OGH 5Ob570/80 (RS0065229)

OGH5Ob570/808.7.1980

Rechtssatz

Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff und Verbraucherbegriff wurde auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist.

Normen

KSchG allg
KSchG §1

5 Ob 570/80OGH08.07.1980

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

8 Ob 9/81OGH09.04.1981

Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)

7 Ob 515/82OGH21.10.1982

Veröff: SZ 55/157

7 Ob 785/82OGH16.12.1982
1 Ob 750/83OGH09.11.1983

Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

5 Ob 509/92OGH10.03.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/37

8 Ob 199/00yOGH07.09.2000

Vgl auch

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001
3 Ob 112/04yOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Maßgeblich ist somit die abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung. (T1)

3 Ob 11/07zOGH22.02.2007

Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck des KSchG besteht nur darin, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage zugunsten des Verbrauchers zu entschärfen. (T2); Beisatz: Hier: Die allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers für das zwischen zwei Unternehmern abgeschlossene Darlehensgeschäft führt keineswegs dazu, auch dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft qualifizieren zu können. (T3)

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T4); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T5)

2 Ob 1/12dOGH28.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/66

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_004

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