Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Im Sinne des Antrages der klagenden Partei erließ das Erstgericht auf Grund der Wechsel vom 9. Februar 1989, 20. Februar 1989 und 21. Februar 1989 sowie der Wechselproteste vom 11. Mai 1989 und 24. Mai 1989 einen Wechselzahlungsauftrag, mit dem der (zunächst erstbeklagten) I***** GesmbH S***** als Akzeptantin und der zweitbeklagten Partei als Ausstellerin zur ungeteilten Hand aufgetragen wurde, an die klagende Partei die eingeklagte Wechselsumme von S 689.710,30 sA zu bezahlen. Dieser Wechselzahlungsauftrag wurde gegenüber der erstbeklagten I***** GesmbH rechtskräftig, die zweitbeklagte und nun allein noch beklagte Partei erhob dagegen folgende Einwendungen:
Die Wechselklage sei unschlüssig, weil die klagende Partei nicht dargetan habe, in welcher Funktion sie die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages begehre; der Protest bei den am 20. Februar 1989 und 21. Februar 1989 von der beklagten Partei ausgestellten Wechseln sei verspätet erhoben worden; die beklagte Partei habe im Jahre 1988 der I***** GesmbH auftragsgemäß insgesamt 1.568 Stück Snowboards ausgeliefert und mit Rechnungen vom November und Dezember 1988 verrechnet. Als die I***** GesmbH ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der beklagten Partei ("10 Tage 2 % Skonto bzw. 30 Tage netto") nicht nachgekommen sei habe diese mehrere auf die I***** GesmbH gezogene und von dieser akzeptierte Wechsel ausgestellt, bei der klagenden Partei zum Diskont eingereicht und am 14. Dezember 1988 und 27. Dezember 1988 Beträge von insgesamt S 689.710,31 ausbezahlt erhalten. Als die I***** GesmbH jedoch die Wechsel bei Fälligkeit (9. Februar 1989, 20. Februar 1989, 21. Februar 1989) nicht einlösen habe können, seien diese Wechsel im Einvernehmen mit der klagenden Partei prolongiert und die nunmehr klagegegenständlichen Wechsel ausgestellt worden. Der klagenden Partei sei bei der Prolongation als Hausbank der Akzeptantin deren bereits damals eingetretene Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bekannt gewesen. Hätte sie dies der beklagten Partei bereits bei der Prolongation bzw. "beim ersten Diskont" mitgeteilt, so hätte die beklagte Partei von ihrem vertraglich zustehenden Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht und sämtliche ausgelieferten Snowboards von der Akzeptantin wieder zurückgeholt. Die beklagte Partei sei jedoch erst am 8. März 1989 von der erstbeklagten Partei von deren Liquiditätsproblemen in Kenntnis gesetzt und zu der vertraglichen Übereinkunft überredet worden, daß sämtliche an die I***** GesmbH ausgelieferten Snowboards wieder an die beklagte Partei zurückgestellt werden und im Hinblick darauf die beklagte Partei die bei der klagenden Partei diskontierten Wechsel zurückzieht und die Diskontbeträge ausgleicht. Tatsächlich seien jedoch von den ausgelieferten 1.568 Stück Snowboards bereits 740 Stück verkauft gewesen und lediglich der Rest an die beklagte Partei zurückgeliefert worden. Hätte die beklagte Partei dies bei Abschluß der Vereinbarung vom 8. März 1989 gewußt, so hätte sie diese Vereinbarung nicht geschlossen. Diesen von der Akzeptantin veranlaßten Irrtum der beklagten Partei müsse sich auch die klagende Partei als Hausbank und deswegen zurechnen lassen, weil "die Vereinbarung unter Zusammenwirken mit der klagenden Partei zustandegekommen" sei und sie gewußt habe, daß nur noch 50 % der Ware zurückgeliefert werden sollten. Der beklagten Partei sei dadurch ein Schaden von S 861.360,-- (= der Wert von 740 Stück Snowboards) entstanden, den sie aufrechnungsweise gegen die Klageforderung einwende. Die klagende Partei hätte den Eintritt dieses Schadens dadurch verhindern können, daß sie "den Diskont am 14. bzw. 27.12.1988 nicht zulassen" hätte dürfen. Die beklagte Partei hätte damals noch die Möglichkeit gehabt, sämtliche ausgelieferten Snowboards unter Wahrung ihres Eigentumsvorbehaltes zurückzuholen und dadurch