OGH 11Os86/91

OGH11Os86/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen 1) Ing. Franz L*****,

2) Helmut Z*****, 3) Georg M*****, 4) Peter M***** und 5) Heinz Peter S***** wegen des zu 1) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 15 StGB; zu 2) Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB; zu 3) und 4) Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB; zu 5) Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** sowie die Berufung des Angeklagten Heinz Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1989, GZ 12 a Vr 9.328/86-254, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Raunig, der Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg und Peter M***** und der Verteidiger Dr. Weingarten, Dr. Weiss, Dr. Bock und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz Peter S***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** werden verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georg M***** und Peter M***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen dieser Angeklagten sowie gemäß dem § 289 StPO auch des Angeklagten Ing. Franz L***** zu Punkt A/IV des Urteilssatzes, demgemäß auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des den Angeklagten Ing. Franz L***** betreffenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung nach dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** auf diese Entscheidung verwiesen. Den Berufungen der Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** auch die sie betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Teilfreispruch der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** sowie einen Freispruch des Angeklagten Franz K***** enthaltenden - Urteil wurden Ing. Franz L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB (A I./-VIII./), Helmut Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (A II./), Johann D***** des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A III./), Georg M***** und Peter M***** jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (A IV./) sowie Heinz Peter S***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (A V./) schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

A./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien, Johann D***** als Einzelkaufmann, Georg M***** als Prokurist der Georg M***** KG, Peter M***** als Geschäftsführer dieser Firma und Heinz Peter S***** als Geschäftsführer der Brüder S***** GesmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien bzw. des Bundesministeriums für Bauten und Technik durch Täuschung über Tatsachen anläßlich der Ausschreibung, Vergabe bzw. Abrechnung von Professionistenleistungen bei der Generalrenovierung des Palais Rottal zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Republik Österreich am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei Ing. Franz L***** und Helmut Z***** einen 500.000 S übersteigenden, Johann D*****, Georg M*****, Peter M***** und Heinz Peter S***** jeweils einen 25.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten bzw. herbeizuführen versuchten, und zwar

I./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages sowie von diversen Zusatzaufträgen betreffend die Baumeisterarbeiten an die Firma Ing. Alfred V***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von mindestens 4,750.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 20.Jänner 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Baumeisterarbeiten zugrunde legte, am 6. April 1978 durch Vorschlag zur Auftragsvergabe vorbereitete, am 10. Juli 1978 die Vergabe veranlaßte, im Zeitraum vom 28. November 1978 bis zum 20.April 1983 die Legung von diversen Zusatzkostenvoranschlägen gestattete, die Vergabe entsprechender Zusatzaufträge zu überhöhten Preisen veranlaßte und die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung am 16.April 1980, der zweiten Teilschlußrechnung am 12.August 1981 sowie der dritten Teilschlußrechnung am 25.Juli 1983 bestätigte und die Auszahlung veranlaßte;

II./ Ing. Franz L***** und Helmut Z***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Alfred V***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur mehrfachen Bezahlung der von Ing. V***** erbrachten Baumeisterleistungen betreffend die Arbeits- und Schutzgerüste, die Schuttabfuhr und das Wegschaffen des Aushubmaterials veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 1,350.000 S eintrat, indem Helmut Z***** die Ausmaße der Leistungen anläßlich der Überprüfung der einzelnen Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 11.August 1981 und am 25. Juli 1983 fälschlich bestätigte und Ing. Franz L***** die Teilschlußrechnungen am 16.April 1980, am 12.August 1981 und am 25. Juli 1983 approbierte und ihre Auszahlung veranlaßte;

III./ Ing. Franz L***** und Johann D***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Spenglerarbeiten an die Firma Johann D***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. 472.000 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Spenglerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag der Auftragsvergabe vorbereitete, am 14.September 1978 die Vergabe bewirkte und am 14. November 1978, am 19.Juni 1979, am 30.Oktober 1979, am 10. April 1980 und am 23.Oktober 1980 Rechnungen der Firma Johann D***** bestätigte sowie die Auszahlung veranlaßte, und Johann D***** am 3.August 1978 in seinem Anbot die Scheinpositionen besonders niedrig anbot und am 2.November 1978, am 29.Mai 1978 (richtig: 29.Mai 1979 - siehe Teilrechnung Nr. 2 in den Beiakten der BGV zur ON 2/Bd. I), am 23.Oktober 1979, am 14.März 1980 und am 7.Oktober 1980 Rechnungen an die Bundesgebäudeverwaltung I Wien legte;

IV./ Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Tischlerarbeiten an die Georg M***** KG und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 320.709,84 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15.Juni 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Tischlerarbeiten zugrunde legte, am 14. September 1978 die Vergabe bewirkte und am 2.Juni 1981 die erste Teilschlußrechnung sowie am 19.September 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG bestätigte und Georg M***** sowie Peter M***** am 8.August 1978 das Anbot der Georg M***** KG abgaben, in dem sie die Scheinpositionen besonders billig ausgepreist hatten und am 28.April 1981 eine Teilschlußrechnung sowie am 31.August 1983 die Schlußrechnung der Georg M***** KG legten;

V./ Ing. Franz L***** und Heinz Peter S***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Fliesenlegerarbeiten an die Brüder S***** GesmbH und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 135.918 S durch die Fakturierung nicht erbrachter Leistungen herbeigeführt werden sollte, indem Ing. Franz L***** im Sommer 1978 ein nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechendes Leistungsverzeichnis, in dem die auszuführenden Massen falsch angegeben waren und das die Basis für die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen bieten sollte, der öffentlichen Ausschreibung der Fliesenlegerarbeiten zugrunde legte, am 21.August 1978 den Vorschlag zur Auftragsvergabe an die Brüder S***** GesmbH vorbereitete und am 14.September 1978 die Vergabe veranlaßte und Heinz Peter S***** am 7.August 1978 das Anbot der Brüder S***** GesmbH abgab, in dem er eine mit zu geringer Menge angeführte Leistung unverhältnismäßig hoch bewertet hatte, und am 20.Dezember 1984 die erste Schlußrechnung legte, in welcher er die Massenverschiebung bei der Ausführung nicht offen legte und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen fakturierte;

VI./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem nicht verfolgbaren) Ing. Armin W***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Vergabe des Hauptauftrages betreffend die Zimmermannsarbeiten an die Firma Rudolf W***** und zur Bezahlung der Rechnungen veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 153.458 S eintrat, indem Ing. Franz L***** am 15. Juni 1978 ein den tatsächlichen Erfordernissen nicht entsprechendes Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung der Zimmermannsarbeiten zugrunde legte, am 18. August 1978 die Vergabe bewirkte und am 17.September 1980 die erste Teilschlußrechnung der Firma Rudolf W***** bestätigte und Ing. Armin W***** am 4.August 1978 das Anbot der Firma Rudolf W***** legte, in dem eine Scheinposition besonders niedrig ausgepreist war, und am 12.August 1980 die erste Teilschlußrechnung seines Unternehmens legte;

