OGH 1Ob55/81 (RS0011626)

OGH1Ob55/8117.2.1982

Rechtssatz

Die Übertragung eines Fruchtnießungsrechts der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung ist allgemein zulässig.

Normen

ABGB §479
ABGB §485
ABGB §504
ABGB §509
ABGB §529

1 Ob 55/81OGH17.02.1982
7 Ob 513/85OGH21.02.1985

Beisatz: Oder mit obligatorischer Wirkung. Bei gänzlicher oder teilweiser Überlassung des Fruchtbezuges an den Eigentümer der dienenden Sache ist fraglich, ob nicht ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht des Fruchtgenussberechtigten vorliegt. (T1)

6 Ob 633/85OGH03.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: (schlüssige) Genehmigung eines vom Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrages durch jemand, der, wenigstens der Ausübung nach in die Rechte eines Fruchtnießers auch ohne bücherliche Eintragung eingetreten ist. (T2)

5 Ob 144/91OGH22.10.1991
7 Ob 603/94OGH29.11.1995

Auch

2 Ob 99/97sOGH02.09.1999

Auch

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Auch

6 Ob 104/01iOGH06.06.2001

Auch

5 Ob 193/02xOGH01.10.2002

Beis wie T1 nur: Bei gänzlicher oder teilweiser Überlassung des Fruchtbezuges an den Eigentümer der dienenden Sache ist fraglich, ob nicht ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht des Fruchtgenussberechtigten vorliegt. (T3)

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Auch

5 Ob 227/02xOGH05.11.2002

Beisatz: Wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann. (T4)

3 Ob 268/03yOGH28.01.2004

nur: Die Übertragung eines Fruchtnießungsrechts ist allgemein zulässig. (T5)<br/>Veröff: SZ 2004/13

2 Ob 122/05pOGH01.12.2005

Beisatz: Auch der Substanz nach. (T6)

5 Ob 214/08vOGH04.11.2008

Beis wie T6

5 Ob 106/09pOGH09.06.2009

Beisatz: Es entspricht ganz herrschender Ansicht, dass die gänzliche oder teilweise Übertragung des Fruchtgenussrechts, zu ideellen oder realen Teilen, mit dinglicher oder auch obligatorischer Wirkung, auch an den Eigentümer der dienenden Sache zulässig ist. Ob dies uno actu, etwa durch einen Vorbehalt von Nutzungsrechten durch den Liegenschaftseigentümer, oder in zwei Rechtsgeschäften geschieht, ist grundsätzlich belanglos. (T7)

1 Ob 185/10bOGH23.11.2010

Beis wie T1; Beis wie T7 nur: Es entspricht ganz herrschender Ansicht, dass die gänzliche oder teilweise Übertragung des Fruchtgenussrechts, zu ideellen oder realen Teilen, mit dinglicher oder auch obligatorischer Wirkung, auch an den Eigentümer der dienenden Sache zulässig ist. (T8)

5 Ob 157/13vOGH21.02.2014

Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/13

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00055_8100000_003

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