den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Die klagende Partei habe somit gegenüber der beklagten Partei im Rahmen des Diskontgeschäftes die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Diesem Vorbringen hielt die klagende Partei entgegen, sie habe die gegenständlichen Wechsel durch Indossament der Ausstellerin erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Wechsel sei der klagenden Partei eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Akzeptantin nicht bekannt gewesen und es hätte ihr dies auch nicht bekannt sein müssen; von der Vereinbarung vom 8. März 1989 habe sie keine Kenntnis gehabt. Die beklagte Partei habe unbestritten von der klagenden Partei die Wechselsumme erhalten, die klagende Partei könne daher durch Zahlung der Wechselschuld nicht bereichert sein.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Wechselzahlungsauftrag aufrecht bleibe und die beklagte Partei die Klagssumme zu bezahlen habe; es begründe sein Urteil wie folgt:
Die behauptete Unschlüssigkeit der Wechselklage liege nicht vor, weil sämtliche Wechsel auf der Rückseite ein Blankoindossament gemäß Art. 13 Abs. 2 WG aufwiesen und die klagende Partei gemäß Art. 16 WG als rechtmäßige Wechselinhaberin anzusehen sei. Der Protest sei rechtzeitig erfolgt. Die beklagte Partei könne nach Art. 17 WG der klagenden Partei als Inhaberin des Wechsels auch keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder einem früheren Inhaber gründeten, es sei denn, daß die klagende Partei beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe. Eine derartige Behauptung sei von der beklagten Partei nicht aufgestellt worden. Im übrigen könne von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die klagende Partei nicht die Rede sein, vielmehr wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, sich darüber zu informieren, wieviele Snowboards die I***** GesmbH bereits verkauft gehabt habe.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß gegen seinen Aufhebungsbeschluß der Rekurs zulässig sei. In der Entscheidungsbegründung vertrat das Berufungsgericht ebenfalls die Ansicht, eine Unschlüssigkeit der Klage liege nicht vor, weil sämtliche klagegegenständlichen Wechsel auf der Rückseite ein Blankoindossament der beklagten Partei als Ausstellerin trügen, sodaß die klagende Partei gemäß Art. 16 WG als rechtmäßige Inhaberin der Wechsel anzusehen sei. Das von der Berufungswerberin vermißte Vorbringen, die klagende Partei habe die gegenständlichen Wechsel durch Indossament der Ausstellerin erworben, sei von der klagenden Partei in der Tagsatzung vom 18. Oktober 1989 ausdrücklich erstattet worden. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin seien aus den im einzelnen dargestellten Gründen die Protesterhebungen auch nicht verspätet erfolgt. Berechtigt sei jedoch die Rüge von Feststellungsmängeln betreffend die im Zusammenhang mit dem Wechseldiskont behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten durch die klagende Partei. Die Berufungswerberin verweise zutreffend darauf, Art. 17 WG (unrichtig: Art. 72) sehe lediglich vor, daß sie der klagenden Partei als Inhaberin des Wechsels keine Einwendungen entgegensetzen könne, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu einem früheren Inhaber gründeten.
Grundvoraussetzung für einen Einwendungsausschluß nach Art. 17 WG sei, daß ein der Funktion des Wechsels entsprechender Umlauf stattgefunden habe. Gegenüber dem unmittelbaren Nehmer könne der Wechselschuldner (Annehmer, Aussteller, Indossant) alle Einwendungen geltend machen, gleichgültig, ob es sich um urkundliche (inhaltliche) Einwendungen, Gültigkeitseinwendungen oder unmittelbare (persönliche) Einwendungen handle. Bei letzteren Einwendungen könne es sich entweder um das der Wechselbegebung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundgeschäft) oder um besondere Vereinbarungen oder Umstände handeln, die sich auf den bestehenden Wechselanspruch bezögen wie beispielsweise Prolongationsabreden usw.