VII./ Ing. Franz L***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem (insoweit nicht verfolgbaren) Franz K***** als Beteiligten (§ 12, erster Fall, StGB) Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend die Behandlung des Untergrundes für die Malerarbeiten an die L***** GesmbH & Co KG und zur zusätzlichen Bezahlung dieser Leistung veranlaßt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 215.936,05 S eintrat, indem Ing. Franz L***** kurze Zeit nach dem 14.Oktober 1980 die Vergabe des Zusatzauftrages erwirkte und am 11.Juni 1981 die sachliche Richtigkeit der ersten Teilschlußrechnung bestätigte, nachdem Franz K***** am 14.Oktober 1980 die Leistung im ersten Zusatzkostenvoranschlag gesondert angeboten und am 12.Mai 1981 in der ersten Teilschlußrechnung zusätzlich fakturiert hatte;

VIII./ Ing. Franz L***** Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Erteilung eines Zusatzauftrages betreffend das Streichen von Fenstergittern an die L***** GesmbH & Co KG und zur Bezahlung der Leistung gemäß diesem Zusatzauftrage in der Höhe von 59.996 S veranlaßt, indem er am 11.Mai 1983 die Rechtmäßigkeit des Zusatzanbotes vom 20. April 1983 bestätigte, die Vergabe des zweiten Zusatzauftrages am 3.Juni 1983 erwirkte und am 25.November 1983 die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung bestätigte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z*****, Georg M***** und Peter M***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, vom Angeklagten Heinz Peter S***** dagegen - nach Zurückweisung seiner zwar angemeldeten, aber nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 2 StPO (siehe AS 133 Bd. XII) - nur mit Berufung bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. Franz L*****:

Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer - zu Unrecht - zunächst die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 16.November 1989 gestellten Beweisantrages auf Beischaffung des sogenannten Baubesprechungsprotokollbuches, aus welchem dargetan werden sollte, daß "die Abrechnungsarten und Ausführungsvarianten von mehreren Personen, also auch im Einvernehmen mit dem Architekten, festgelegt" worden seien (AS 541 und 652, jeweils Bd. X). Die Eintragungen in diesem überwiegend vom Beschwerdeführer selbst und teilweise auch vom Mitangeklagten Helmut Z***** - eingestandenermaßen - nur "recht einfach geführten" Protokollbuch (AS 530/Bd. X) dienten jedoch nach der Verantwortung Ing. L***** ua bloß der formellen Erfassung des jeweiligen Besprechungsgegenstandes sowie "gefaßter Beschlüsse" und der an den Besprechungen beteiligten Personen. Die Eintragungen sind auf der Basis des angegebenen Beweisthemas (als Quelle einer entsprechenden Hintergrundinformation über das Zustandekommen bekundeter Entscheidungen oder einer sachdienlichen Erkenntnis über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Abrechnungsvorgängen) nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Vorwurf der "Weichenstellung" im Weg einer (auf betrügerisches Vorgehen berechneten) Vorausinformation der mitangeklagten Unternehmer bzw. Unternehmensvertreter zu entlasten. Sie fanden deshalb auch im vorliegenden Kontrollbericht des Bundesministeriums für Bauten und Technik keine Beachtung (vgl. insbes. AS 128, 151 f, 301, 309, 320, 356 und 357/jeweils Bd. X).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines (gleichfalls am 16.November 1989 gestellten) Antrages auf Vornahme eines (nach seinem Vorbringen ersichtlich mit bloßem Auge vorzunehmenden) Schriftvergleiches betreffend das Anbotschreiben über Tischlerarbeiten (Beilage 37) für beschwert erachtet, womit belegt werden sollte, daß dieses Anbot mit einer Schreibmaschine des Architektenbüros M***** (und demnach nicht vom Beschwerdeführer) hergestellt worden sei (AS 519/Bd. X), übersieht er, daß er dieses Beweisbegehren in der Hauptverhandlung vom 21.November 1989 - ersichtlich im Hinblick auf die umgehende antragsgemäße Aufnahme der entsprechenden Beweise (neuerlich AS 519/Bd. X iVm US 105) - wieder zurückzog (AS 650/Bd. X); aufgrund dieser - vom Erstgericht bei Fällung seines Zwischenerkenntnisses offenkundig

übersehenen - Zurückziehung dieses seinerzeitigen Beweisantrages (siehe AS 652/Bd. X) fehlt es dem Beschwerdeführer somit insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind ferner die Urteilsannahmen, denen zufolge der Beschwerdeführer von den durch die inkriminierten Malversationen bereicherten Firmen Schmiergeld erhalten hätte (insbes. US 23), mit keinem formalen Begründungsmangel (Z 5) behaftet. Dem Beschwerdeführer liegt die Annahme derartiger Zahlungen (im Sinn des § 304 StGB - vgl. dazu insbes. Bertel, WK, § 304 StGB, Rz 17) gar nicht zur Last. Der gegen die bezughabenden Feststellungen bloß illustrativen Charakters gerichtete Beschwerdeeinwand betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Tatsachen. Überdies gelangte das Erstgericht auch nicht auf Grund der vereinbarten Entschädigung des Beschwerdeführers durch Dipl.Ing. Karl M***** für die Abfassung einer Anzahl von Leistungsverzeichnissen, sondern an Hand einer Betrachtung des Tatverhaltens in seiner Gesamtheit unter besonderer Berücksichtigung der mit dem erzielbaren Gehalt nur schwer in Einklang zu bringenden privaten Aufwendungen (US 73 f, 78 und 79), sohin mit denkrichtiger Begründung zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe nicht ohne eigenen materiellen Vorteil die Bereicherung von Anhörigen der beauftragten Firmen gefördert. Daß ein derartiger Vorteil nicht beziffert werden konnte, ist bei den aufgezeigten Gegebenheiten ebenso ohne Belang wie das diesbezügliche Fehlen verläßlicher buchhalterischer Unterlagen (US 80), zumal bei dem angenommenen betrügerischen Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den gleichfalls schuldig erkannten Firmenvertretern auch nicht zweifelhaft sein kann, welche Unternehmungen für derartige Zahlungsleistungen in Frage kamen. Gleiche Erwägungen gelten auch für die Beschaffenheit und den Empfängerkreis von Vorausinformationen des Beschwerdeführers, durch welche das vom Erstgericht genau umschriebene betrügerische Zusammenspiel erst ermöglicht wurde.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung seiner finanziellen Mittel (US 73) wäre ein in der Hauptverhandlung angedeuteter Vermögenserwerb im Erbweg sowie das Einkommen seiner Gattin unberücksichtigt geblieben (vgl. AS 540/Bd. X), ist zu erwidern, daß er nach der Aktenlage nur eine einzige der in seinem Eigentum bzw. in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften geerbt hatte (AS 283 iVm AS 263 ff/Bd. I). Seine Gattin bezog stets nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen (AS 51/Bd. II und AS 8/Bd. X); damit erweist sich die diesbezügliche Einschätzung des Erstgerichtes keineswegs als mangelhaft, zumal der Beschwerdeführer während des Tatzeitraumes auch für zwei Kinder sorgepflichtig war.

