OGH 7Nd506/90

OGH7Nd506/907.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl N***, Leogang 95, Sonnrain 4, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Helmut H***, Kfz-Werkstätte, Hochfilzen, Bahnhofstraße 302, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 120.000,--, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Ersuchens des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. April 1990 und vom 24. April 1990, 9 Cg 394/89, um Gewährung von Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Saalfelden ist zu Unrecht erfolgt. Dieses hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.

Text

Begründung

In der zum AZ. 9 Cg 394/89 anhängigen Rechtssache ersuchte das Landesgericht Innsbruck das Bezirksgericht Saalfelden um Bestellung eines Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen zur Erstattung von Befund und Gutachten zu verschiedenen, näher bezeichneten Umständen über einen im Sprengel des ersuchten Gerichts befindlichen PKW. Das Bezirksgericht Saalfelden lehnte die Durchführung dieses Ersuchens ab. Es liege kein Tatbestand vor, der seine Zuständigkeit für die Sachverständigenbestellung begründen könnte. Auch sei nicht ersichtlich, warum die begehrte Handlung nicht von dem ersuchenden Gericht selbst durchgeführt werde.

Das Landesgericht Innsbruck wiederholte daraufhin sein Ersuchen unter Hinweis auf § 352 ZPO. Der PKW sei nicht fahrbereit. Das ersuchte Gericht lehnte auch dieses Ersuchen ab und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung der Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten das beiden zunächst untergeordnete Gericht gemäß § 47 Abs. 1 JN berufen. Das Ersuchen eines inländischen Gerichts um Gewährung von Rechtshilfe ist dann abzulehnen, wenn das ersuchte Gericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist (§ 37 Abs. 3 JN). Dieser Ablehnungsgrund ist allerdings nicht der einzig zulässige. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Erlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist daher die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt. Da sich das den Gegenstand von Befund und Gutachten bildende, nicht fahrbereite Kraftfahrzeug im Sprengel des ersuchten Gerichtes befindet, ist dieses nicht als zur Gewährung von Rechtshilfe örtlich unzuständig anzusehen. Ob aber die Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 ZPO für die Aufnahme des Sachverständigenbeweises durch den ersuchten Richter gegeben sind, hatte das Bezirksgericht Saalfelden nicht zu prüfen.

Das ersuchte Gericht hat somit zu Unrecht die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens abgelehnt. Es ist ihm deshalb die Erledigung dieses Ersuchens aufzutragen.

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