European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00117.75.0604.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.370,80 (darin S 200,-- Barauslagen und S 160,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 3.224,40 (darin S 600,-- Barauslagen und S 194,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwirkte auf Grund des Wechsels vom 10. Juli 1973 gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 22. Juli 1974 über S 76.500,-- samt Anhang. Dieser Wechsel weist J* E* als Aussteller, Remittenten und Indossanten, den Beklagten als Bezogenen und Annehmer und den Kläger als Indossatar aus.
Der Beklagte erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag fristgericht Einwendungen. Darin machte er geltend, daß er J* E* nicht beauftragt und ermächtigt habe, für ihn beim Kläger ein Darlehen aufzunehmen und der Kläger bei Abschluß eines allfälligen Geschäftes mit J* E* auf Grund der vom Beklagten an J* E* erteilten Vollmacht auch nicht habe annehmen können, J* E* sei befugt, bei ihm namens des Beklagten ein Darlehen aufzunehmen. Der Beklagte sei durch das von J* E* mit dem Kläger abgeschlossene Geschäft nicht verpflichtet worden.
Dagegen brachte der Kläger vor, daß sich J* E* im Zeitpunkt der Verhandlung mit seinem Rechtsvertreter im Besitze nicht nur des Wechsels, sondern auch der Vollmacht mit der Ermächtigung befand, für den Kläger bei der Liegenschaft des Beklagten ein Pfandrecht einverleiben zu lassen. Andere Vereinbarungen des Beklagten mit J* E* seien dem Kläger nicht bekannt gewesen, so auch nicht das Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 1975 an J* E*. Für den Kläger hätten keine Zweifel bestanden, daß er den Wechsel erwerben könne.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Der Beklagte ist unter anderem 2/5 Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 1* KG. *, Grundbuch des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt. Am 10. Juli 1973 verkaufte der Beklagte diese Miteigentumsanteile zum Preise von S 600.000,-- an J* E*. Hiebei wurde allerdings unterstellt, daß J* E* die Liegenschaftsanteile nicht für sich selbst erwirbt, sondern diese an dritte Personen weiterveräußtert. Deshalb wurde auch nur ein nicht verbücherungsfähiger Kaufvertrag verfaßt. Auf den Liegenschaftsanteilen des Beklagten war zugunsten der Sparkasse W* für eine Forderung von S 670.000,-- samt Anhang ein Pfandrecht einverleibt. Zwischen dem Beklagten und J* E* wurde dazu vereinbart, daß J* E* zur Erwirkung der erforderlichen Lastenfreistellung bis 15. September 1973 der Sparkasse W* den Betrag von S 670.000,-- bezahlt. Hievon sollten S 600.000,-- auf den vereinbarten Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile des Beklagten entfallen, während der Restbetrag von S 70.000,-- samt 8,5 % Zinsen ab 10. Juli 1975 dem Beklagten von J* E* bis 10. Juli 1974 vorgestreckt werden sollte. Zur Sicherstellung dieses von J* E* dem Beklagten zu gewährenden Kredites übergab der Beklagte J* E* einen Blankowechsel. Am gleichen Tage stellte der Beklagte J* E* eine notariellbeglaubigte Vollmacht nachstehenden Inhaltes aus:
„Diese Vollmacht hat nur für den Verkauf des mir gehörigen Liegenschaftsanteiles an der EZ. 1* KG. * des Grundbuches Wiener-Neustadt Gültigkeit. Herr J* E* ist ferner zur Vornahme aller hiezu notwendigen Rechtshandlungen, ferner zur Abgabe aller dazu erforderlichen Erklärungen und Unterschriften sowie zur Entgegenahme des Kaufpreises ermächtigt. Herr J* E* ist ferner zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- in Worten siebzigtausend Schilling plus 2 % Zinsen nebst Nebengebührenkaution an der EZ. 2* KG. * des Grundbuches Wiener‑Neustadt, ferner zur Unterfertigung der hiezu nötigen Urkunden und zur Entgegennahme des diesbezüglichen Abschlusses ermächtigt.“
Am 18. Juli 1973 ersuchte J* E* unter Berufung auf diese Vollmacht als Vertreter des Beklagten in dessen Namen der Kläger um Gewährung eines Darlehens von S 70.000,-- bar an den Beklagten, rückzahlbar wertgesichert samt 8,5 % Zinsen längstens am 10. Juli 1974 und bot hiebei unter Nennung der dargestellten Spezialvollmacht für die Darlehensforderung des Klägers gegen den Beklagten dessen 2/3‑Anteile an der Liegenschaft EZ. 2* KG. *, Grundbuch des Bezirksgerichtes Wiener‑Neustadt, als Pfand an. Mit Schreiben vom 20. Juli 1973 nahm der Kläger dieses Anbot an, gewährte dem Beklagten, vertreten durch J* E*, das begehrte Darlehen und zahlte dieses an J* E* aus. Als weitere Sicherstellung erhielt