OGH 5Ob719/79 (RS0013628)

OGH5Ob719/7912.2.1980

Rechtssatz

Jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümer ist ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §936 IV

5 Ob 719/79OGH12.02.1980

Veröff: SZ 53/24 = JBl 1980,651

5 Ob 509/80OGH03.06.1980
7 Ob 520/82OGH11.02.1982
5 Ob 57/85OGH26.11.1985
8 Ob 575/87OGH04.06.1987
2 Ob 570/87OGH29.09.1987

Beisatz: In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich. (T1) Veröff: MietSlg 39055

5 Ob 5/92OGH18.02.1992
1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Vgl auch

8 Ob 513/95OGH22.06.1995
10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Beis wie T1

7 Ob 206/00wOGH18.10.2000

Beisatz: Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (vgl 4 Ob 93/99a). (T2)

6 Ob 19/07yOGH15.02.2007

Beis wie T1; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T3)

5 Ob 246/09aOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsvereinbarung gehört deren unabdingbare Auflösbarkeit aus wichtigem Grund. Eine auf Dauer gerichtete Bindung eines Teilhabers ist dabei nicht anzunehmen. (T4)

7 Ob 201/15gOGH06.04.2016

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 93/17pOGH20.07.2017
5 Ob 95/20mOGH22.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19800212_OGH0002_0050OB00719_7900000_001