OGH 6Nd510/79 (RS0036093)

OGH6Nd510/7928.2.1979

Rechtssatz

Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe hat, muss zunächst über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden werden. In einem solchen Fall ist, sofern glaubhaft gemacht wird, daß für die beabsichtigte Prozessführung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein könnte, unvorgreiflich der nach Vorlage eines weiteren Antrages unter Anschluss der Klage neuerlich vorzunehmenden Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 JN, vom Obersten Gerichtshof gemäß dieser Bestimmung zunächst ein Gericht zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu bestimmen.

Normen

JN §28
ZPO §66

6 Nd 510/79OGH28.02.1979

Veröff: RZ 1979/47 S 179

3 Nd 514/94OGH17.01.1995

nur: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, daß dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. (T1)

3 Nd 501/98OGH15.04.1998

nur T1; Beisatz: Auch für den neuen § 28 JN idF der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes. (T2)

7 Nd 508/01OGH26.06.2001

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wenn dem Ordinationsantrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich. (T3)

8 Nd 517/01OGH31.10.2001

Auch

8 Nd 502/02OGH28.02.2002

Vgl aber; nur T1; Beis wie T3

7 Nc 105/02dOGH10.10.2002

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 Nc 14/03pOGH22.05.2003

nur T1; Beis wie T3

9 Nc 20/03wOGH19.08.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Nc 4/04zOGH25.02.2004

Vgl aber; Beisatz: Ist dem Ordinationsantrag ein Antrag auf Exekutionsbewilligung nicht beigeschlossen, so genügt es, wenn der zu betreibende Anspruch im Ordinationsantrag ausreichend individualisiert wurde. (T4)

3 Nc 26/13yOGH02.01.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Nc 61/15hOGH24.11.2015

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Nc 18/16fOGH19.10.2016

Vgl; nur T1; Beis wie T3

10 Nc 17/20mOGH18.11.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790228_OGH0002_0060ND00510_7900000_001

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