Rechtssatz
Der in § 90 Abs 1 EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten.
5 Ob 611/84 | OGH | 20.12.1984 |
Beisatz: Umsomehr steht dieser Grundgedanke dem Erwerb des Hälfteeigentums eines Ehegatten im Aufteilungsverfahren entgegen. Daran vermag auch der Hinweis auf die zwischen den Parteien in bezug auf das Haus begründete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts und auf die daraus entspringenden Ansprüche der Antragstellerin nichts zu ändern, weil die Sonderregelung der §§ 81 ff EheG der aus dem ABGB sich ergebenden allgemeinen Regelungen vorgeht. (T1) |
3 Ob 508/85 | OGH | 08.05.1985 |
Auch; Beisatz: Der Fortbestand von Miteigentum soll vermieden werden. (T2) |
1 Ob 579/87 | OGH | 13.05.1987 |
Vgl aber; Beisatz: Durch die Schaffung voneinander separierter Wohnbereiche werden die Berührungspunkte auf ein erträgliches Maß verringert. (T3) |
3 Ob 589/87 | OGH | 02.03.1988 |
Beis wie T2; Beisatz: Bei der Ehewohnung nimmt aber der Gesetzgeber selbst im Sinne der Regeln des § 87 Abs 1 EheG in Kauf, daß Eigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten mit einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis des anderen Ehegatten zusammentreffen, wenn die anzustellenden Billigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. (T4) |
3 Ob 2224/96x | OGH | 09.07.1997 |
Beisatz: Bei Miteigentum der früheren Ehegatten an der als Ehewohnung dienenden Eigentumswohnung beziehungsweise Liegenschaft ist in der Regel der Miteigentumsanteil des einen Ehegatten dem anderen zu übertragen. (T5) |
9 Ob 260/98w | OGH | 07.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 11 Abs 1 WEG haben im Fall der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben. Das Gericht kann dabei gemäß § 90 Abs 2 EheG nur die Übertragung des halben Mindestanteiles von einem auf den anderen Ehegatten anordnen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0050OB00669_8100000_005
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