Soweit der Beschwerdeführer die Verteuerung der gegenständlichen Renovierungsarbeiten - unter Bezugnahme auf das erwähnte Baubesprechungsprotokollbuch - als der Preisentwicklung entsprechend bezeichnet und sich in diesem Zusammenhang noch auf die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse durch den im Büro des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** tätigen Dipl.Ing. Friedrich M***** sowie auf die Überwachung der Preisgestaltung seitens der Bundesgebäudeverwaltung (insbes. im Weg ihrer Preisprüfungsstelle) beruft, setzt er sich über die erstrichterliche Feststellung, wonach es im erwähnten Architektenbüro infolge Zeitdruckes zu keiner ordnungsgemäßen Überprüfung mehr kam (US 87), sowie über die Annahme hinweg, daß die Bundesgebäudeverwaltung im nachhinein nur noch eine Überprüfung nach formellen Gesichtspunkten vornahm (US 89 iVm AS 304 und 631/Bd. X). Die Beschwerde geht daher in dieser Hinsicht nicht von den Konstatierungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit aus, sondern kritisiert der Sache nach bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer vermißt schließlich Feststellungen darüber, welche Personen durch das ihm angelastete Tatverhalten getäuscht worden seien und macht - hievon ausgehend - auch das Fehlen einer entsprechenden sachverhaltsmäßigen Deckung für die rechtlich bejahten betrugskausalen Täuschungshandlungen geltend (sachlich: Z 9 lit. a); insoweit genügt es aber, ihn auf die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes zu verweisen, in deren Rahmen auch die betroffenen Organe der Bundesgebäudeverwaltung I Wien und des Bundesministeriums für Bauten und Technik sachgerecht bezeichnet werden (insbes. US 28, 83 und 102).

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (sachlich: Z 10) StPO, womit er die Subsumierung seiner Tat unter § 302 StGB an Stelle der erstinstanzlichen Beurteilung als Betrug mit der Begründung anstrebt, daß die von ihm seinerzeit ausgeübte Tätigkeit in keiner Weise auf Gewinn berechnet gewesen sei. Für die Zuordnung von Agenden zum Bereich der Hoheitsverwaltung ist nämlich weder die Art der zu erbringenden Leistungen noch das Wesen der zu erfüllenden Aufgaben, sondern ausschließlich der Umstand maßgebend, daß das Gesetz die Organe bzw. Organwalter zur Erfüllung ihrer Aufgabe mit Befehls- und Zwangsgewalt (Imperium) ausstattet (insbes. SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8). Dies war jedoch bei der vom Beschwerdeführer als Beamter der (seinerzeitigen) Bundesgebäudeverwaltung I (nunmehr Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) ausgeübten Funktion nicht der Fall, weshalb die auf die Erhaltung bzw. Sanierung eines Amtsgebäudes gerichtete Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist (vgl. dazu insbes. SSt. 50/6 sowie neuerlich SSt. 55/64 = EvBl. 1985/8; ebenso Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 530 f und Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 20, 34, 43). Für die angestrebte Beurteilung der vorliegenden Taten des Beschwerdeführers als (schadensqualifizierter) Amtsmißbrauch nach dem § 302 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB idF des StRÄG 1987 (zum diesfälligen Günstigkeitsvergleich siehe EvBl. 1989/125) bleibt daher kein Raum.

Demgemäß war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Franz L***** zu verwerfen.

Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde

der Angeklagten Georg und Peter M*****:

Die beiden Angeklagten berufen sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

Zur Verfahrensrüge (Z 4), die sich gegen das abweisliche Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes über Beweisanträge auf Beischaffung des bereits erwähnten Baubesprechungsprotokollbuches richtet, sind die Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil sie nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls selbst keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hatten (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs. 1 Z 4, ENr. 1, 4 und 15) und die entsprechenden Beweisanträge der Mitangeklagten Ing. Franz L*****, Helmut Z***** und Johann D***** (AS 188 und 541/Bd. X) nicht auch für sie gelten (vgl. neuerlich Mayerhofer-Rieder, aaO, § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, ENr. 35).

Zu Recht weisen dagegen die Beschwerdeführer - formell zum Teil auch in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit. a) und zur Tatsachenrüge (Z 5 a), sachlich auch insoweit einen formalen Begründungsmangel relevierend - in ihrer Mängelrüge (Z 5) darauf hin, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen überging, denen für die Lösung der Frage, ob es zu einem betrügerischen Zusammenwirken zwischen ihnen und dem Mitangeklagten Franz L***** kam, und damit für die abschließende Bewertung des ihnen angelasteten Tatverhaltens (auch) in subjektiver Hinsicht entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen sei den beiden Beschwerdeführern durch die vom Angeklagten Ing. L***** veranlaßte Aufnahme preisgünstiger Scheinpositionen in das Leistungsverzeichnis für die Tischlerarbeiten unter gleichzeitiger Ausschreibung teurerer Alternativpositionen, die bei Ermittlung des Billigstbieter zwar außer Betracht zu bleiben hatten, jedoch tätergewollt tatsächlich zur Ausführung gelangen sollten, die Stellung von Billigstbietern und damit auch die Erteilung des Zuschlages zugeschanzt worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführer eine Anzahl von (im Leistungsverzeichnis unter den erwartungsgemäß zur Anwendung gelangten Alternativpositionen 1 a, 3 a und 5 a aufscheinenden) doppelfülligen Türen geliefert, die vom ersten Mitbewerber (nämlich der Firma M*****) in gleicher Ausführung zu einem um 320.209,84 S geringeren Preis angeboten worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich dadurch im betrügerischen Zusammenwirken mit Ing. L*****, der in ihrem Interesse eine bei den gegebenen Preisdifferenzen gebotene und nach der anzuwendenden ÖNORM auch zulässige Teilvergabe der Leistungen unterlassen habe, betrügerisch einen Vermögensvorteil in Höhe des angeführten Betrages verschafft (US 54 ff).

Das Erstgericht ließ in diesem Zusammenhang relevante Verfahrensergebnisse unberücksichtigt.

