Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Rechtsprechung ist jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümern ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0013628). In diesem Fall ist eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter möglich (2 Ob 570/87 = MietSlg 39.055). Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (10 Ob 1515/96). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dazu kommt, dass nunmehr nach § 838a ABGB alle Streitigkeiten unter Miteigentümern in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes fallen.
Der Revisionsrekurs bringt somit keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
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