OGH 1Ob553/82 (RS0022226)

OGH1Ob553/8221.4.1982

Rechtssatz

Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt; bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen.

Normen

ABGB §1220
ABGB §1231

1 Ob 553/82OGH21.04.1982
7 Ob 587/83OGH01.09.1983

Auch

2 Ob 589/84OGH28.08.1984

Auch

1 Ob 671/84OGH26.11.1984

nur: Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt. (T1) Beisatz: Eigenes Vermögen des Berechtigten kann auch zu einer Minderung des Ausstattungsanspruches führen (hier: vom Vater erhaltene Mietwohnung samt Inventar). (T2)

3 Ob 586/85OGH30.10.1985

nur: Bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen. (T3)

5 Ob 553/88OGH31.05.1988
6 Ob 507/89OGH26.01.1989

nur T1

1 Ob 600/91OGH09.10.1991

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Einkommens des Dotationsberechtigten. (T4)

8 Ob 1554/92OGH28.04.1992

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 215/99wOGH05.08.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse. (T5)

6 Ob 154/01tOGH23.08.2001

Auch; Beisatz: Der Umstand einer eigenen Mietwohnung und einer kompletten Wohnungseinrichtung kann nur bei der Höhe der Starthilfe eine Rolle spielen. (T6)

1 Ob 4/03zOGH18.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Einige Jahre vor der Eheschließung erfolgte Zahlungen für den Erwerb und die Einrichtung einer Eigentumswohnung den berühren Ausstattunganspruch dem Grunde nach zwar nicht, haben ber insoweit Einfluss auf dessen Höhe, als dadurch der maßgebliche Unterstützungsbedarf des Berechtigten vermindert wird. (T7)

1 Ob 151/07yOGH26.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Eigenvermögen des Dotationsberechtigten ist jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00553_8200000_001

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