Im vorliegenden Falle sei nun die beklagte Partei selbst Ausstellerin der eingeklagten Wechsel, einen weiteren Inhaber dieser Wechsel als die klagende Partei habe es nicht gegeben und zwischen diesen Parteien sei ein Diskontvertrag zustandegekommen. Daraus folge aber, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Einwendungsausschluß des Art. 17 WG zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei nicht zum Tragen komme. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne jedoch die Frage einer allfälligen Haftung der klagenden Partei wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der beklagten Partei noch nicht abschließend beurteilt werden. Richtig sei zwar, daß eine Kreditunternehmung, auch wenn sie einen Wechsel auf Grund einer Vereinbarung mit dem Akzeptanten ankaufe, in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über dessen Bonität treffe. Jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels müsse vielmehr damit rechnen, daß der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtbezahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten Rückgriff bei ihm nehmen werde (Art. 43 Abs. 1 WG). Es obliege also vor allem ihm, vor der Diskontierung eines Wechsels, mit der besondere Nachteile oder Risken für ihn verbunden sein könnten, indem er etwa damit die Aufgabe von Sicherheiten wie die eines Eigentumsvorbehaltes verbinden wolle, sich selbst über die Bonität des Akzeptanten Gewißheit zu verschaffen. Der beklagten Partei wäre es im vorliegenden Fall frei gestanden, vor Diskontierung des Wechsels eine allgemein gehaltene bankübliche Auskunft über die Akzeptantin zu verlangen. Grundsätzlich habe die klagende Partei, wenn ihr besondere Umstände auf Seiten der beklagten Partei, die eine außergewöhnliche Wahrung ihrer Interessen erfordert hätten, nicht bekannt gewesen seien, nicht tätig werden müssen. Es könne dabei auch keinen bedeutsamen Einfluß haben, daß der Vertragspartner des Diskontvertrages die Hausbank des Akzeptanten sei. Nicht übersehen werden dürfe allerdings, daß es vor allem Aufgabe der Kreditunternehmungen sei, den geschäftlichen Verkehr zu erleichtern und zu fördern, sodaß als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages die beiderseitige Annahme gelten könne, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst werde. Derjenige, der mit einer Bank einen Diskontvertrag schließe, könne daher damit rechnen, daß die Bank annehme, der Akzeptant werde die Wechselverpflichtung erfüllen. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, daß wieder Rückgriff genommen werden müsse, wäre dem Wesen eines solchen Bankgeschäftes zuwiderlaufend. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gebe, könne daher damit rechnen, daß die Bank den Wechsel nicht im Wissen hereinnehme, es werde ein Rückgriff notwendig sein. In der Rechtsprechung sei daher eine Aufklärungspflicht der Bank bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruches des Hauptschuldners und auch dann bejaht worden, wenn die Bank von vornherein gewußt habe, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde oder wenn sie sonst eine für den Partner besonders gefährliche Situation erkennen habe müssen.
Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei geltend gemacht, daß ihr durch die Verletzung der Aufklärungspflicht der klagenden Partei der kompensando eingewendete Schaden entstanden sei, weil die klagende Partei bei Prolongation der Wechsel eine Aufklärung der beklagten Partei über die der klagenden Partei zu diesem Zeitpunkt als Hausbank bereits bekannte Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Erstbeklagten unterlassen habe. Dadurch habe sie die beklagte Partei veranlaßt, von ihrem vertraglich gesicherten Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Snowboards keinen Gebrauch zu machen, wodurch ihr letztlich ein Schaden in der eingewendeten Höhe entstanden sei. Die beklagte Partei mache damit aber nicht einen Bereicherungsanspruch geltend, wie dies die klagende Partei in ihren Ausführungen vorbringe, sondern einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Da das Erstgericht jedoch ausgehend von seiner - vom Berufungsgericht nicht übernommenen - Rechtsansicht zur eingewendeten Gegenforderung keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen habe, lägen insoweit Feststellungsmängel vor, die zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles führten.