Rechtssatz
Dieser Ablehnungsgrund ist nicht der einzig zulässige; der Rechtshilferichter ist auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfebehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist daher die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.
7 Nd 520/80 | OGH | 27.11.1980 |
Veröff: EvBl 1981/99 S 320 |
10 Nc 20/15w | OGH | 02.09.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070ND00520_8000000_001
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