die baubehördliche Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes dieses Gebäudes sei von der Gemeinde Pill mit der Begründung, daß es keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 4 Abs. 1 TBO habe, verweigert worden. Da sich der Bedarf nach einem Notweg nach der Widmung als Bauland richte und die von der Antragstellerin beabsichtigte Umwidmung durch die Baulandwidmung abgedeckt sei, benötige die Antragstellerin die Einräumung des beantragten Notweges, um ihr Grundstück und das darauf befindliche Gebäude widmungsgemäß benützen zu können. Es liege daher der Bedarf nach einem Notweg im Sinne des Notwegegesetzes vor.
Eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 NotwegeG liege nicht vor, weil sie dieses Grundstück mit dem darauf befindlichen Neubau im Erbweg von ihrem Rechtsvorgänger erworben habe. Ob auf der Seite ihres Rechtsvorgängers eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, sei nicht von Bedeutung. In der Rekursinstanz sei auf Neuerungen nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie Tatsachen beträfen, die zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz bereits bestanden hätten. Das Vorbringen der Antragsgegner, daß angeblich eine Anrainerin namens Rosa K*** bereit gewesen sei, der Antragstellerin Grund zur Errichtung einer Zufahrt zu verkaufen, könne daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Die der Antragstellerin auferlegte einmalige Entschädigung von 10.000 S sei angemessen. Unter Bedachtnahme darauf, daß die Antragsgegner den strittigen Weg selbst mit drei Autos benützten und die Antragstellerin ein ersessenes Zufahrtsrecht zum Haus Pill Nr. 13 habe, könne durch ein weiteres Zufahrtsrecht nicht von einer erheblichen Mehrbelastung gesprochen werden. Das Vorbringen der Antragsgegner, daß zur Reduzierung der Immissionen auf ein für sie erträgliches Maß bestimmte Maßnahmen (Verlegung des Gemüsegartens, Pflanzung eines lebenden Zaunes und Anbringung einer lärmdämmenden Schutzverglasung beim Haus Pill Nr. 12) mit einem Kostenaufwand von ca. 50.000 S zu tätigen wären, könne daher keine Berücksichtigung finden.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner. Sie bekämpfen sie wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben; hilfsweise stellen sie die Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, allenfalls den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Notweges abzuändern.
Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Die Antragsgegner behaupten in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen einer Nichtigkeit, weil in diesem Außerstreitverfahren über Ansprüche entschieden worden sei, über die im streitigen Verfahren abzusprechen gewesen wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO begründet, wenn der Außerstreitrichter über Ansprüche entscheidet, die auf den streitigen Rechtsweg gehören (EFSlg. 23.502, 37.155 u.v.a.). Es kann jedoch auch im außerstreitigen Verfahren das Vorliegen einer derartigen Nichtigkeit nur innerhalb der Grenzen des § 42 Abs. 3 JN wahrgenommen werden, wenn dem also nicht in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte noch bindende Entscheidung entgegensteht (Fasching Kommentar I 267; Barchetti, Die Nichtigkeit im Außerstreitverfahren, ÖJZ 1962, 425; NZ 1967/170). Im vorliegenden Fall wurde mit der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 4. Oktober 1985 (ON 5) rechtskräftig verneinend über das Vorliegen der von den Antragsgegnern behaupteten Nichtigkeit abgesprochen. Die Antragsgegner, denen die Möglichkeit offengestanden wäre, diese Entscheidung mit Revisionsrekurs zu bekämpfen (vgl. EvBl. 1972/114), haben dies nicht getan. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist somit rechtskräftig geworden, was zur Folge hat, daß im Sinne des § 42 Abs. 3 JN auf das Vorliegen der von den Antragsgegnern in ihrem Rechtsmittel behaupteten Nichtigkeit nicht eingegangen werden kann. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 u.v.a.). Derartiges vermögen die Antragsgegner mit ihren Rechtsmittelausführungen nicht aufzuzeigen.
Gemüß § 1 Abs. 1 NotwegeG kann für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, ein Notweg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingeräumt werden. Was unter ordentlicher Bewirtschaftung oder Benützung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Wenn daher die Vorinstanzen die von der Antragstellerin geplante Benützung des auf der insoweit als Bauland gewidmeten Gp. 149/3 errichteten Gebäudes als Wohnung als ordentliche Benützung im Sinne dieser Gesetzesstelle ansahen und, da für diesen Fall nach dem eigenen Standpunkt der Antragsgegner ein Zufahrtsrecht der Antragstellerin zu diesem Gebäude und damit die nötige Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht besteht, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NotwegeG als gegeben erachteten, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht erblickt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 NotwegeG ist das Begehren auf Einräumung eines Notweges unter anderem dann unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Worin eine derartige grobe Sorglosigkeit im Einzelfall zu erblicken ist, wird im Gesetz allerdings wieder nicht definiert. Daß die Antragstellerin nach dem Tod ihres Vaters den damals begonnenen Bau auf der Gp. 149/3 fortführte und beendete, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Daß dies im übrigen eine auffallende Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs. 1 NotwegeG begründen könnte, ist nicht erkennbar. Auch in der von der Antragstellerin geplanten Widmungsänderung des Neubaues liegt keine derartige auffallende Sorglosigkeit. Die Nichtbeachtung von Neuerungen durch das Rekursgericht kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur aufgegriffen werden, wenn sie in ihren Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkäme. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Neuerung geeignet wäre, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern (EFSlg. 37.359 u. v.a.). Hinsichtlich der von den Antragsgegnern in ihrem Rekurs vorgebrachten Neuerung, daß eine Grundnachbarin der Antragstellerin bereit gewesen wäre, dieser einen Grundstreifen für einen Zufahrtsweg zu verkaufen, ist dies deswegen nicht der Fall, weil der Vorschrift des § 2 Abs. 1 NotwegeG nicht entnommen werden kann, daß die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, ein derartiges Anbot ihrer Grundnachbarin unter allen Umständen anzunehmen, um die Annahme ihrer auffallenden Sorglosigkeit auszuschließen. Auch in der Verneinung einer auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinn des § 2 Abs. 1 NotwegeG durch das Rekursgericht kann unter diesen Umständen eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht erblickt werden.
Dies trifft auch bezüglich der Festsetzung der angemessenen Entschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 NotwegeG zu, da auch in dieser Richtung das Gesetz keine Bestimmungen enthält, die die Höhe dieser Entschädigung ausdrücklich regeln.
Die Antragsgegner vermögen somit mit ihren Rechtsmittelausführungen auch keine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG aufzuzeigen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner ist daher mangels Vorliegens eines der im § 16 Abs. 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.
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