So wurde der Umstand nicht erörtert, daß das als manipuliert qualifizierte Leistungsverzeichnis auf der Grundlage der hiefür damals nach wie vor in Geltung gestandenen ursprünglichen Ausschreibungsvoraussetzungen, nämlich der diesbezüglichen Fassung der Pläne und der entsprechenden Baubeschreibung, erstellt werden mußte. Nachträgliche Planungsänderungen konnte es selbst dann nicht zum Gegenstand haben, wenn sie auch schon in eine andere Ausschreibung Eingang gefunden hatten, wie dies zB bei der mit der gegenständlichen nicht koordinierten Ausschreibung der Schlosserarbeiten (Verwendung von Aluminiumfenstern anstelle der ursprünglich geplant gewesenen Holzfenster) der Fall war (siehe insbes. AS 640 f/Bd. X). Unberücksichtigt gelassen wurden vom Schöffengericht ferner sowohl die schriftliche Mitteilung des Architekten Dipl.Ing. Karl M***** vom 18.Oktober 1978 (Beilage 7), wonach die über dessen Veranlassung in die Ausschreibung vom 8.August 1978 als (bloße) Alternativposition aufgenommene Gestaltung von Türen mit zwei Füllungen - und zwar zufolge einer einvernehmlichen Festlegung erst am Vortag - doch zur Ausführung gelangen würde, als auch im Beweisverfahren hervorgekommene Hinweise auf einen Mangel an Leistungsfähigkeit bei der als Mitbieterin aufgetretenen Firma M*****. Nach Punkt 4, 324 der die Vergabe von Leistungen regelnden ÖNORM A 2050 hatte sich nämlich die Prüfung der eingelangten Anbote unter anderem auch auf die wirtschaftliche sowie auch die technische Leistungsfähigkeit des Bieters zu erstrecken (AS 401/Bd. VII). Da die betreffende Bestimmung das "Laufen" eines Insolvenzverfahrens nur als Beispiel für das Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anführt, das Erstgericht dagegen die Firma M***** rechtsirrig ausschließlich deshalb als (auch) wirtschaftlich leistungsfähige Bieterin beurteilte, weil über das Vermögen des Firmeninhabers erst am 22. Juni 1981, sohin nahezu drei Jahren nach der Ausschreibung (erstmals) der Konkurs eröffnet wurde (US 56 und 98 sowie S 1 ff des Aktes S 76/81 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), blieben im vorliegenden Zusammenhang weitere maßgebende Gesichtspunkte ungewürdigt. Denn zum einen war Peter M***** als Inhaber der Firma M***** bereits im Frühjahr des Jahres 1978 diversen Eintreibungsschritten zur Hereinbringung von Abgabenforderungen ausgesetzt (vgl. S 232 des Aktes S 38/82 = nunmehr 4 S 14/87 des Handelsgerichtes Wien). Zum anderen war auch das Ausmaß der bei Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Schulden geeignet, eine kritische Situation dieser Firma zur Anbotszeit zu indizieren. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes wäre aber auch ein zur fraglichen Zeit allenfalls vorliegender Mangel an der notwendigen maschinellen Ausstattung der Firma M***** in den Kreis der Erwägungen miteinzubeziehen gewesen (AS 189 ff des vorerwähnten Aktes des Handelsgerichtes Wien), zumal ein derartiger Mangel durch die Beauftragung eines Subunternehmens nicht ohne weiteres kompensiert werden kann und die in Rede stehende Vergabenorm zudem gerade darauf abstellt, leistungsschwache Bieter möglichst nicht zum Zug kommen zu lassen.

Dazu kommt noch, daß diese Begründungsmängel im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen für Bauwesen

Dipl.Ing. Walter L***** gesehen werden müssen, denenzufolge aus der Realisierung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Alternativpositionen anstelle angebotener preisgünstigerer Primärpositionen noch kein Schaden "direkt" ableitbar ist (AS 521/Bd. VII und 594 ff/Bd. X). Demgemäß indizieren aber auch die vom Sachverständigen zunächst in seinem schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Kalkulationsmängel noch nicht von vornherein ein betrügerisches Vorgehen. Da der Sachverständige in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche Kritik an den für Fensterreparaturen veranschlagten Arbeitsleistungen wesentlich modifizierte (AS 533/Bd. VII und 598 f/Bd. X), war es auch verfehlt, ua gerade diesen Preis ohne nähere Begründung als Anhaltspunkt für die betrügerische Heranziehung von Scheinpositionen ins Treffen zu führen (US 99 und 100).

Die Frage, ob die Rahmenbedingungen bei Anbotslegung und Vergabe der gegenständlichen Tischlerarbeiten noch die Herausnahme des Auftrages über die erwähnten Türen aus dem Gesamtauftrag unter Teilvergabe an einen günstigeren Bieter (Punkt 1, 51; 1, 52 und 2, 324 der ÖNORM A 2050) zugelassen hätten, kann auf sich beruhen, wäre doch eine entsprechende Gestaltung der Ausschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses von vornherein möglich gewesen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zwar nicht zu jeder einzelnen Alternativposition, wohl aber mit der für diese Positionen insgesamt in Rechnung gestellten Summe gleichfalls Billigstbieter waren (AS 646 f/Bd. X und Beilage 8) und demnach auch dieser Umstand eine Teilvergabe nicht von vornherein nahelegte.

Schon die dargelegten Erwägungen bedingen die Aufhebung des Schuldspruches gegen Georg und Peter M***** sowie die Rückverweisung der Strafsache im Umfang dieser Aufhebung an die erste Instanz. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen ist damit entbehrlich.

Die Kassierung dieses Schuldspruches hat auch die Aufhebung der Verurteilung des Ing. Franz L***** wegen Mitwirkung an den gegenständlichen Tathandlungen zur Folge, kommen doch sämtliche zugunsten der beiden Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte - wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges (§ 289 StPO) - auch Ing. L***** zugute.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Helmut Z*****:

Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO.

Er erblickt eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) zunächst darin, daß seinem Verteidiger trotz ordnungsgemäßer, jedoch nicht protokollierter Antragstellung Abschriften der Übertragung des stenographisch aufgezeichneten Hauptverhandlungsprotokolls nicht umgehend im Anschluß an den jeweiligen Verhandlungstag zugestellt, sondern erst nach der Urteilsfällung ausgefolgt worden seien.

Diese Rüge versagt schon deshalb, weil ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften nicht besteht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 271, ENr. 28 a). Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem § 271 StPO (iVm der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung (vgl. insbesondere 13 Os 149/87 und die dort angeführte Judikatur). Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Z 4), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war. Den darauf abzielenden Einwänden in der Nichtigkeitsbeschwerde des Helmut Z***** wurde aber durch neuerliche Zustellung einer Urteilsabschrift an seinen Verteidiger und den damit ausgelösten Beginn einer neuen Frist zur Rechtsmittelausführung Rechnung getragen.

Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden auch nicht verletzt, soweit er sich durch die Abweisung (auch) seines - nach dem nunmehr berichtigten (ON 295) Verhandlungsprotokoll - in der Hauptverhandlung vom 15.November 1989 gestellten Antrages auf Beischaffung des "Baubesprechungsprotokolls" (ersichtlich gemeint: des Baubesprechungsprotokollbuches) für beschwert erachtet, mit dem nachgewiesen werden sollte, "daß die Abrechnungsmodalitäten gesprächsweise in dem Baubesprechungsprotokollbuch protokolliert abgehandelt" worden und im Zuge dessen dienstliche Weisungen des Ing. L***** an Z***** "erfolgt" seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es in diesem Zusammenhang, den Beschwerdeführer mit seinem gegenständlichen Vorbringen auf die Stellungnahme zur Verfahrensrüge des Ing. Franz L***** sowie darauf zu verweisen, daß er selbst sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich nicht auf intragungen im "Bauprotokollbuch" berufen hatte (vgl. AS 362/Bd. X).

