OGH 4Ob592/95

OGH4Ob592/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Gerald W*****, 2. Margarethe W*****, beide vertreten durch Dr.Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wider den Antragsgegner Gerhard W*****, vertreten durch Dr.Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Juli 1995, GZ 5 R 25/95-25, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 5.Dezember 1994, 1 Nc 111/93-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird Folge gegeben; dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller, ihnen und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 57 Grundbuch *****, insbesondere der Grundstücke Nr. 536 landwirtschaftliche Nutzfläche, Nr. 537 Weingarten, Nr. 538 Wald und Nr. 46/2 Baufläche, in Erweiterung des bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 19.11.1992, 4 C 2342/91t, eingeräumten Wegerechtes einen Notweg in der Form des Fahrrechtes mit Fahrzeugen aller Art bis zu einer Gesamtspurbreite von zweieinhalb Metern gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 530 landwirtschaftliche Nutzfläche, Grundbuch *****, welche derzeit zum Gutsbestand der Ez 146 ***** gehört, in der Weise einzuräumen, daß, ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 570, im Nordwesten entlang des südlichen Randes der Böschung des Grundstückes Nr. 530 bis zum südöstlichen Ende des Grundstückes Nr. 530 gefahren werden darf, abgewiesen wird.

Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner die mit S 6.905,48 bestimmten Kosten (darin S 1.150,92 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 57 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes Leibnitz. Zu dieser Liegenschaft gehören (ua) die Grundstücke Nr. 536 landwirtschaftliche Nutzfläche, Nr. 537 Weingarten, Nr. 538 Wald und Nr. 46/2 Baufläche. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 146 Grundbuch ***** mit (ua) dem Grundstück Nr. 530.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 19.11.1992, 4 C 2342/91t, wurde den Antragstellern und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 57 Grundbuch *****, insbesondere der Grundstücke Nr. 536 landwirtschaftliche Nutzfläche und Nr. 46/2 Baufläche, als dem herrschenden Gut die Dienstbarkeit des unbeschränkten Gehweges und Fahrrechtes mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art bis zu einer Gesamtbreite von eineinhalb Metern gegenüber den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Nr. 530 landwirtschaftliche Nutzfläche, Grundbuch *****, als dienendem Grundstück eingeräumt.

Die Grundstücke der Antragsteller und die westlich an diese angrenzenden Flächen des Antragsgegners liegen an einem sehr steilen Südhang. Von der insgesamt 6330 m2 großen Liegenschaft der Antragsteller entfallen 3000 m2 auf einen Weingarten.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein altes Kellergebäude mit einem Zubau; das Dach des Kellergebäudes ist beschädigt. Zum Gebäude führt ein vom öffentlichen Gemeindeweg abzweigender etwa 40 Meter langer und etwa vier Meter breiter leicht nach Westen ansteigender Weg, der zwei geschotterte, etwa zwei Meter breite Fahrspuren aufweist. Am westlichen Beginn des Weges steht eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge aller Art des Servitutsberechtigten bis zu einer Gesamtbreite von 1,5 m". Der - vom Antragsgegner errichtete - Weg verläuft ohne Kurven annähernd diagonal über das Grundstück Nr. 530. Bei der Abzweigung vom Gemeindeweg ist der Weg etwa vier Meter breit, im Mittelteil etwa zweieinhalb Meter und nahe dem Grundstück der Antragsteller etwa 4,2 Meter.

Zum Grundstück der Antragsteller führte früher ein längerer Weg über einen steil nach Süden abfallenden nicht mehr kultivierten Weinberg, der an den Weingarten der Antragsteller anschließt. Über diesen Weg kann derzeit nicht zeitgemäß oder ordnungsgemäß zugefahren werden; eine Wiederherstellung der Zufahrt ist mit vernünftigen Mitteln nicht möglich. Der Weg über das Grundstück des Antragsgegners ist die kürzest mögliche Verbindung zur Gemeindestraße; er weist keine Nachteile auf, die über die Inanspruchnahme fremden Grunds hinausgingen. Für diesen Grund ist eine Entschädigung von S 35,-- je Quadratmeter angemessen; der Wert der Liegenschaft der Antragsteller erhöht sich durch den Weg um S 2,-- je Quadratmeter.