der Kläger den vom Beklagten angenommenen Wechsel. Das Darlehensgeschäft wurde zur Gänze über den Rechtsvertreter des Klägers abgewickelt. Dieser verfaßte das Anbot und das Annahmeschreiben, ließ ersteres von J* E*, letzteres vom Kläger unterfertigen und übernahm auch für den Kläger den Wechsel. J* E* brachte den Betrag von S 670.000,-- für die Lastenfreistellung durch die Sparkasse W* bis 15. September 1973 nicht auf. Er konnte bei der Sparkasse W* auch eine Verlängerung dieser Frist nicht erwirken. Darauf setzte der Beklagte J* E* mit Schreiben vom 8. November 1973 eine Nachfrist bis 18. November 1973 mit der Androhung, nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist vom Vertrag mit J* E* vom 10. Juli 1973 zurückzutreten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das dem Wechsel zugrunde liegende Grundgeschäft die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und J* E* aus dem Kaufvertrag vom 10. Juli 1973 betreffe. Dem Beklagten sei es nach Artikel 17 WG versagt, dem Kläger aus diesem Grundgeschäft Einwendungen entgegenzusetzen, zumal der Beklagte nicht einmal behauptet habe, der Kläger sei bei Erwerb des Wechsels über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und J* E* auf Grund des Kaufvertrages vom 10. Juli 1973 informiert gewesen. Durch den Darlehensvertrag vom 18./20. 7. 1973 seien keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten entstanden, weshalb auch aus dem Darlehensgeschäft heraus dem Beklagten Wechseleinwendungen gegen den Kläger nicht zustünden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages ab. Es stellte auf Grund des Schreibens des Klagevertreters vom 19. Juni 1974 ergänzend fest, daß der Kläger mit diesem Schreiben unter Hinweis auf die Spezialvollmacht des Beklagten an J* E*, vom Beklagten die Rückzahlung des durch J* E* aufgenommenen Darlehens von S 70.000,-- begehrt habe.
Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Umstand, daß der Beklagte das Blankoakzept nicht zur Sicherstellung eines von J* E* dem Beklagten bereits kreditierten Betrages von S 70.000,--, sondern zur Sicherung eines erst im Zusammenhang mit der Realisierung des vereinbarten Kaufvertrages zu gewährenden Kredites in dieser Höhe übergeben habe, ergebe sich ohne jeden Zweifel aus dem Zusammenhang der betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagte dem Kläger nach Art. 17 WG Einwendungen, die sich auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen des Beklagten zu J* E* aus dem Kaufvertrag vom 10. Juli 1973 gründen, wirksam nicht entgegensetzen kann. Der Beklagte könnte dem Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 18./20. 7. 1975 auch keine Einwendungen entgegensetzen, wenn J* E* – sei es für sich selbst, sei es auch nur, um die Kreditzusage gegenüber dem Beklagten sowie überhaupt die getroffenen Vereinbarungen vom 10. 7. 1973 erfüllen zu können – beim Kläger das Darlehen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgenommen und in Empfang genommen und deshalb den Wechsel dem Kläger weitergegeben hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe vielmehr das von J* E* im Namen des Beklagten gestellte Anbot auf Gewährung des Darlehens an den Beklagten angenommen und dieses Darlehen dem Beklagten und nicht J* E* gewährt, indem er die Darlehensvaluts an diesen als Vertreter des Beklagten auszahlen ließ. Zur weiteren Sicherstellung dieses Darlehens habe der Kläger noch den gegenständlichen Wechsel erhalten. Der Kläger habe auch unmittelbar vom Beklagten unter ausdrücklicher Berufung auf die Bevollmächtigung des J* E* durch den Beklagten die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten gefordert. Tatsächlich sei aber J* E* weder auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Absprachen noch auf Grund des Inhaltes der ihm vom Beklagten erteilten schriftlichen Vollmacht vom 10. Juli 1973 bevollmächtigt gewesen, im Namen des Beklagten beim Kläger das Darlehen aufzunehmen, sodaß J* E* den Beklagten durch die mit dem Kläger namens des Beklagten getroffenen Vereinbarungen auch nicht verpflichten konnte. Nach dem Inhalt der dem Kläger durch seinen Rechtsvertreter bekannt gewesenen Vollmacht vom 10. Juli 1973 sei J* E* vom Beklagten neben dem Verkauf der Liegenschaftsanteile ausdrücklich bloß zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- samt Anhang auf der Liegenschaft EZ. 2* KG. *, ohne daß die zugrunde liegende Forderung genannt war, aber nicht auch zur Aufnahme eines Darlehens ermächtigt gewesen. Diese