OGH 3Ob514/80 (RS0030472)

OGH3Ob514/8023.4.1980

Rechtssatz

Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen wird er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.

Normen

ABGB §1320 A

3 Ob 514/80OGH23.04.1980
8 Ob 521/90OGH25.01.1990

Auch; Beisatz: Hier: Langhaardackel (T1)

1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch

5 Ob 224/11vOGH13.12.2011

Beisatz: Hier: Rotwildattacke (Zwölfender) zufolge „Futterdressur“ trotz Fütterungsverbots in einem Tierpark. (T2)

7 Ob 94/12tOGH04.07.2012

Vgl auch

1 Ob 35/13yOGH14.03.2013
2 Ob 66/14sOGH12.06.2014

Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte. (T3)<br/>

8 Ob 6/15pOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs).(T4)<br/>Beisatz: Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt. (T5)

7 Ob 195/15zOGH19.11.2015

Auch

7 Ob 19/19yOGH27.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00514_8000000_004