OGH 7Nd3/94

OGH7Nd3/9420.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert B*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rabl und Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried i.I., wider die beklagte Partei W***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,-- s. A.), zufolge Antrags des Bezirksgerichtes Hallein nach § 37 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Hallein ist für die Erledigung der Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 13. Mai 1994 (ON 10) und vom 13.April 1994 (ON 6) zuständig.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der in Hallein lebende Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung, daß er zufolge gänzlicher Arbeitsunfähigkeit bedingungsgemäß von der Prämienzahlung hinsichtlich eines mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages befreit sei. Er berief sich zum Beweis seiner Behauptungen unter anderem auf die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens und seine Einvernahme als Partei. Das um Rechtshilfe vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Aufnahme des Sachverständigenbeweises am 13.April 1994 ersuchte Bezirksgericht Hallein lehnte diesen unter Hinweis, daß das ersuchende Gericht selbst einen Salzburger Sachverständigen bestellen könne, ab; es lehnte in der Folge das Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien auf Einvernahme des Klägers mit der Begründung ab, daß die Parteieneinvernahme noch nicht im Beweisbeschluß angeordnet worden sei und stellte an den Obersten Gerichtshof den Antrag, über die Streitigkeit zwischen dem ersuchenden und ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe zu entscheiden.

Nach § 37 Abs.3 JN darf das ersuchte Gericht ein Rechtshilfeersuchen ablehnen, wenn es für die betreffende Amtshandlung unzuständig ist, nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtshilfeersuchen unerlaubt oder unbestimmt ist (EFSlg 43.949 mwH). Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit der verlangten Rechtshilfe ist dem ersuchten Gericht verwehrt (SZ 30/35 ua). Der vom ersuchenden Gericht noch nicht gefaßte Beweisbeschluß stellt schon im Hinblick auf § 183 ZPO keinen Grund für die Verweigerung der begehrten Rechtshilfe dar. Zur Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Rechtshilfeweg ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sachverständige tätig werden soll (EvBl 1965/121). Da der Sachverständigenbeweis überdies nicht nur in der Erstattung von Befund und Gutachten, sondern gemäß § 357 ZPO auch in einer mündlichen vor dem ersuchten Gericht durchzuführenden Befragung des Sachverständigen besteht, darf auch dieses Rechtshilfeersuchen nicht vom ersuchten Gericht verweigert werden.

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