OGH 2Ob501/79 (RS0020750)

OGH2Ob501/7913.3.1979

Rechtssatz

Langfristiger Leasing - Vertrag (Finance - Leasing). Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers.

Normen

ABGB §1090
EheG §98

2 Ob 501/79OGH13.03.1979

Veröff: SZ 52/34

1 Ob 586/79OGH02.05.1979

Ähnlich; Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm)

6 Ob 652/79OGH19.12.1979

Beisatz: Die Laufzeit solcher Leasingverträge wird im allgemeinen der sicheren Gesamtnutzungsdauer (der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) des jeweiligen Objekts angepasst, der Vertrag ist für den Leasingnehmer meist unkündbar, dem Leasingnehmer wird oft eine Kaufoption eingeräumt und er übernimmt in aller Regel die volle Sachgefahr. (T1) <br/>Veröff: JBl 1981,317

1 Ob 538/82OGH19.05.1982

Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37

1 Ob 576/82OGH15.09.1982
8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Beis wie T1; Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = MietSlg XXXVI/44

7 Ob 526/92OGH19.03.1992

Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179

1 Ob 579/94OGH27.02.1995

Auch; SZ 68/42

1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Auch; Veröff: SZ 69/171

5 Ob 137/99dOGH26.05.1999

Vgl auch; nur: Der Leasing - Geber hat daher hier mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Finanzierungs-Leasing für Ausbau einer Dachgeschosswohnung, wobei beabsichtigt war, 99 Jahre lang unkündbare Hauptmietrechte an einem ausbaufähigen Dachboden in einer Art "sale and lease back" an einen Kreditgeber zu übertragen, der - auf diese Weise abgesichert - die Mittel für den Dachbodenausbau zur Verfügung stellt. (T3)

4 Ob 123/00tOGH23.05.2000

Auch; nur: Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im Vordergrund, sondern hier geht es darum, dass sich der Leasing - Nehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasing - Vertrag wählt. (T4)<br/>Beis wie T1

7 Ob 192/02iOGH09.09.2002

Auch; Beisatz: Nur auf solche Verträge ist im Fall des Leasings § 98 EheG anzuwenden. (T5)

5 Ob 183/03bOGH20.01.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2004/9

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Auch; nur T4

4 Ob 24/15fOGH24.03.2015

Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T6); <br/>Veröff: SZ 2015/24

8 Ob 103/20kOGH25.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0020OB00501_7900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)