einer solchen Pfandbestellung zugrundeliegende Forderung wäre allenfalls aus dem Schreiben des Beklagten an J* E* vom 10. Juli 1973 zu ersehen gewesen, nämlich, daß der Beklagte verpflichtet war, an J* E* bis längstens 10. Juli 1974 den über den Kaufpreis von S 600.000,-- von J* E* aufgewendeten Restbetrag von S 70.000,-- samt Anhang für die Lastenfreistellung zu refundieren, und hiefür einen Blankowechsel akzeptierte. Diesen Wechsel habe J* E* als Remittent und Aussteller indossiert und zwar zur weiteren Sicherung des von ihm im Namen des Beklagten beim Kläger aufgenommenen Darlehens. Art. 17 WG schließe nur Einwendungen gegen den Wechselinhaber aus, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Wechselschuldners zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen. Durch diese Gesetzesbestimmung seien aber persönliche Einwendungen des Wechselschuldners aus seinen Beziehungen gegenüber dem Wechselinhaber nicht ausgeschlossen. Demgemäß könne der Beklagte dem Kläger einwenden, daß zwischen ihm und dem Kläger der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei und der Kläger deshalb den Beklagten nicht aus dem Wechsel in Anspruch nehmen könne, der ihm nur zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus diesem nicht zustande gekommenen Darlehensvertrag übertragen worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, J* E* sei auf Grund der ihm vom Beklagten erteilten Vollmacht zur Aufnahme eines Darlehens von S 70.000,-- ermächtigt gewesen, es sei somit zwischen den Streitparteien wirksam ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe den Wechsel gutgläubig erworben und sei daher durch Art. 17 WG gedeckt.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Entgegen seiner Ansicht kann auch der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf Art. 17 WG berufen. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Bestimmung Einwendungen des Wechselschuldners aus seinen persönlichen Rechtsbeziehungen zum Wechselinhaber nicht entgegensteht (Kapfer, Handkomm.z.WG., 90, SZ 39/139 u.a.). Einwendungen aus dem Grundgeschäft sind also dem Vertragspartner gegenüber grundsätzlich zulässig, Dritten gegenüber grundsätzlich unzulässig (Kapfer, a.a.O., 95). Zu den auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gestützten Einwendungen gehören vor allem solche aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft (Stranz, WG14, 117, Anm. 8).
Im vorliegenden Fall war J* E* auf Grund der ihm vom Beklagten erteilten Vollmacht vom 10. Juli 1973 außer zur Durchführung des Verkaufes der Liegenschaftsanteile des Beklagten zur Eintragung eines Pfandrechtes von S 70.000,-- an der dem Beklagten gehörenden Liegenschaft EZ. 2* KG. * auch zur Unterfertigung der hiezu nötigen Urkunden ermächtigt. In dieser Spezialvollmacht zur Verpfändung von Grundstücken war die Vollmacht zur Aufnahme eines Darlehens enthalten, weil Hypotheken regelmäßig zur Sicherung von Darlehen bestellt werden (Stanzl in Klang2 IV/1, 810 vor FN. 6). Eine Beschränkung in der Richtung, daß J* E* eine Darlehensaufnahme bei Dritten unter hypothekarischer Sicherung des Darlehens untersagt sein sollte, ist der Vollmacht nicht zu entnehmen. Durch den auf Grund und im Rahmen dieser offenen Vollmacht von J* E* mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag wurde der Beklagte somit entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen dem Kläger gegenüber gemäß § 1017 ABGB verpflichtet, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und E* nur eine Darlehensgewährung durch letzteren beabsichtigt gewesen wäre (vgl. Stanzl in Klang2 IV/1, 859 vor FN. 9). Die Streitteile waren somit Vertragspartner des Darlehensvertrages, zu dessen Besicherung J* E* dem Kläger einen vom Beklagten akzeptierten Deckungswechsel übergab. Demgemäß war zwar dem Beklagten die Erhebung von Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegenüber dem Kläger durch Art. 17 WG nicht verwehrt. Die Einwendung der mangelnden Bevollmächtigung des J* E* durch den Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Kläger vermochte aber aus den oben dargelegten Gründen gegenüber dem Kläger nicht durchzuschlagen; die mittels Wechselklage geltend gemachte Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der fälligen Darlehensvaluta besteht vielmehr zu Recht.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das im Ergebnis richtige Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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