Zur zeitgemäßen Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Liegenschaft der Antragsteller ist der Einsatz von Zugmaschinen, Anhängern und Geräten mit ortsüblichen Abmessungen und Leistungen notwendig. Im Sausal sind Fahrzeuge üblicherweise 1,75 m bis 2,10 m breit; für die Beweglichkeit ist ein "landwirtschaftliches Fahrrecht" von drei bis dreieinhalb Metern notwendig. Die örtlichen Verhältnisse und das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung auch der schwierigen Berg-Weingartenflächen mit Umland erfordern einen Notweg mit einer benutzbaren Gesamtbreite von drei bis dreieinhalb Metern.

Die Antragsteller begehren, ihnen und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 57 Grundbuch *****, insbesondere der Grundstücke Nr. 536 landwirtschaftliche Nutzfläche, Nr. 537 Weingarten, Nr. 538 Wald und Nr. 46/2 Baufläche, in Erweiterung des bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 19.11.1992, 4 C 2342/91t, eingeräumten Wegerechtes einen Notweg in der Form des Fahrrechtes mit Fahrzeugen aller Art bis zu einer Gesamtspurbreite von zweieinhalb Metern gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 530 landwirtschaftliche Nutzfläche, Grundbuch *****, welche derzeit zum Gutsbestand der EZ 146 ***** gehört, in der Weise einzuräumen, daß, ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 570, im Nordwesten entlang des südlichen Randes der Böschung des Grundstückes Nr. 530 bis zum südöstlichen Ende des Grundstückes Nr. 530 gefahren werden darf.

Für die ordentliche Bewirtschaftung und Benützung ihrer Liegenschaft reiche der Servitutsweg nicht aus. Im Weingarten würden Maschinen eingesetzt, deren Spur zweieinhalb Meter breit sei. Auch der Einsatz von Traktoren und Kleinlastwagen sei notwendig, um den Wein zu konkurrenzfähigen Preisen abtransportieren zu können. Für den Holztransport würden Traktoren und Anhänger mit einer zweieinhalb Meter breiten Spur eingesetzt. Um das beschädigte Preßhaus reparieren zu können, müßten Material und Maschinen mit Lastkraftwagen herbeigeschafft werden. Auch für die Feuerwehr müsse eine Zufahrtsmöglichkeit bestehen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Im steilen Gelände des Weingartens könnten keine Maschinen eingesetzt werden. Weingartentraktoren hätten eine Spurweite von eineinhalb Metern. Die geringe Weinmenge könne weggetragen werden. Die Antragsteller hätten das Preßhaus ohne behördliche Bewilligung ausgebaut. Zwischen ihnen und dem Antragsgegener bestehe eine Wettbewerbssituation, weil die Antragsteller auf der Liegenschaft einen Buschenschankbetrieb eröffnen wollten. Werde die Nutzung der Liegenschaft nicht geändert, so reiche der Servitutsweg aus. Die Antragsteller hätten einen anderen längeren Weg verfallen lassen; es sei ihnen zuzumuten, diesen Weg wieder instandzusetzen. Die Grundvoraussetzung nach § 1 Abs 1 NWG sei nicht gegeben; die Antragsteller müßten bei der zuständigen Agrarbehörde um die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ansuchen.

Das Erstgericht räumte den Antragstellern und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 57 Grundbuch *****, insbesondere der Grundstücke Nr. 536 landwirtschaftliche Nutzfläche, Nr. 537 Weingarten, Nr. 538 Wald und Nr. 46/2 Baufläche in Erweiterung des bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 19.11.1992 eingeräumten Wegerechtes einen Notweg in der Form des Fahrrechtes mit Fahrzeugen landwirtschaftlicher Art bis zu einer benutzbaren Gesamtbreite von zweieinhalb Metern gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 530 landwirtschaftliche Nutzfläche, Grundbuch *****, in der Weise ein, daß, ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle Nr. 570, im Nordwesten entlang des südlichen Randes der Böschung des Grundstücks Nr. 530 gefahren werden darf. Das Erstgericht setzte den Entschädigungsbetrag mit S 14.060,-- fest.

