OGH 6Ob699/82 (RS0029960)

OGH6Ob699/8222.9.1982

Rechtssatz

Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar.

Normen

ABGB §1319

6 Ob 699/82OGH22.09.1982
2 Ob 657/85OGH18.02.1986

Beisatz: Hier: Vertiefung im Gehsteig. (T1) <br/>Veröff: JBl 1986,523 = MietSlg 38/8

7 Ob 2404/96xOGH02.04.1997

nur: Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. (T2)<br/>Beisatz: Entgegen der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 kann diese Bestimmung nicht nur dann angewendet werden, wenn der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhenden Gefahr herbeigeführt oder der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel. (T4)

2 Ob 281/01iOGH29.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Parallel zur Fahrbahn verlaufender Spalt entlang einer Brückenwaage. (T5)

9 Ob 27/04tOGH15.09.2004

nur T2; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T6)

2 Ob 79/08vOGH29.05.2008

Auch; nur T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T7)

8 Ob 52/11xOGH25.05.2011

Vgl; Beisatz: Es muss sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklichen, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte. (T8)

1 Ob 150/15pOGH27.08.2015

Vgl; Beis wie T8

9 Ob 19/19pOGH15.05.2019

Auch; nur: Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00699_8200000_002

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