OGH 11Os142/80 (RS0093070)

OGH11Os142/8022.10.1980

Rechtssatz

Das konkrete staatliche Recht auf Strafverfolgung wird schon durch die (rechtswidrige) Nichtaufnahme eines Sachverhaltes durch die dafür zuständigen Organe oder die (rechtswidrige) Unterlassung der Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses an die zuständige Behörde verletzt, und zwar unabhängig davon, ob der ermittelte, den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigende Sachverhalt letztlich zu einem Strafausspruch führt oder nicht.

Normen

StGB §108
StGB §302

11 Os 142/80OGH22.10.1980

Veröff: EvBl 1981/141 S 406 = SSt 51/49

13 Os 56/83OGH22.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsprüfung und verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. (T1)

11 Os 76/85OGH10.09.1985

Vgl; Beisatz: Schädigung des Staates nur dann, wenn ein Recht auf Strafverfolgung im konkreten Fall überhaupt besteht. (T2) <br/>Veröff: SSt 56/67 = JBl 1986,328 (dass irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118

12 Os 71/86OGH13.11.1986

Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/72 S 284 = SSt 57/85

13 Os 87/89OGH17.08.1989

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein "konkretes" Recht des Staats auf Strafverfolgung (ius puniendi) gibt es nicht. (T3)

15 Os 15/92OGH02.04.1992

Vgl; Beisatz: Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen Verwaltungsübertretungen, auf die § 21 Abs 2 VStG an sich anwendbar ist, weil dem Organ der öffentlichen Aufsicht die Übertretungen "geringfügig" erscheinen, muss noch keinen wissentlichen Befugnismissbrauch darstellen. (T4)

15 Os 52/07xOGH11.10.2007

Ähnlich; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Durch Warnung vor einer „Razzia" wird eine unbeeinflusste und somit allein Sinn machende Überprüfung der Einhaltung der Normen der angeführten Gesetze per se vereitelt. (T6)

15 Os 7/11kOGH25.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach §§ 295, 313 StGB. (T7)

17 Os 21/16sOGH03.10.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19801022_OGH0002_0110OS00142_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)