In seiner Mängelrüge (Z 5) wirft Helmut Z***** dem Erstgericht vor, die - als eine der Prämissen für gemeinschaftlich betrügerisches Vorgehen mit Ing. Franz L*****

gewertete - Annahme, er hätte die Empfangsbestätigung vom 18. September 1979 in der mit 27.August 1979 datierten Honorarnote (AS 335/Bd. I) mit dem Namen "L***** Franz" unterfertigt, ausschließlich auf die entsprechenden Ausführungen des Schriftsachverständigen Herbert P***** (siehe insbesondere AS 197/Bd. IX und 92 ff/Bd. X) gegründet, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W.R. M*****, der die Urheberschaft (des Beschwerdeführers) an der betreffenden Unterschrift ausschloß (insbesondere AS 399/I), jedoch unberücksichtigt gelassen zu haben. Zwar kommt der nicht vom Gericht, sondern von der Bundesbaudirektion Wien im Rahmen interner Erhebungen in Auftrag gegebenen Expertise nur der Charakter eines Privatgutachtens zu, dem an sich die Garantie der Unparteilichkeit und der gerichtlichen Kontrolle seiner Entstehung fehlt (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3, § 118, ENr. 106 bis 110 und 114, § 126, ENr. 15 und 16), sie wurde jedoch durch Verlesung ("des gesamten übrigen Akteninhalts", siehe AS 650/Bd. X) zum Gegenstand des Beweisverfahrens, so daß die unterlassene Erörterung geeignet wäre, die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nach sich zu ziehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betrifft diese Unvollständigkeit allerdings keine entscheidungswesentliche Tatsache. Dies primär deswegen, weil dem Angeklagten Helmut Z***** nach dem ihn allein berührenden Schuldspruch A./II die Falschbestätigung der Ausmaße der Leistungen anläßlich der Überprüfung der einzelnen Teilschlußabrechnungen am 16. April 1980, am 11.August 1981 und am 25.Juli 1983 vorgeworfen wird und nach den dazu relevanten Annahmen der Tatrichter ein einverständliches Vorgehen zwischen den Angeklagten Dipl.Ing. Franz L***** und Helmut Z***** schon aus den Tatmodalitäten zwingend abzuleiten ist; bei der gegebenen Sachlage wäre ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten Ing. L***** ohne Kenntnis des vor Ort tätigen Werkmeisters Z***** unmöglich gewesen. Die im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L***** gestützten Feststellungen zum Schuldspruchfaktum A./II machen deutlich, daß ohne vorsätzliche Mitwirkung auch des Angeklagten Z***** falsche Ausmaß- bzw. Mengenaufnahmen und unrichtige Abrechnungen - wie sie den Gegenstand dieses Schuldspruches darstellen - nicht durchführbar gewesen wären. Das Schöffengericht stützt seine den Angeklagten Z***** belastenden Annahmen demnach in erster Linie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. L***** im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehensablauf im Zug der Tatbestandsverwirklichung und kann darüber hinaus auch auf die Verantwortung des Ing. L***** zurückgreifen, der Dipl.Ing. M***** gegenüber erklärte, der Betrag von 100.000 S, der von ihm für die Verfassung des Leistungsverzeichnisses gefordert wurde, sei je zur Hälfte für ihn und für den Angeklagten Z***** bestimmt. Der Geldfluß selber steht auf Grund der Aussagen des Architektenehepaares Dipl.Ing. M***** und des Architekten V***** fest. Ausgehend von diesen, den Schuldspruch A./II betreffenden Feststellungen zeigt sich aber, daß die Frage, ob auch der Angeklagte Z***** (unter Nachahmung des Namenszuges des Angeklagten Ing. L*****) mit einer Honorarforderung an das Architektenbüro M***** herangetreten ist oder nicht, unbedeutend bleibt, seine Erörterung durch das Schöffengericht also eine entbehrliche, den Kern des Schuldspruchs nicht berührende Überlegung darstellt.

Zwangsläufig versagen muß die erörterte Argumentation des Beschwerdeführers demgemäß auch insoweit, als er sie zudem als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden wissen will.

Zu Unrecht wendet die Beschwerde des weiteren ein, daß sich das Erstgericht mit dem Umfang der Zuständigkeit des Beschwerdeführers als Werkmeister an der gegenständlichen Baustelle nur oberflächlich auseinandergesetzt und ihm daher Kompetenzen zugeordnet habe, welche tatsächlich in den Aufgabenbereich des Ing. L***** in dessen Eigenschaft als leitendes Bauaufsichtsorgan (LBO) gefallen seien (Z 5). Denn das Erstgericht spricht durch seine spruchgemäße Tatindividualisierung (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) in Verbindung mit der entsprechenden Konkretisierung in den Urteilsgründen unmißverständlich aus, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Betrauung mit diversen (sonstigen) Überwachungsaufgaben - vor allem mit der Überprüfung von Ausmaßen und Mengen geleisteter Arbeiten befaßt war. Dabei hatte er die zu prüfenden Ausmaße mit dem Inhalt des jeweiligen Anbotes sowie die Preise mit den vorgelegten Rechnungen zu vergleichen und im Fall eines positiven Kontrollergebnisses die Erbringung der Leistungen zu bestätigen (US 6, 22 und 50). Damit sind die Tatrichter dem eigenen detaillierten Vorbringen dieses Beschwerdeführers über Art und Umfang seiner (anhand des Inhalts der Anbote bzw. der Leistungsverzeichnisse ausgeübten) Überprüfungstätigkeit gefolgt (insbes. US 50 iVm den AS 517 f/Bd. II, 76/Bd. VI sowie 53, 286 und 372/jeweils Bd. X). Dies stimmt auch mit den bezughabenden Depositionen der Zeugen Dipl.Ing. Kurt S***** (AS 108/Bd. X), Ing. Ingrid R***** (AS 292 f/Bd. X) und Dipl.Ing. Anton W***** (AS 305 f/Bd. X) überein. Entgegen der Beschwerdeauffassung geht das Erstgericht demnach ohnedies davon aus, daß der Beschwerdeführer nur mit einer Kontrolle in faktischer Hinsicht betraut war. Dazu gehören freilich - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - gerade die Überprüfung der erforderlichen Übereinstimmung zwischen angebotener und tatsächlich erbrachter Leistung und die Verweigerung der Bestätigung bei Lieferung eines aliud (wie dies bei der inkriminierten Verrechnung von Gerüsten zum Teil der Fall war).