Die Einräumung eines Notweges sei nicht von einem Ansuchen bei der zuständigen Agrarbehörde um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes abhängig. Die ordnungsgemäße und zeitgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke der Antragsteller erfordere einen Notweg in der zugesprochenen Breite. Der Notweg belaste den Antragsgegner kaum, weil ohnedies ein 2,5 bis 4,2 Meter breiter Weg vorhanden sei und den Antragstellern ein Servitutsrecht zustehe. Ein bei einer Wegbreite von eineinhalb Metern notwendiger Spezialtraktor erforderte einen Mehraufwand; die Antragsteller auf diese Möglichkeit zu verweisen, verstieße gegen § 4 Abs 1 NWG.

Das Rekursgericht verwarf den wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs des Antragsgegners und gab den Rekursen aller Parteien im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Daß der Antragsgegner nicht als Partei vernommen worden sei, mache das Verfahren nicht nichtig. Das Notwegegesetz sei einschränkend auszulegen. Da der Weg gerade verlaufe, bestehe kein erhöhter Raumbedarf, wie er allenfalls für Traktorgespanne beim Durchfahren von Kurven erforderlich sei. Fahrzeuge und Anhänger dürften höchstens zweieinhalb Meter breit sein; daß die Antragsteller breitere Sonderfahrzeuge benötigten, hätten sie nicht behauptet. Die ordentliche Bewirtschaftung und Benützung von Liegenschaften umfasse auch die Erhaltung und den Neubau von Gebäuden; die Antragsteller könnten daher auf dem eingeräumten Notweg auch Baumaterialien zur Sanierung des Preßhauses auf die Liegenschaft bringen. Sie bedürften keines Notweges für Fahrzeuge aller Art.

Das Verfahren habe nicht ergeben, daß die Antragsteller über einen Weinbautraktor verfügten. Der Servitutsweg reiche für eine ordentliche Bewirtschaftung nicht aus. Die Antragsteller hätten den in der Natur ohnedies vorhandenen Weg seit 1969 mit Traktoren befahren. Durch die Erweiterung des Wegerechts werde der Antragsgegner nicht fühlbar belastet. Handlungen oder Unterlassungen ihrer Rechtsvorgänger hätten die Antragsteller nicht zu vertreten. Sie seien bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 4 C 2342/91 des Bezirksgerichtes Leibnitz davon ausgegangen, daß ihnen ein Wegerecht im Ausmaß von zweieinhalb Metern zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragsgegners ist berechtigt; der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 16 Abs 2 NWG zur Post gegeben wurde.

Der Antragsgegner verweist darauf, daß ein Notweg nur einzuräumen ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herzustellen. Die Antragsteller könnten bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellen.

Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, daß eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder daß sie unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hierfür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften begehren (§ 1 Abs 1 NWG). Die Einräumung eines Notweges setzt demnach voraus, daß (ua) kein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (GSGG) erwirkt werden kann (Petrasch in Rummel, ABGB2 § 480 Rz 8; s JBl 1976, 317).

Das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1969), LGBl 1970/21 idF Nov LGBl 1983/2, enthält Ausführungsbestimmungen zu Art I des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 BGBl 1967/198. Gemäß § 1 Abs 1 GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes (§ 1 Abs 3 leg cit). Auf Antrag (ua) der Eigentümer ist gem § 2 Abs 1 leg cit ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Nach § 3 Abs 1 leg cit sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Bringungsanlagen sind (ua) nichtöffentliche Wege (Güterwege) (§ 4 leg cit). Über Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes und über Entschädigungs- oder Beitragsleistungen ist unter Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden zu entscheiden (§ 19 Abs 1 und 2 leg cit).

Die Antragsteller begehren die Einräumung eines Notweges, um ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ordentlich bewirtschaften und benützen zu können. Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. Jene Bedürfnisse, die der von den Antragstellern begehrte Notweg decken soll, rechtfertigen demnach auch die Einräumung eines Bringungsrechtes. Ein Notweg darf aber nur eingeräumt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die fehlende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herzustellen.

Der Antrag auf Einräumung eines Notweges ist daher zwar zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt (s RZ 1992/93 zum vergleichbaren Fall einer behaupteten Wegedienstbarkeit).

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war Folge zu geben und der Antrag auf Einräumung eines Notweges abzuweisen. Der Revisionsrekurs der Antragsteller mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NWG (EvBl 1985/127; EvBl 1987/138), die Bemessungsgrundlage auf § 14 lit c) RATG.

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