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhebt die klagende Partei Rekurs mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Sie bringt unter Punkt 1. vor, verfahrensrelevant sei nur noch die Frage, ob der klagenden Partei bei der Prolongation der Wechsel bekannt gewesen sei, daß die Akzeptantin des Wechsels zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen sei. Die beklagte Partei habe am 8. März 1989, also einige Tage nach Ausstellung der Prolongationswechsel, mit der Akzeptantin vereinbart, daß sämtliche Snowboards an sie zurückgestellt würden. Erst bei der folgenden Rückstellung habe sich sodann herausgestellt, daß 740 Stück hievon bereits verkauft worden seien und der Rest daher nicht mehr zurückgegeben werden könne. Die beklagte Partei erkläre nunmehr, unter diesen Umständen hätte sie die vorgenannte Vereinbarung nicht geschlossen, ihren Irrtum habe die klagende Partei zu vertreten und daher für den Wert der verkauften 740 Snowboards aufzukommen. Diese Einwendung der beklagten Partei sei aber unschlüssig, denn ohne Vereinbarung wäre der Schaden der beklagten Partei noch größer gewesen. Unter Punkt 2. bis 5. führt die Rekurswerberin aus, der beklagten Partei könne aus der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht kein Schaden entstanden sein, denn gegen die Rückgriffsforderung aus Prolongationswechseln könne der Schuldner nur die Einwendungen erheben, die ihm gegenüber der alten Verpflichtung zugestanden seien. Hätte die klagende Partei bei der Wechselprolongation von der Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin gewußt und die Prolongation verweigert, hätte sie schon damals im Rückgriffswege von der nunmehrigen beklagten Partei als Ausstellerin die streitgegenständlichen Wechselbeträge fordern können und müssen. Aus diesem Grunde habe die beklagte Partei ursprünglich auch nicht Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen den Streitteilen sondern aus dem zwischen ihr und der Akzeptantin abgeschlossenen Grundgeschäft erhoben. Gegen die klagende Partei könne die beklagte Partei derartige Einwendungen aber nicht erheben. Art. 17 WG komme auch im Falle eines Rückgriffes nach Art. 43 WG zur Anwendung. Der Rückgriffnehmende könne nicht schlechter gestellt werden, wenn er auf den Aussteller und nicht auf den Indossanten greife. Selbst wenn aber aus diesem Grundgeschäft Einwendungen erhoben werden könnten, so würde es sich bei den nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses zu prüfenden Einwendungen nicht um solche aus dem Grundgeschäft handeln. Hinsichtlich des Grundgeschäftes habe die beklagte Partei nämlich lediglich den zu Punkt 1. dieses Rekurses dargestellten Sachverhalt behauptet und geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Hinblick auf den - vgl. WBl. 1989, 129 mit Glosse von Wilhelm - abzugrenzenden Umfang der Aufklärungspflicht der Bank beim Wechseldiskontgeschäft zulässig.
Den Rekursausführungen kann aber nicht gefolgt werden.
Art. 17 WG steht der Erhebung von Einwendungen aus den gegenüber dem Wechselinhaber unmittelbar bestehenden Rechtsbeziehungen des Wechselschuldners keinesfalls entgegen; Einwendungen, die das Grundgeschäft betreffen, sind immer zulässig (SZ 53/138;
JBl. 1958, 551; SZ 55/164; 8 Ob 557, 558/84 ua; SZ 39/139;
8 Ob 117/75; 1 Ob 778/78 ua; Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz17 Rz 4, 15 zu Art. 17). Durch Art. 17 WG ist nämlich grundsätzlich nur der Zweiterwerber des Wechsels geschützt, gegenüber dem ersten Nehmer kann der Wechselschuldner alle seine Einwendungen erheben (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 1, 15, 63, 66). Beim Prolongationswechsel können wegen der materiellen Identität der den Wechseln zugrunde liegenden kausalen Verpflichtung auch die gegen den ersten Wechsel bestehenden materiellrechtlichen Einwendungen erhoben werden (SZ 60/267).
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß entgegen der Ansicht der gemäß Art. 43 WG Rückgriff nehmenden Revisionswerberin die von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen nicht durch Art. 17 WG ausgeschlossen sind, denn die gegenständlichen Prolongationswechsel wie auch die ursprünglichen Wechsel wurden von der beklagten Partei als ihrer Ausstellerin unmittelbar der nunmehrigen Revisionswerberin im Wege eines Blankoindossamentes übergeben. Diese von ihr gesetzten Blankoindossamente bewirkten nicht, daß sie selbst zu einem "weiteren Wechselinhaber" würde.