Entgegen der Beschwerde war das Erstgericht nicht verhalten (§ 270 Abs. 2 Z 7 StPO), sich mit der zur Tatzeit für die Bundesgebäudeverwaltung I geltenden "Technischen Dienstanweisung" auseinanderzusetzen. Aus dieser Dienstvorschrift ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil deren Punkt 6,04 (auch) den Werkmeister zu den für die Überprüfung der Bauherstellung auf genaue Übereinstimmung mit den ausgeschriebenen Leistungen zuständigen Bauüberwachungsorganen zählt (siehe AS 473/Bd. II = S 29 der Beilage 50). Außerdem enthält diese Vorschrift auch keine differenzierende Umschreibung der Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Bauüberwachungsorgane und damit auch keine klare Festlegung der Kompetenzen des Werkmeisters. Eine solche Beschreibung nimmt jedoch das angefochtene Urteil vor, weshalb es auch eines weiteren Eingehens auf die damalige hierarchische Struktur innerhalb der Bundesgebäudeverwaltung nicht bedurfte. Entgegen der Beschwerde erweisen sich die bekämpften Feststellungen somit weder als unvollständig noch als undeutlich begründet. Ebensowenig haftet ihnen ein innerer Widerspruch an; die Beschwerdeargumentation geht zum einen bloß von der aus dem Zusammenhang gelösten Wiedergabe von Urteilspassagen, zum anderen von der nicht aktengetreuen Bezugnahme auf eine Äußerung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung aus: Sprach Helmut Z***** doch ausdrücklich von einer gemeinschaftlich veranlaßten Verschiebung einer Leistung von der angebotenen Position auf eine andere ("... haben wir eine andere Position heranziehen müssen"), weshalb das Erstgericht (auch) in diesem die Bestätigungsbefugnis des Beschwerdeführes berührenden (aber nicht inkriminierten) Verhalten einen Anhaltspunkt für die Bereitschaft zu Unkorrektheiten erblicken konnte (US 88), ohne sich hiedurch zu den Urteilsannahmen über den Kompetenzbereich in Widerspruch zu setzen.

Den Ausspruch, daß der Beschwerdeführer die Erbringung von Leistungen wider besseres Wissen bestätigt habe, begründete das Erstgericht - abgesehen davon, daß § 146 StGB (auch) für das Täuschungsverhalten bedingten Vorsatz genügen läßt - eingehend sowie denklogisch (US 81, 82 und 88-95) und konkretisierte darüber hinaus in den Entscheidungsgründen auch die angenommenen Tathandlungen unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Art und Weise sowie des Ausmaßes der vorgetäuschten Leistungen sowohl in subjektiver wie in objektiver Hinsicht ausreichend (US 31 und 50-52 iVm US 27, 69, 95 und 102); zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, den Beschwerdeführer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (und zu den Tatzeiten auch auf den Urteilsspruch) zu verweisen. Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, dem angefochtenen Urteil könne nur eine oberflächlich zusammenfassende Tatumschreibung entnommen werden, neuerlich auf eine bloß punktuelle Sicht einzelner Urteilspassagen ab. Mit seinem Einwand, daß in Anbetracht des ergangenen Teilfreispruches seiner Verantwortung auch im übrigen zu folgen und er daher vom Anklagevorwurf zur Gänze freizusprechen gewesen wäre, gerät er auf das ihm unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verwehrte Gebiet einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Daß der Beschwerdeführer Straftaten im Zusammenhang mit Nachtragsofferten begangen hätte, wird ihm - ungeachtet der pauschalen, ihm aber nach Lage des Falls nicht zum Nachteil gereichenden Konstatierung, daß er (soweit er diesbezüglich betroffen gewesen wäre) das betrügerische Verhalten einschlägiger Bieter auch in seinen Tatplan aufgenommen hätte (US 50) - in Wahrheit gar nicht vorgeworfen. Ihm liegt nach dem bereits Gesagten ausschließlich die fraudulose Veranlassung bzw. Ermöglichung von Fehlverrechnungen durch Gefälligkeitsbestätigungen zur Last, wodurch die Republik Österreich geschädigt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß es das Erstgericht unterlassen habe, ihm ein Tatmotiv zuzuschreiben, betrifft sein Einwand keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Beweggrund weder für die Lösung der Schuldfrage noch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam ist.

Das angefochtene Urteil bezeichnet aber auch unmißverständlich den in das gegenständliche Tatgeschehen involvierten Täterkreis, ergibt sich doch aus dem Urteilsspruch (A./II) und den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen, daß dem Beschwerdeführer zur Last liegt, die inkriminierten Betrugshandlungen im Zusammenwirken als Mittäter mit Ing. L***** und (dem inzwischen verstorbenen) Ing. Alfred V***** verübt zu haben.

Da sich die Urteilsfeststellungen über die Tat des Beschwerdeführers damit in keiner Hinsicht als undeutlich erweisen, wird auf die im vorliegenden Zusammenhang noch erhobenen Einwendungen, mit welchen der Beschwerdeführer den materiellrechtlichen Strafaufhebungsgrund der Verjährung für sich reklamiert, im Rahmen der Stellungnahme zur Rechtsrüge (Z 9 lit. b) einzugehen sein.

Als nicht stichhältig erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, daß das angefochtene Urteil mit sich selbst im Widerspruch sei.

Denn die Urteilsannahme, der Mitangeklagte Ing. Franz L***** habe im Interesse des Gelingens seines betrügerischen Vorhabens auch eine Mitwirkung des Beschwerdeführers für unabdingbar gehalten und ihn daher auch in sein "Betrugssystem" mit eingebunden (US 23 und 95), steht im Einklang mit dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer nur ein wesentlich geringerer Schadensbetrag als dem erwähnten Mitangeklagten zur Last liegt: diese Urteilspassagen müssen nämlich im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen gesehen werden, aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlichen Einbindung in das Gesamtvorhaben des Mitangeklagten an dessen Straftaten doch nur im konstatierten (geringeren) Umfang beteiligt war.

Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nebeneinander festgestellt, daß Ing. Franz L***** vom Architekten Dipl.Ing. Karl M***** ein Honorar von 100.000 S einerseits für sich allein und andererseits sowohl im eigenen Namen als auch namens des Beschwerdeführers verlangt habe, unterliegt die Beschwerde einem Mißverständnis. Die bezughabenden Urteilspassagen stellen nach ihrem Sinn- und Aussagegehalt eine Einheit dar und sind daher auch nur als Ganzes interpretierbar. Hieraus erhellt aber, daß Ing. L***** den Beschwerdeführer "von Haus aus" (US 24) als Mitempfänger der verlangten Zahlungen bezeichnete. Wenn der Beschwerdeführer dieser Äußerung den Charakter eines ihn belastenden Umstandes abspricht und sich der Sache nach gegen die Einstufung durch das Erstgericht wendet, bekämpft er mit dieser Argumentation abermals in unzulässiger Weise die beweiswürdigenden Folgerungen der Erstrichter. Dabei übersieht er, daß ihm in diesem Zusammenhang ohnedies kein strafbares Verhalten angelastet wurde.

