OGH 5Ob793/81 (RS0011067)

OGH5Ob793/8129.6.1982

Rechtssatz

Hat der Bauführer den Grenzverlauf zur Liegenschaft des Nachbarn den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen können, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit. Die Auskunft des Baumeisters über den von ihm vermuteten Grenzverlauf kann den Bauführer nicht entschuldigen.

Normen

ABGB §418

5 Ob 793/81OGH29.06.1982

Veröff: MietSlg 34049

5 Ob 1584/91OGH26.05.1992

Auch

9 Ob 504/95OGH22.02.1995

Beisatz: Hier: Einsichtnahme in den das Bauvorhaben betreffenden Akt. (T1)

1 Ob 519/96OGH27.02.1996

nur: Hat der Bauführer den Grenzverlauf zur Liegenschaft des Nachbarn den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen können, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit. (T2) Veröff: SZ 69/50

7 Ob 2352/96zOGH23.07.1997

nur T2

1 Ob 68/99bOGH27.04.1999

nur T2

1 Ob 265/01dOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Ist der Grenzverlauf eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht. (T3)

9 Ob 32/02zOGH18.09.2002

Auch; Beis wie T3

7 Ob 8/07pOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T3

5 Ob 231/20mOGH20.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0050OB00793_8100000_001

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