Die Einwendungen der beklagten Partei gründen sich daher auf ihre unmittelbaren Beziehungen zur klagenden Partei als Wechselinhaberin und betreffen einen ihr von dieser angeblich durch Verletzung der Aufklärungspflicht beim Diskont der ursprünglichen Wechsel bzw. anläßlich deren Prolongation entstandenen Schaden. In diesen Einwendungen hat die beklagte Partei nicht den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Diskontvertrag selbst als wegen listiger Irreführung nichtig (§ 870 ABGB) oder wegen durch die klagende Partei veranlaßten Irrtums (§ 871 ABGB) angefochten (vgl. hiezu SZ 53/13 und WBl. 1989, 129), sondern behauptet, zum Zeitpunkt der Übergabe der gegenständlichen Prolongationswechsel im Februar 1989 bzw. auch bereits im Zeitpunkt der Diskontierung der ursprünglichen Wechsel im Dezember 1988 sei die Akzeptantin der Wechsel zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen, die klagende Partei habe hievon Kenntnis gehabt, diesen Umstand aber verschwiegen, sodaß der beklagten Partei im dargestellten Sinne der aufrechnungsweise eingewendete Schaden entstanden sei.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf SZ 53/13 und WBl. 1989, 129 grundsätzlich dargelegt, daß zwar die Aufklärungspflicht der Bank auch beim Diskontgeschäft nicht überspannt werden darf, aber doch allgemein die beiderseitige Annahme der Beteiligten die Geschäftsgrundlage bildet, daß der diskontierte Wechsel bei Fälligkeit eingelöst werde. Die Hereinbringung eines Wechsels durch die Bank im Wissen, daß wieder Rückgriff genommen werden müsse, widerspräche dem Wesen eines solchen Bankgeschäftes. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, daß die Bank den Wechsel nicht im Wissen hereinnimmt, es werde ein Rückgriff notwendig sein. Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie nach Treu und Glauben beim Abschluß eines Diskontvertrages daher im Sinne auch der weiteren Ausführungen Wilhelms in seiner Entscheidungsbesprechung WBl. 1989, 131 f, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Einer allenfalls befürchteten Verletzung des Bankgeheimnisses kann sie durch Ablehnung des Wechseldiskontes begegnen. Ohne eine solche Aufklärung muß sie von vornherein mit einer im Falle des späteren Rückgriffes mangels Zahlung eintretenden Schädigung des Partners des Diskontvertrages rechnen, weil dieser bei Kenntnis der verschwiegenen Sachlage wahrscheinlich Barzahlung verlangt oder jedenfalls rechtzeitig sich seiner beim Grundgeschäft gewährten Sicherheiten, zB des Eigentumsvorbehaltes, bedient hätte.
Im vorliegenden Falle behauptet die beklagte Partei, die klagende Partei hätte bei der Prolongation der Wechsel bzw. schon beim Diskont im Dezember 1988 "Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Akzeptantin gehabt und mangels entsprechender Mitteilung" und damit durch Verletzung ihrer diesbezüglichen Aufklärungspflicht bewirkt, daß die beklagte Partei nicht rechtzeitig ihren Eigentumsvorbehalt an den von ihr der Akzeptantin gelieferten Waren geltend machen konnte, sodaß der eingewendete Schaden entstanden sei. Soweit sich die beklagte Partei hiebei auf die Vereinbarung vom 8. März 1989 beruft, ist ihr Standpunkt im Sinne der diesbezüglichen zutreffenden Revisionsausführungen nicht verständlich. Gerade mit Hilfe dieser Vereinbarung war es ihr möglich, wenigstens einen Teil der gelieferten Ware im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt zurückzuholen. Das ändert aber nichts daran, daß ihr die restliche Ware oder ein Teil davon allenfalls dadurch verlorenging, daß sie zufolge einer unterbliebenen Mitteilung der klagenden Partei über die behauptete wirtschaftliche Situation der Akzeptantin vom Diskontgeschäft nicht überhaupt Abstand nahm und mangels Erlangung einer sofortigen Barzahlung sogleich ihre Ware rettete oder dies aber zumindest bei einer entsprechenden Mitteilung im Zeitpunkt der Prolongation der Wechsel tat und solcherart allenfalls wenigstens einen größeren als den schließlich auf Grund der Vereinbarung vom 8. März 1989 zurückerhaltenen Teil der bei der Akzeptantin noch vorhandenen Ware wiedererlangte. Auch der von der Revisionswerberin vorgebrachte Umstand, daß sie im Falle der Verweigerung der Prolongation der Wechsel zufolge eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin bei der beklagten Partei als Ausstellerin sogleich Rückgriff hätte nehmen können, würde nichts daran ändern, daß diese der Rückgriffsforderung einen ihr im behaupteten Sinne schon aus dem Diskont der Wechsel entstandenen Schaden entgegenhalten konnte.
Somit bedarf es im Sinne des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses der Klärung, ob die klagende Partei ihre Aufklärungspflicht beim Diskont der Wechsel oder anläßlich deren Prolongation durch Verschweigung einer ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruches der Akzeptantin verletzt und dadurch bewirkt hat, daß die beklagte Partei nicht rechtzeitig von ihrem Eigentumsvorbehalt an der der Akzeptantin bereits früher gelieferten Ware geltend machte, sodaß ihr ein Schaden im Sinne der erhobenen Einwendungen entstand.
Demgemäß war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 52 ZPO.
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