Rechtssatz
Jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümer ist ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann.
2 Ob 570/87 | OGH | 29.09.1987 |
Beisatz: In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich. (T1) Veröff: MietSlg 39055 |
7 Ob 206/00w | OGH | 18.10.2000 |
Beisatz: Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerrechtsverhältnisses ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen des Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (vgl 4 Ob 93/99a). (T2) |
6 Ob 19/07y | OGH | 15.02.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T3) |
5 Ob 246/09a | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsvereinbarung gehört deren unabdingbare Auflösbarkeit aus wichtigem Grund. Eine auf Dauer gerichtete Bindung eines Teilhabers ist dabei nicht anzunehmen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0050OB00719_7900000_001
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