OGH 7Ob699/81 (RS0057678)

OGH7Ob699/8125.8.1981

Rechtssatz

Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist.

Normen

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs2

7 Ob 699/81OGH25.08.1981

Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)

1 Ob 541/85OGH10.06.1985

nur: Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. (T1)

6 Ob 598/85OGH11.07.1985

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 58/126

8 Ob 569/85OGH18.12.1985
1 Ob 698/85OGH11.12.1985
8 Ob 544/86OGH10.07.1986

nur T1

6 Ob 533/87OGH07.05.1987

nur T1; Beisatz: Auch mehrere Wohnungen können Ehewohnungen sein. (T2)

7 Ob 644/95OGH31.01.1996

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 246/99sOGH25.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Stadtwohnung und Gartenhaus, welche jeweils halbjährlich von den Ehegatten bewohnt werden. (T3)

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

nur T1

1 Ob 51/17gOGH26.04.2017

nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50

1 Ob 169/18mOGH20.12.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auf einem Seegrundstück errichtetes Haus, zumindest in dem Ausmaß, in dem es von den Parteien gemeinsam zu privaten Zwecken genutzt wurde. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_005

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