Schließlich gehen auch die gegen die Urteilsannahmen über die Doppelverrechnung bei der Abfuhr von Aushubmaterial gerichteten Beschwerdeeinwendungen fehl. Das Erstgericht bezog auch die Angaben der Zeugen Josef H***** (insbes. AS 310/Bd. X) und Gerhard S***** (insbes. AS 315/Bd. X), die freilich beide keine eindeutigen Angaben über die abgeführte Materialmenge (der Letztgenannte auch nicht über die Vorgänge beim Abtransport) machen konnten, in den Kreis seiner Erwägungen ein (US 90, 92 und 93). Die bekämpften Feststellungen wurden vor allem mit dem Hinweis auf die auch noch durch eine Überprüfung der Kellerkubaturen und diverse Unterlagen untermauerten Ausführungen des Bausachverständigen (AS 571-574/Bd. X) sowie auf angenommene Manipulationen mit Lieferscheinen bei der Schuttabfuhr (US 93) denklogisch einwandfrei begründet. Dagegen war die Aussage des Dipl.Ing. Georg P***** nicht erörterungsbedürftig, hat dieser Zeuge doch nach eigenen Angaben keinen hinreichenden Eindruck von der in Rede stehenden Schuttmenge zu gewinnen vermocht (AS 329/Bd. X).

Entgegen der Beschwerdeargumentation kann daher weder von einer "eindrucksvollen Bestätigung" der Kontrollergebnisse des Beschwerdeführers durch die drei angeführten Zeugen zum Umfang des Abfuhrmaterials "im Verhältnis zum Rauminhalt des Kellers", noch davon die Rede sein, daß die bekämpften Urteilsfeststellungen über die Materialmenge bloß auf unsubstantiierten Hypothesen beruhten.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zu bemerken, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen ergeben, wie die Generalprokuratur im wesentlichen zutreffend darlegt.

Soweit in der Tatsachenrüge eine aus der Art der Beweiswürdigung hervorleuchtende Befangenheit der Tatrichter behauptet wird, muß auf das betreffende - (gleichfalls) weitgehend unsubstantiierte - Rechtsmittelvorbringen nicht eingegangen werden, weil damit weder der relevierte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 74, ENr. 11; ferner insbes. 14 Os 120/88, 12 Os 76/89 ua).

Mit seiner Behauptung wieder, daß die Urteilsannahme, es sei bei der Leistungskontrolle vorwiegend auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers angekommen (US 89), aktenmäßig nicht gedeckt und überdies undeutlich im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wäre, unterliegt die Beschwerde infolge bloß punktueller Sicht dieser Konstatierung einem Mißverständnis: aus dem Zusammenhang mit den unmittelbar anschließenden Urteilsausführungen ist nämlich unmißverständlich zu ersehen, daß sich (auch) die betreffende Urteilspassage nur auf die Abnahme von Maßen bzw. Mengen im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Beschwerdeführers bezieht, durch welche aber - auch von der Beschwerde unbestritten - die Grundlage für die spätere Approbierung angefallener Rechnungen geschaffen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer seinen (bereits in der Mängelrüge erhobenen) Einwand wiederholt, bei der inkriminierten Doppelverrechnung von Gerüsten sei ihm in Wahrheit die gar nicht in seine Kompetenz fallende Fehlinterpretation entsprechender Vertragsinhalte zum Vorwurf gemacht worden, ist im vorliegenden Zusammenhang entgegenzuhalten, daß ihm bezüglich der Gerüste auch die betrügerische Bestätigung von Maßen zur Last liegt, mit welcher nach den Urteilsfeststellungen eine Doppelverrechnung in bezug auf die Ecken von Räumen sowie eine Mehrfachverrechnung in weniger als 1 Meter breiten Räumen bewirkt wurde (US 52).

Ebensowenig durchzudringen vermag Helmut Z***** mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gegründeten Rechtsrüge.

Mit der Behauptung, daß der ihm vom Erstgericht hinsichtlich der Arbeits- und Schutzgerüste zugeschriebene Abrechnungsmodus, nämlich die Gleichsetzung von 1-Meter Wandlängen mit einem Quadratmeter Gerüstfläche, normgerecht wäre, geht der Beschwerdeführer nicht von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus. Denn abgesehen von der von ihm vorgenommenen betrügerischen Bestätigung der Leistung eines aliud als anbotsgemäß, setzt er sich damit abermals über die Feststellung hinweg, daß er die schematische Anwendung dieser Verrechnungsweise zur Ermöglichung der vorangeführten betrügerischen Doppel- und Mehrfachverrechnungen mißbrauchte (US 52 iVm mit AS 50 ff/Bd. I und 573/Bd. X).

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer ferner das Fehlen von Feststellungen geltend, nach denen für ihn die Rechtswidrigkeit der den inkriminierten Bestätigungen zugrundeliegenden Anordnungen seines Vorgesetzten Ing. L***** erkennbar gewesen sei; er läßt hiebei das Tatsachensubstrat außer acht, wonach er mit Ing. L***** als Mittäter zusammenarbeitete, weshalb die Rechtsrüge in dieser Hinsicht nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich "konkrete" Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, hält er gleichfalls nicht an den Urteilsannahmen fest, wie dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre. Dem Beschwerdevorbringen zuwider nahm nämlich das Erstgericht als erwiesen an, daß (auch) der Beschwerdeführer mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte, wobei entsprechend dem Tatplan Ing. Alfred V***** bereichert wurde (US 28, 69, 95, 101 und 102 iVm insbes. US 27 und 30). Es genügt daher, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Urteilsfeststellungen entgegenzuhalten.

Damit entbehrt aber auch die (teilweise auf das entsprechende Vorbringen zur subjektiven Tatseite in der Mängelrüge zurückgreifende) Beschwerdeargumentation zur Subsumtionsrüge (Z 10), jeder Grundlage, weil sie die erwähnten Urteilsannahmen über das Vorliegen (auch) eines entsprechenden Bereicherungsvorsatzes übergeht und demzufolge die Unterstellung des vorliegenden Verhaltens unter den Tatbestand des § 108 Abs. 1 StGB anstelle der erstrichterlichen Beurteilung als Betrug reklamiert. Gleiches gilt auch für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich der Sache nach auf das Fehlen einer Verfolgungsermächtigung nach dem § 108 Abs. 3 StGB beruft (Z 9 lit. b).

Schließlich versagt die Rechtsrüge auch insoweit, als der Beschwerdeführer einen auf eine rechtsirrige Auffassung des Erstgerichtes über die Verjährungsbestimmungen zurückzuführenden Feststellungsmangel behauptet (Z 9 lit. b).

Nach den maßgebenden Urteilsfeststellungen schuf der Beschwerdeführer dadurch eine wesentliche Grundlage für die Approbierung vorgelegter Rechnungen und ihre Auszahlung, daß er in drei Fällen fälschlich Leistungen (über Umfang, Ausmaß und teilweise auch Sachidentität) als anbotsgemäß bestätigte; dabei handelte er stets mit Betrugsvorsatz und im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ing. Franz L*****, sodaß - wie bereits erwähnt - die vom Erstgericht angenommene Mittäterschaft (§ 12, 1. Fall, StGB) auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gedeckt ist. Das Erstgericht ist demnach vom Vorliegen einer Mehrzahl rechtlich selbständiger, durch keinen zeitlichen Zusammenhang verknüpfter und ebensowenig auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhender Betrugsfakten ausgegangen; es hat daher das Verhalten des Angeklagten auch nicht als fortgesetztes Delikt beurteilt (zu dieser Rechtsfigur vgl. ua Kienapfel, AT4, E 8, Rz 56 ff samt der dort jeweils zitierten Literatur und Judikatur). Die von einer derartigen rechtlichen Bewertung ausgehende Beschwerdeargumentation geht daher zwangsläufig ins Leere.

