OGH 6Ob820/80 (RS0032072)

OGH6Ob820/8030.3.1981

Rechtssatz

Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.

Normen

ABGB §1336 B

6 Ob 820/80OGH30.03.1981

Veröff: SZ 54/46

5 Ob 675/81OGH09.11.1982

nur: Die Vertragsstrafe dient der Verstärkung der vertraglichen Pflichten. (T1)

9 ObA 346/89OGH20.12.1989

nur T1; Veröff: RdW 1990,293 = ecolex 1990

3 Ob 558/94OGH21.09.1994

nur T1

1 Ob 105/99vOGH29.06.1999

Auch

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe. (T2)<br/>Beisatz: Eine solche bezweckt eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls (möglicherweise) noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T3)

4 Ob 277/00iOGH22.03.2001

Auch; nur T1

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 116/02vOGH11.06.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung beziehungsweise nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend. (T4)

9 ObA 136/05yOGH24.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Mit jeder Konventionalstrafe ist das Ziel verbunden, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben. (T5)<br/>Beisatz: Die Konventionalstrafe soll häufig auch ideelle Nachteile abdecken, und zwar auch bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wäre. (T6)

5 Ob 149/08kOGH26.08.2008

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6

4 Ob 2/11iOGH12.04.2011
2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; Auch Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/20

9 Ob 36/12bOGH22.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Diese soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. (T7)

2 Ob 9/14hOGH12.06.2014

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7

7 Ob 67/17dOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/77

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch

6 Ob 172/17pOGH21.11.2017

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

9 ObA 87/18mOGH27.09.2018

Auch; Beis wie T7

8 Ob 119/19mOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 215/20hOGH02.02.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Angeld. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_005