OGH 1Ob715/80 (RS0057275)

OGH1Ob715/8026.11.1980

Rechtssatz

Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden.

Arbeitgeber

 

Normen

EheG §81
EheG §87
EheG §88

1 Ob 715/80OGH26.11.1980

Veröff: JBl 1982,212

7 Ob 706/81OGH12.11.1981

Auch; nur: Die Ehewohnung ist kraft der Legaldefinition des § 81 EheG immer eheliches Gebrauchsvermögen. (T1); Beisatz: Dies würde allerdings nicht hindern, dass aus dem Liegenschaftsbesitz ein Teil von der Aufteilung ausgenommen würde, wenn auf ihn die Voraussetzungen des § 82 Abs 1 Z 1 EheG zuträfen. (T2)

7 Ob 546/82OGH29.04.1982

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 560/82OGH16.06.1982

nur T1

7 Ob 573/82OGH28.07.1982

nur T1

3 Ob 553/83OGH08.06.1983

Auch; nur T1

7 Ob 502/84OGH29.11.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Sowie die Einrichtung, soweit sie mit dieser Wohnung fest verbunden ist. (T3)

2 Ob 577/85OGH02.07.1985

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 566/87OGH10.12.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Dienstgebers darf keine Anordnung über die Benützung der Ehewohnung getroffen werden, wohl aber kann eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T4)

3 Ob 311/98aOGH16.12.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Nach der Grundregel des § 81 Abs 2 EheG fällt die Ehewohnung immer unter die Aufteilung. (T5)

6 Ob 33/04bOGH26.08.2004
1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Auch; nur: Ein dingliches Wohnrecht an der Ehewohnung kann durch richterliche Gestaltung übertragen werden. (T6)

1 Ob 25/18kOGH27.02.2018

Auch; nur T6

1 Ob 67/21sOGH22.06.2021

nur T1; Beisatz: Benützen die Ehegatten die Ehewohnung aufgrund eines beiden zustehenden Wohnungsgebrauchsrechts, kann es im Zuge der Aufteilung einem von ihnen entzogen und bücherlich gelöscht werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00715_8000000_001

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