OGH 13Os73/81 (RS0098684)

OGH13Os73/8126.5.1981

Rechtssatz

Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, darf die Urteilsabschrift nicht zugestellt werden (SSt 9/58) - beschlussmäßiger Auftrag an das Erstgericht, das Urteil neuerlich zuzustellen.

Normen

StPO §271
StPO §284 Abs4 B

13 Os 73/81OGH26.05.1981
10 Os 48/81OGH29.09.1981

Vgl; Beisatz: Dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst nach Urteilszustellung dem Verteidiger zugänglich gemacht wurde, bewirkt weder Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch eine "Nichtigkeit der Urteilszustellung". (T1)

13 Os 1/82OGH04.03.1982

Vgl auch; nur: Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht fertiggestellt ist, darf die Urteilsabschrift nicht zugestellt werden (SSt 9/58). (T2); Beisatz: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung ist zeitgerecht. (T3)

13 Os 86/82OGH02.06.1982

Vgl auch; Beisatz: Das Hauptverhandlungsprotokoll muss erst mit Beginn der Frist zur Rechtsmittelausführung fertiggestellt sein. (T4)

14 Os 170/87OGH02.12.1987

nur T2

13 Os 149/87OGH11.03.1988

Vgl auch; nur T2

12 Os 59/89OGH01.06.1989

nur T2

12 Os 59/89 12OGH01.08.1989

Beisatz: Eine vorzeitig erfolgte Urteilszustellung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. (T5)

11 Os 86/91OGH17.09.1991

nur T2

13 Os 184/94OGH14.12.1994
3 Bkd 6/96OGH07.04.2000

Vgl; Beisatz: Die Frist zur Berufungsausführung wird neuerlich in Gang gesetzt, wenn nach Wiederauffinden der Protokollübertragung dem Disziplinarbeschuldigten unter Anschluss dieser Niederschrift neuerlich das Disziplinarerkenntnis zugestellt werden muss. (T6)

11 Os 58/02OGH14.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls kann keine Urteilsnichtigkeit, sondern nur eine Änderung des Beginns der Rechtsmittelausführungsfrist bewirken. (T7)

15 Os 89/04OGH02.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerliche Zustellung der Urteilsausfertigung nach Protokollberichtigung. (T8)

13 Os 12/05xOGH02.03.2005

Vgl; Beis ähnlich wie T8

11 Os 19/09tOGH21.04.2009

Vgl; Beis wie T4

12 Os 8/09gOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Für den Beginn der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von § 271 Abs 6 StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an (11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19810526_OGH0002_0130OS00073_8100000_001

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