OGH 1Ob664/80 (RS0082465)

OGH1Ob664/8031.10.1980

Rechtssatz

Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art 17 WG ergibt, immer zulässig. Damit ist es auch dem Akzeptanten ermöglicht, die aus dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft (dem Wechselbegebungsvertrag) erfließenden materiellrechtliche Einwendungen im Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag dem Aussteller gegenüber erfolgreich zu erheben.

Normen

WG Art17 A
WG Art17 D

1 Ob 664/80OGH31.10.1980

Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (teilweise zustimmend Ostheim) = GesRZ 1981,163 (ablehnend Heil)

1 Ob 715/82OGH01.12.1982

nur: Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen sind immer zulässig. (T1)

8 Ob 29/90OGH28.11.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/169 = JBl 1992,525 = ÖBA 1992,579 = RdW 1992,74

8 Ob 1/94OGH16.06.1994

nur: Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Art 17 WG ergibt, immer zulässig. (T2)

1 Ob 627/93OGH03.05.1994

Vgl

8 Ob 221/01kOGH28.03.2002

Beisatz: Hier: Diskontgeschäft. (T3)

8 Ob 156/09pOGH22.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Einwendungen aus dem Grundgeschäft können dem Wechselinhaber iSd Art 17 WG auch dann entgegen gehalten werden, wenn dieser in die der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vereinbarungen derart eingebunden ist, dass nach dem verfolgten Geschäftszweck ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. (T4); Veröff: SZ 2010/44

8 Ob 147/17aOGH28.08.2018

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/63

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00664_8000000_003

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