Da Mittäterschaft eine - vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene - detaillierte Absprache über die gemeinsame Tatbegehung nicht erfordert, sondern ein bewußtes Zusammenwirken der Täter bei der Tatausführung mit einem (auch nur) spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz genügt (vgl. dazu insbes. Mayerhofer-Rieder, StGB3 § 12, ENr. 10-12), erweisen sich auch die von der Beschwerde vermißten Feststellungen darüber entbehrlich, wann der Entschluß zur gemeinschaftlichen Tatbegehung gefaßt wurde. Genug daran, daß das Erstgericht das Vorliegen eines derartigen Tatentschlusses im Zeitpunkt der jeweiligen Tatverübung, nämlich der Erteilung der inkriminierten Bestätigungen durch den Beschwerdeführer, als erwiesen annahm.

Aufgrund der betreffenden Tatzeiten ist es aber auch nicht zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer der materiellrechtliche Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zugute kommen kann.

Die inkriminierten Bestätigungen wuden vom Beschwerdeführer am 16. April 1980, am 11.August 1981 und am 25.Juli 1983 erteilt. Zu den ersten gerichtlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn (Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen) kam es am 28.März 1985 und am 3.April 1985 (vgl. AS 127 und 147/jeweils Bd. III iVm S 3 l des AV-Bogens). Damit wurde aber der erste gerichtliche Verfolgungsschritt noch innerhalb der für sämtliche Betrugshandlungen noch offenen Verjährungsfrist gesetzt. Die diesbezügliche Überprüfung, welche - wie die Beschwerde an sich zutreffend ausführt - für die mit Bestätigungsvermerken des Beschwerdeführers versehenen Teilschlußrechnungen jeweils gesondert durchzuführen ist, weil durch das hier zwar Platz greifende, aber nur eine rechtliche Subsumtionseinheit realkonkurrierender Straftaten begründende Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB die deliktische Selbständigkeit der betroffenen Einzeltaten nicht berührt wird (vgl. insbes. Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 29, ENr. 3), zeigt folgendes Ergebnis:

Der auf die einzelnen inkriminierten Teilrechnungen jeweils entfallende Schadensanteil ist nicht gesondert ausgewiesen. Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß durch die Bestätigung vom 16.April 1980 kein 500.000 S übersteigender Schaden entstand (vgl. dazu die entsprechenden Positionen in der bezughabenden Teilschlußrechnung, einliegend im Bd. VIII), betrug die Verjährungsfrist im Hinblick auf die diesfalls anzuwendende Strafdrohung des § 147 Abs. 2 StGB fünf Jahre (§ 57 Abs. 3 StGB); sie erfuhr gemäß dem § 58 Abs. 1 StGB auch noch eine (wiewohl nur unwesentliche) Verlängerung bis zur entsprechenden Zahlungsleistung. Von der durch die Verübung der weiteren Betrugshandlungen ausgelösten Fortlaufhemmung (§ 58 Abs. 2 StGB) abgesehen, folgt somit schon hieraus, daß die Tat vom 16. April 1980 bei Erlassung der Hausdurchsuchungsbefehle noch nicht verjährt war. Nicht anders verhält es sich mit den weiteren Betrugshandlungen, bei denen nach dem auf sie entfallenden, 500.000 S übersteigenden Schaden die Verjährungsfrist zehn Jahre betrug; eine Verjährung wäre aber auch ausgeschlossen, käme auf Grund einer anderen Schadensverteilung bei einem dieser beiden späteren Betrugsfakten eine nur fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen. Demnach war im Zeitpunkt der Durchführung der in Rede stehenden gerichtlichen Erhebungen noch keine der drei Betrugstaten verjährt. Entgegen der Beschwerde, die zudem verkennt, daß bei den angenommenen Tatzeiten eine Verjährung selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn für sämtliche Fakten eine bloß fünfjährige Verjährungsfrist gälte, kann demnach von einer rechtsunrichtigen Anwendung der Vorschriften über die Verjährung nicht die Rede sein.

Schon aus diesem Grund erweisen sich der der Sache nach auch unter dem Gesichtspunkt der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene Beschwerdeeinwand als verfehlt, der den Abzug der verrechneten Mehrwertsteuer von den ermittelten Schadensbeträgen verlangt, um auf diese Weise zu einer für die Verjährung günstiger erachteten Unterstellung sämtlicher Betrugshandlungen (bloß) unter die Qualifikation des § 147 Abs. 2 StGB zu gelangen. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang aber auch noch entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Vermögensdelikten der Schaden stets auch den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag mitumfaßt (vgl. insbes. 13 Os 132/88 sowie 15 Os 155/89 samt der dort jeweils zitierten Judikatur; im gleichen Sinn - zu

§ 128 StGB - Kienapfel, BT II2, Rz 30 und Bertel, WK, Rz 11). Ob der Steuerschuldner in der Folge die Umsatzsteuer abführt, ist eine finanzstrafrechtliche Frage, die mit dem Vermögensdelikt einer anderen Person nichts zu tun hat (vgl. neuerlich 13 Os 132/88).

Mithin erweist sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Z***** zur Gänze als unbegründet.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Georg M***** und Peter M***** war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch zu A./IV (Betrug mit einem Schaden von 320.709,84 S) hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie gemäß dem § 289 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Ing. Franz L***** und demgemäß auch in den diese drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des den Angeklagten Ing. Franz L***** betreffenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung nach dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB) aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen.

Hingegen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Franz L***** und Helmut Z***** zu verwerfen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Ing. Franz L*****, Georg M***** und Peter M***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Über die Angeklagten Helmut Z***** und Heinz Peter S***** verhängte das Schöffengericht Freiheitsstrafen, und zwar über Helmut Z***** gemäß dem § 147 Abs. 3 StGB in der Dauer von einem Jahr, über Heinz Peter S***** nach dem § 147 Abs. 2 StGB in der Dauer von drei Monaten, und sah diese Strafen gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nach.

Mit ihren Berufungen streben Helmut Z***** ausdrücklich und Heinz Peter S***** (der seine angemeldete Berufung nicht zur Ausführung brachte) ersichtlich (§ 294 Abs. 2 StPO) eine Strafmilderung an.

Die Berufungen sind nicht begründet.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt (US 107 f; 110 f). Das Schöffengericht fand für das deliktische Verhalten die der Schuld und der Persönlichkeit der beiden Angeklagten adäquate - bedingte - Sanktion, deren weitere Milderung schon aus präventiven Erwägungen, bei Z***** insbesonders auch im Hinblick auf seine besondere Pflicht als Beamter zur Gesetzestreue nicht in Betracht zu ziehen war. Z***** vermochte in seinem Rechtsmittel auch keine weiteren ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen.

Den Berufungen der Angeklagten Z***** und S***** konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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